EuGH „Pelham II“: Was der neue Pastiche- Begriff für Rechteinhaber bedeutet

EuGH „Pelham II“: Was der neue Pastiche- Begriff für Rechteinhaber bedeutet

Autor
Dr. Ursula Feindor-Schmidt, LL.M.
Dr. Ursula Feindor-Schmidt, LL.M. Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Was hat der EuGH in „Pelham II“ entschieden?

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23

Fast dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Titels „Nur mir“ hat der Europäische Gerichtshof am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 die Pastiche- Schranke des europäischen Urheberrechts erstmals verbindlich konturiert. Die Große Kammer hat dabei zwei zentrale Fragen des Bundesgerichtshofs beantwortet:

  1. Was ist ein Pastiche? und
  2. Muss der Nutzer eine Pastiche- Absicht nachweisen?

Die Antworten sind klar – aber vielleicht nicht in allen Fällen eindeutig: Die Pastiche- Schranke ist kein Auffangtatbestand für kreative Übernahmen jeder Art. Sie setzt einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk voraus. Eine subjektive Absicht muss der Nutzer nicht beweisen; der Dialog muss aber objektiv erkennbar sein.

Hintergrund: Ein Rechtsstreit durch alle Instanzen

Den Ausgangspunkt bildet ein zwei Sekunden langer Rhythmus. Die Gründer der Musikgruppe Kraftwerk hatten 1997 festgestellt, dass eine Rhythmussequenz aus ihrem Titel „Metall auf Metall“ (1977) elektronisch kopiert und dem Pelham- Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt worden war – ohne Zustimmung, ohne Lizenz.

Was folgte, war eine der längsten urheberrechtlichen Prozessgeschichten der Bundesrepublik, mit Stationen beim Landgericht Hamburg, Oberlandesgericht Hamburg, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof, wo der Fall nun schon zum zweiten Mal landete. Das erste Luxemburger Urteil (EuGH C-476/17, „Pelham I“, 29. Juli 2019) hatte bereits entschieden: Das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers schützt auch kürzeste Fragmente, sofern die Übernahme beim Hören wiedererkennbar ist. § 24 UrhG a.F. (freie Benutzung) war insoweit mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Das OLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 28. April 2022 nun eine Drei- Zeitraum- Lösung entwickelt:

  • Für den Zeitraum bis 22.12.2002 (Ablauf der Umsetzungfrist der RL 2001/29/EG) gilt nationales Recht und aufgrund der Anwendung des § 24 UrhG a.F.: keine Verletzung.
  • Vor dem Inkrafttreten von § 51a UrhG am 7. Juni 2021 (deutschen Umsetzung der Pastiche- Schranke) gilt eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 85 UrhG: Eingriff in das Vervielfältigungsrecht schon bei Übernahme kleinster Teile.
  • Nach Inkrafttreten von § 51a UrhG am 7. Juni 2021: Pastiche- Schranke greift ein: kein Rechteverletzung. Dagegen richtete sich die Revision von Kraftwerk, die den BGH zur Vorlage an den EuGH veranlasste.

Was ist ein „Pastiche“ im Sinne des Urheberrechts?

Der Begriff „Pastiche“ ist in der Richtlinie 2001/29/EG nicht definiert. Der EuGH behandelt ihn als autonomen Begriff des Unionsrechts, der einheitlich nach seinem gewöhnlichen Sinn, seinem Kontext und den Zielen der Vorschrift auszulegen ist.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest: Pastiche, Parodie und Karikatur sind in Art. 5 Abs. 3 lit. k der Richtlinie gleichwertig nebeneinandergestellt. Jeder Begriff muss eigenständige Tragweite haben – das Gebot praktischer Wirksamkeit verbietet es, einen der drei Begriffe als bloße Unterform eines anderen zu lesen.

