BAG: Paarvergleich für die Vermutung einer Entgeltdiskriminierung ausreichend

BAG: Paarvergleich für die Vermutung einer Entgeltdiskriminierung ausreichend

Autor
Marlene Urek
Marlene Urek Rechtsanwältin Profil ansehen

Nicht nur die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie sorgt für Wirbel beim Thema Entgeltgleichheit, sondern auch ein aktuelles Urteil des BAG (Urteil vom 23. Oktober 2025, Az.: 300/24). Das BAG hat entschieden, dass für die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts die Darlegung ausreichend ist, dass das Entgelt eines Kollegen des anderen Geschlechts, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, höher ist. Der Paarvergleich wird die Darlegungslast für Mitarbeitende in Equal-Pay-Prozessen erheblich erleichtern.

Sachverhalt

Gegenstand des aktuellen Urteils des BAG war die Klage einer Arbeitnehmerin auf der Führungsebene eines Unternehmens. Sie machte geltend, bei der Vergütung gegenüber männlichen Kollegen benachteiligt zu werden. Die Vergütung setzte sich aus mehreren Bestandteilen zusammen: Grundgehalt, Bonus, betriebliche Altersversorgung und einem aktienbasierten Vergütungsplan. Über das Entgelttransparenz-Dashboard hatte die Klägerin erkannt, dass ihr eigenes Gehalt unter dem Median der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe lag. Zur Begründung des Ausgleichsanspruchs zog sie aber weitgehend einen konkret benannten Kollegen heran. Dieser hatte das gleiche Dienstalter und übte eine gleichwertige Tätigkeit aus, wurde aber besser vergütet.

Entscheidung: Paarvergleich ausreichend für die Vermutungswirkung

Das BAG hat mit seinem Urteil die Durchsetzung von Equal-Pay-Ansprüchen auf Basis eines Paarvergleichs ermöglicht. Für die Vermutung einer Diskriminierung im Sinne des § 22 AGG ist es ausreichend, dass eine individuell benannte Vergleichsperson des anderen Geschlechts mit einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit ein höheres Entgelt erhält. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Entgeltbenachteiligung aus dem Vergleich mit einer gesamten Gruppe ergibt, sondern bereits der konkrete Paarvergleich genügt. Auch die Höhe der auszugleichenden Entgeltdifferenz richtet sich nach der Vergleichsperson und nicht nach dem Mediangehalt.

Die im Rahmen von Auskünften nach dem Entgelttransparenzgesetz getätigten Eingruppierungen können als Anhaltspunkt dafür dienen, wer im Unternehmen gleichwertige Arbeit verrichtet. Mit dem erfolgreichen Paarvergleich verlagert sich die Beweislast auf den Arbeitgeber. Dieser muss nun beweisen, dass es sich nicht um eine gleichwertige Tätigkeit handelt oder dass die Entgeltdifferenz auf objektiven, geschlechtsneutralen Gründen wie beispielsweise unterschiedlichen Leistungen oder Verantwortungsbereichen basiert. Bloße Behauptungen reichen allerdings nicht. Es sind konkrete, nachprüfbare Tatsachen notwendig.

Praxishinweis

Die Hürden für Arbeitnehmende für die Darlegung einer geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung sind deutlich gesunken. Es reicht, einen individuell benannten Kollegen oder eine Kollegin des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit zu identifizieren, der oder die besser vergütet wird. Dieser Paarvergleich begründet bereits die Vermutung einer Entgeltdiskriminierung.

Daher ist Arbeitgebern dringend anzuraten, die Festlegung sämtlicher Entgeltbestandteile und deren Begründung zu dokumentieren, um im Zweifelsfall nachvollziehbar nachweisen zu können, dass keine Diskriminierung wegen des Geschlechts besteht. Eine sorgfältige Gehaltspolitik gewinnt weiter an Bedeutung.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (siehe unseren Blogbeitrag hierzu) begründet ebenso wenig wie das Entgelttransparenzgesetz Auskunftsansprüche bezüglich des Gehalts einzelner Mitarbeitender. Allerdings ist durch die Richtlinie das Thema Equal Pay in den Fokus gerückt. Jedenfalls sind nach Umsetzung der Richtlinie Verschwiegenheitsklauseln hinsichtlich des Gehalts unwirksam. Daher kann es Kollegen und Kolleginnen nicht verboten werden, sich über ihr Gehalt auszutauschen. Vorsicht ist zudem bei der Gruppenbildung für die Auskunftsansprüche geboten. Diese Gruppen können als Indiz für eine gleichwertige Arbeit herangezogen werden.

Weitere Blogeinträge

LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

Wir freuen uns, dass gleich drei Anwältinnen und Anwälte von LAUSEN im aktuellen Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ empfohlen werden. Das Ranking wird jährlich in Zusammenarbeit mit Best Lawyers erstellt und zählt zu den renommiertesten Auszeichnungen im deutschen Rechtsmarkt. Die Empfehlungen bestätigen die besondere Expertise unserer Kanzlei in den Bereichen Urheber- und Medienrecht, Entertainment-Recht und …

Mehr erfahren
Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was heißt das für Arbeitgeber?

Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was heißt das für Arbeitgeber?

Die Umsetzungsfrist der EU‑Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Bis dahin hätte ein deutsches Gesetz die Vorgaben der Richtlinie (siehe unseren Blogbeitrag hierzu) in nationales Recht umsetzen müssen. Diese Umsetzungsfrist hat die Bundesregierung nun verpasst und eine Umsetzung wird erst 2027 erwartet. Für Arbeitgeber bedeutet dies allerdings nicht, dass die Vorgaben …

Mehr erfahren
Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH

Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH

Bei vielen äußerungsrechtlichen Streitigkeiten stellt sich die Frage: Ist die betroffene Person erkennbar oder nicht? Und: Für wen ist sie erkennbar? Dabei gibt es vielfache Erscheinungsformen: Die Erwähnung von Alter, Beruf, Wohnort oder die Nennung des Unternehmens, in dem der Betroffene arbeitet, die Verwendung von verfremdeten Namen oder Namenskürzeln oder die Abbildung eines Fotos, das …

Mehr erfahren