Anspruch auf vollständige Löschung des Jameda-Profils?

Anspruch auf vollständige Löschung des Jameda-Profils?

Autor
Kim-Laura Linnenberg
Kim-Laura Linnenberg Rechtsanwältin Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Eine Ärztin erschien gegen ihren Willen mit einem automatisch generierten Profil auf der Arztbewertungsplattform jameda. Auf ihrer Profilseite wurden neben Informationen zu ihrer Praxis auch konkurrierende Ärzte eingeblendet, die einen kostenpflichtigen Vertrag mit jameda abgeschlossen hatten.

Im Jahr 2014 hatte der BGH entschieden, dass Ärzte grundsätzlich keinen Anspruch auf vollständige Löschung des automatisch von Jameda angelegten Profils haben. Die Kommunikationsfreiheit des Bewertungsportals überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Arztes. Ärzte müssen sich also auch gegen ihren Willen bewerten lassen.

Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17) entschied der BGH aufgrund der Einblendung der konkurrierenden Ärzte den oben geschilderten Fall anders:

Die Speicherung der Daten der Ärztin ist unzulässig, da Jameda durch die Einblendung zahlender konkurrierender Ärzte die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Die Grundrechtsposition der Ärztin überwiegt daher hier das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit.

Der Ärztin ist demzufolge ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten zuzubilligen. Sie hat einen Anspruch auf Löschung ihres Jameda-Profils.

Fazit:

Wenn Bewertungsportale auf einzelnen Profilseiten Werbung für Konkurrenten einblenden, handeln sie nicht mehr als neutrale Informationsmittler; es kann ein Anspruch auf vollständige Löschung eines Profils bestehen.

Kurz nach Verkündung des Urteils teilte Jameda jedoch in einer Pressemitteilung mit, dass die Profile ab sofort ohne Anzeigen konkurrierender Ärzte dargestellt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Profile bei jameda auch weiterhin nicht gelöscht werden können.

 

Weitere Informationen zum Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen finden Sie unter www.falsch-bewertet.de.

Das Urteil im Volltext ist hier abrufbar.

Weitere Blogeinträge

Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was heißt das für Arbeitgeber?

Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was heißt das für Arbeitgeber?

Die Umsetzungsfrist der EU‑Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Bis dahin hätte ein deutsches Gesetz die Vorgaben der Richtlinie (siehe unseren Blogbeitrag hierzu) in nationales Recht umsetzen müssen. Diese Umsetzungsfrist hat die Bundesregierung nun verpasst und eine Umsetzung wird erst 2027 erwartet. Für Arbeitgeber bedeutet dies allerdings nicht, dass die Vorgaben …

Mehr erfahren
Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH

Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH

Bei vielen äußerungsrechtlichen Streitigkeiten stellt sich die Frage: Ist die betroffene Person erkennbar oder nicht? Und: Für wen ist sie erkennbar? Dabei gibt es vielfache Erscheinungsformen: Die Erwähnung von Alter, Beruf, Wohnort oder die Nennung des Unternehmens, in dem der Betroffene arbeitet, die Verwendung von verfremdeten Namen oder Namenskürzeln oder die Abbildung eines Fotos, das …

Mehr erfahren
LAUSEN zählt laut Capital zu den besten Kanzleien für Medien- und Presserecht 2026

LAUSEN zählt laut Capital zu den besten Kanzleien für Medien- und Presserecht 2026

Die Kanzlei LAUSEN wurde vom Wirtschaftsmagazin Capital als eine der „Besten Anwaltskanzleien 2026“ ausgezeichnet. Im aktuellen Ranking zählt unsere Kanzlei im Bereich Medien- und Presserecht zu den führenden Kanzleien Deutschlands. Besonders freuen wir uns darüber, in der Kategorie „überregional“ als eine von nur vier ausgezeichneten Kanzleien bundesweit geführt zu werden. Die Auszeichnung bestätigt unsere langjährige …

Mehr erfahren