
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Nutzung von ChatGPT
Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in seinem Beschluss vom 16. Januar 2024, Az. 24 BVGa 1/24 darüber zu entscheiden, ob ein Recht auf Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Nutzung von ChatGPT besteht. Das Gericht verneinte im konkreten Fall ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Diese Entscheidung lässt sich allerdings nicht pauschal auf alle Betriebe übertragen. Sachverhalt Der Arbeitgeber …