Anspruch auf vollständige Löschung des Jameda-Profils?

Anspruch auf vollständige Löschung des Jameda-Profils?

Autor
Kim-Laura Linnenberg
Kim-Laura Linnenberg Rechtsanwältin Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Eine Ärztin erschien gegen ihren Willen mit einem automatisch generierten Profil auf der Arztbewertungsplattform jameda. Auf ihrer Profilseite wurden neben Informationen zu ihrer Praxis auch konkurrierende Ärzte eingeblendet, die einen kostenpflichtigen Vertrag mit jameda abgeschlossen hatten.

Im Jahr 2014 hatte der BGH entschieden, dass Ärzte grundsätzlich keinen Anspruch auf vollständige Löschung des automatisch von Jameda angelegten Profils haben. Die Kommunikationsfreiheit des Bewertungsportals überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Arztes. Ärzte müssen sich also auch gegen ihren Willen bewerten lassen.

Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17) entschied der BGH aufgrund der Einblendung der konkurrierenden Ärzte den oben geschilderten Fall anders:

Die Speicherung der Daten der Ärztin ist unzulässig, da Jameda durch die Einblendung zahlender konkurrierender Ärzte die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Die Grundrechtsposition der Ärztin überwiegt daher hier das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit.

Der Ärztin ist demzufolge ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten zuzubilligen. Sie hat einen Anspruch auf Löschung ihres Jameda-Profils.

Fazit:

Wenn Bewertungsportale auf einzelnen Profilseiten Werbung für Konkurrenten einblenden, handeln sie nicht mehr als neutrale Informationsmittler; es kann ein Anspruch auf vollständige Löschung eines Profils bestehen.

Kurz nach Verkündung des Urteils teilte Jameda jedoch in einer Pressemitteilung mit, dass die Profile ab sofort ohne Anzeigen konkurrierender Ärzte dargestellt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Profile bei jameda auch weiterhin nicht gelöscht werden können.

 

Weitere Informationen zum Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen finden Sie unter www.falsch-bewertet.de.

Das Urteil im Volltext ist hier abrufbar.

Weitere Blogeinträge

EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

„Über Geld spricht man nicht“ heißt es in Deutschland gerne. Gespräche über Gehälter sind meist selbst innerhalb der Familie oder im Freundeskreis ein Tabu. Arbeitsverträge verpflichten Beschäftigte zur Verschwiegenheit über die Entgelthöhe. Das dürfte sich bald gravierend ändern. Die Höhe des Gehalts und insbesondere der Vergleich zwischen den Gehältern von Männern und Frauen für gleiche …

Mehr erfahren
KI-X für Kommunikation: Vortrag zur Bearbeitung von Zeitungscontent mit KI

KI-X für Kommunikation: Vortrag zur Bearbeitung von Zeitungscontent mit KI

Dr. Martin Schippan hält bei der Konferenz KI-X für Kommunikation in Berlin im Rahmen des Moduls „KI & Content“ eine Expert Session zum Thema „Go or No Go: Urheberrechtlich geschützte Inhalte mit KI bearbeiten”. Dienstag, 7. Oktober 2025     11:40 – 12:10 Uhr | E.03             Quadriga Campus Berlin Im Rahmen seines Vortrags schildert er die aktuelle …

Mehr erfahren
TOP Anwalt 2026: Drei LAUSEN-Anwälte für herausragende Expertise ausgezeichnet

TOP Anwalt 2026: Drei LAUSEN-Anwälte für herausragende Expertise ausgezeichnet

Wir freuen uns sehr, dass drei unserer Anwält:innen als „TOP Anwalt 2026“ für ihre herausragende Expertise empfohlen wurden: Dr. Kerstin Bäcker: Urheber- & Medienrecht Dr. Richard Hahn: Urheber- & Medienrecht Dr. Florian Sperling: Arbeitsrecht Die Auszeichnung TOP Anwalt 2026 basiert auf einer umfassenden Analyse von Mandantenbewertungen und Kollegenempfehlungen. Das F.A.Z.-Institut und QuantiQuest ermitteln auf dieser …

Mehr erfahren