Die vier Kernelemente des Pastiche (EuGH Rn. 49–53):

Ein Pastiche setzt nach dem Urteil voraus, dass

  • die Nutzung offen und erkennbar erfolgt – Plagiate und verdeckte Imitationen fallen nicht darunter;
  • ein oder mehrere bestehende Werke (charakteristische, urheberrechtlich geschützte Elemente des Originals) wiedererkennbar sind;
  • gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede bestehen; und
  • das Ergebnis einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Original aufnimmt, z.B. in Form einer Stilimitation, Hommage, humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung.

Sampling kann danach unter die Pastiche-Schranke fallen, wenn und soweit diese vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Ein Sampling ohne erkennbaren Dialog reicht nicht aus.

Muss der Nutzer eine Pastiche-Absicht nachweisen?

Nein. Der EuGH entscheidet, dass der Charakter als Pastiche anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist. Es genügt, dass der Dialog für denjenigen erkennbar ist, dem das Ausgangswerk bekannt ist. Eine nachzuweisende subjektive Absicht des Nutzers ist keine Voraussetzung – das schafft Rechtssicherheit und verhindert zugleich, dass die Schranke durch nachträgliche Absichtsbehauptungen ausgedehnt wird.

Wie fügt sich das Urteil in die urheberrechtliche Systematik ein?

Die Entscheidung schärft die Trennlinien zwischen den einschlägigen Normen des deutschen Urheberrechts erheblich. Die folgende Übersicht zeigt, welche Norm bei welchem Sachverhalt greift:

1:1-Übernahme geschützter Elemente ist Vervielfältigung nach § 16 UrhG (bei Tonträgern zusätzlich § 85 UrhG). Die Pastiche-Schranke setzt wahrnehmbare Unterschiede voraus und ist hier von vornherein nicht anwendbar.

Erkennbare Übernahme mit erkennbaren Unterschieden, aber ohne hinreichenden Abstand – das Original scheint im neuen Werk durch, weist aber ansonsten keinen künstlerischen Mehrwert auf: (unfreie) Bearbeitung nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 16 UrhG, zustimmungspflichtig.

Erkennbare Übernahme mit erkennbaren Unterschieden und hinreichendem schöpferischem Abstand, verbunden mit eigenem Werkcharakter (§ 2 Abs. 2 UrhG) -das neue Werk ist eine selbständige Schöpfung: § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG greift, Zustimmungspflicht entfällt. Dies entspricht der früheren freien Benutzung, die der BGH im Urheberrecht weiter anwendet (BGH GRUR 2023 – Porsche 911, Rn. 52). Für Leistungsschutzrechte ist sie nach Pelham I (2019) nicht mehr anwendbar.

Erkennbare Übernahme mit erkennbaren Unterschieden und hinreichendem Abstand, aber ohne eigenen Werkcharakter – zum Beispiel, weil das Ergebnis vollständig KI- generiert ist und es an einem ausreichenden menschlichen Schöpfungsbeitrag fehlt (§ 2 Abs. 2 UrhG): § 23 Abs. 1 S. 2 greift nicht, weil die Vorschrift, wie der BGH in der Porsche- 911- Entscheidung (Rn. 52) ausdrücklich klargestellt hat, Werkqualität des neuen Werks voraussetzt. Es verbleibt bei der Zustimmungspflicht aus §§ 23 Abs. 1 S. 1, 16 UrhG.

51a UrhG – der entscheidende Unterschied zur freien Benutzung: Die Pastiche- Schranke setzt, anders als § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG, keine persönliche geistige Schöpfung des nutzenden Werks voraus. Auch nicht-werkfähige Schöpfungen können die Schranke grundsätzlich in Anspruch nehmen, wenn die vier Pastiche-Voraussetzungen erfüllt sind.

Für § 51a UrhG gilt allerdings der Drei-Stufen-Test aus Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29: Die Schranke darf nur in bestimmten Sonderfällen greifen, die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen. Gerade die zweite Stufe kann bei massenhafter oder kommerzieller Nutzung problematisch werden. Zudem wäre fraglich, ob eine KI die Schranken zum Schutz der Kunstfreiheit überhaupt für sich in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht München hatte das in seinem Urteil vom 11. November 2025 (ChatGPT) abgelehnt.

