Keine Kündigung am Sonntag!
Ein Rechtsanwalt möchte einer Mitarbeiterin während der Probezeit kündigen. Am letzten Tag der Probezeit, einem Sonntag, wirft er das Kündigungsschreiben in deren privaten Briefkasten. Die Mitarbeiterin leert diesen jedoch erst am Montag. Daraufhin macht sie geltend, das Arbeitsverhältnis sei erst nach Ablauf der Probezeit beendet worden. Die Kündigungsfrist betrage deshalb nicht zwei, sondern vier Wochen. …