Anspruch auf vollständige Löschung des Jameda-Profils?

Anspruch auf vollständige Löschung des Jameda-Profils?

Autor
Kim-Laura Linnenberg
Kim-Laura Linnenberg Rechtsanwältin Profil ansehen

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Eine Ärztin erschien gegen ihren Willen mit einem automatisch generierten Profil auf der Arztbewertungsplattform jameda. Auf ihrer Profilseite wurden neben Informationen zu ihrer Praxis auch konkurrierende Ärzte eingeblendet, die einen kostenpflichtigen Vertrag mit jameda abgeschlossen hatten.

Im Jahr 2014 hatte der BGH entschieden, dass Ärzte grundsätzlich keinen Anspruch auf vollständige Löschung des automatisch von Jameda angelegten Profils haben. Die Kommunikationsfreiheit des Bewertungsportals überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Arztes. Ärzte müssen sich also auch gegen ihren Willen bewerten lassen.

Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17) entschied der BGH aufgrund der Einblendung der konkurrierenden Ärzte den oben geschilderten Fall anders:

Die Speicherung der Daten der Ärztin ist unzulässig, da Jameda durch die Einblendung zahlender konkurrierender Ärzte die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Die Grundrechtsposition der Ärztin überwiegt daher hier das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit.

Der Ärztin ist demzufolge ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten zuzubilligen. Sie hat einen Anspruch auf Löschung ihres Jameda-Profils.

Fazit:

Wenn Bewertungsportale auf einzelnen Profilseiten Werbung für Konkurrenten einblenden, handeln sie nicht mehr als neutrale Informationsmittler; es kann ein Anspruch auf vollständige Löschung eines Profils bestehen.

Kurz nach Verkündung des Urteils teilte Jameda jedoch in einer Pressemitteilung mit, dass die Profile ab sofort ohne Anzeigen konkurrierender Ärzte dargestellt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Profile bei jameda auch weiterhin nicht gelöscht werden können.

 

Weitere Informationen zum Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen finden Sie unter www.falsch-bewertet.de.

Das Urteil im Volltext ist hier abrufbar.

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