Fristlose Kündigung wegen „geheimnisvollen Geräuschs“

Fristlose Kündigung wegen „geheimnisvollen Geräuschs“

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Eine Bürokauffrau ruft während ihrer Mittagspause mehrfach bei einem lokalen Radiosender an, um an dem Gewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ teilzunehmen. Ein Anruf kostet 0,50 Euro. Die Mitarbeiter dürfen die Telefonanlage für private Anrufe nutzen. Der Anruf kostenpflichtiger Sondernummern ist weder genehmigt, noch ausdrücklich verboten. Der Geschäftsführer entdeckt auf der Telefonrechnung 37 Anrufe der Mitarbeiterin bei der Gewinnhotline zum Preis von insgesamt 18,50 Euro. Er spricht eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Zu Recht?     

Dürfen die Mitarbeiter Telefon, Internet und E-Mail im Betrieb zu privaten Zwecke nutzen? Diese Frage steht immer wieder im Zentrum von Rechtsstreitigkeiten. In vielen Betrieben ist die Privatnutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel zumindest außerhalb der Arbeitszeit erlaubt oder jedenfalls geduldet. Doch rechtfertigt die Gestattung der Privatnutzung des Telefons auch Anrufe des Mitarbeiters bei kostenpflichtigen Sondernummern zu dessen Privatvergnügen?

Natürlich nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. September 2015 im oben geschilderten Fall. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Die ordentliche Kündigung war deshalb gerechtfertigt.

Die außerordentliche Kündigung hielt das Gericht dagegen für unwirksam. Hier berücksichtigte es den verhältnismäßig geringen Schaden sowie die Tatsache, dass die Anrufe außerhalb der Arbeitszeit erfolgt waren und somit kein „Arbeitszeitbetrug“ vorlag. Außerdem sprach für die Klägerin, dass der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht genau geregelt war.

Ob das Gericht die außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet hätte, wenn der Anruf kostenpflichtiger Sondernummern ausdrücklich verboten gewesen wäre, ist reine Spekulation. In jedem Fall zeigt das Urteil aber einmal mehr, dass der Arbeitgeber gut daran tut, Art und Umfang der Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel möglichst genau zu regeln.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht empfiehlt sich zumindest ein generelles Verbot der Privatnutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts. Ansonsten stellt sich das Problem, dass der Arbeitgeber nur eingeschränkt auf den Account zugreifen darf, wenn der Mitarbeiter abwesend ist oder ausscheidet.

Fazit:
Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, stellt es eine Pflichtverletzung dar, wenn der Mitarbeiter bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anruft. Ob dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, genau festzulegen, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang die Mitarbeiter betriebliche Kommunikationsmittel privat nutzen dürfen. Ein generelles Verbot der Privatnutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts ist aus datenschutzrechtlichen Gründen sinnvoll.

Die Pressemeldung zum Urteil des LAG Düsseldorf vom 16. September 2015 findet sich hier.

 

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