Welche Fragen lässt das Urteil offen?

Erkennbarkeitsmaßstab: Der EuGH gibt vor, dass der Pastiche-Dialog für denjenigen erkennbar sein muss, dem das Original bekannt ist, nicht zwingend für den Durchschnittshörer. Wer zur maßgeblichen Referenzgruppe gehört, ist im Einzelfall zu bestimmen.

Abgrenzung zum Zitatrecht: Art. 5 Abs. 3 lit. d RL 2001/29 (§ 51 UrhG) verlangt gleichfalls Erkennbarkeit und Interaktion mit dem Ausgangswerk. Die praktische Überschneidung beider Schranken ist erheblich; eine klare Demarkationslinie fehlt.

KI-generierte Inhalte und § 51a UrhG: Da die Pastiche-Schranke möglicherweise keine Werkqualität voraussetzt, steht sie KI-generierten Outputs grundsätzlich offen – sofern ein Mensch das System gezielt steuert und der Output die Pastiche-Voraussetzungen erfüllt. Der menschliche Nutzer als Rechtssubjekt kann die Schranke geltend machen; die KI selbst ist kein Grundrechtsträger und kann sich nicht auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG; Art. 13 GRCh) berufen. Bei massenhafter KI-Produktion droht zudem ein Verstoß gegen die zweite Stufe des Drei-Stufen-Tests.

Drei-Stufen-Test und kommerzielles Sampling: Weder Pelham I noch Pelham II lösen abschließend, ob intensives kommerzielles Loop-Sampling die normale Verwertung des Originals beeinträchtigt. Das bleibt ein offener Streitpunkt.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist Sampling jetzt generell ohne Lizenz erlaubt?

Nein. Eine pauschale Lizenzfreiheit gibt es nicht. § 51a UrhG kann Sampling erlauben, wenn alle vier Pastiche-Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, insbesondere der erkennbare künstlerische oder kreative Dialog. Ein Loop ohne gestalterische Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk genügt in der Regel nicht.

Ab wann gilt die Pastiche-Schranke in Deutschland?

51a UrhG ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten. Das OLG Hamburg hatte Sampling ab diesem Datum bereits als zulässig behandelt. Der EuGH hat nun die unionsrechtlichen Maßstäbe für den Begriff des Pastiche verbindlich festgelegt.

Was bedeutet das Urteil für KI-generierte Musik oder Texte?

KI-Output ohne hinreichenden menschlichen Schöpfungsbeitrag ist kein Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG (freie Benutzung) greift daher nicht – auch wenn das KI-Ergebnis inhaltlich hinreichenden Abstand zum Original wahrt. § 51a UrhG kann hingegen anwendbar sein, wenn ein Mensch das System gezielt steuert und der Output einen erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Ausgangswerk aufnimmt.

Gilt das Urteil auch für Verlage, Filmproduzenten und andere Rechteinhaber?

Ja. Art. 5 Abs. 3 lit. k RL 2001/29 und § 51a UrhG gelten für alle urheberrechtlich geschützten Werkarten und über §§ 83, 85 Abs. 4 UrhG entsprechend auch für Leistungsschutzrechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller. Die Grundsätze des Urteils sind branchenübergreifend relevant – für Verlage ebenso wie für Filmschaffende, Fotografen oder Softwareentwickler.

Praxishinweis für Rechteinhaber und Nutzer

Die Entscheidung betrifft nicht nur die Musikwirtschaft. Immer dann, wenn aus einem bestehenden Werk – ob Musikstück, Roman, Drehbuch, Lichtbild, Datenbankwerk oder Software – erkennbare Elemente in eine neue Schöpfung übernommen werden, stellt sich die Frage nach Vervielfältigung, Bearbeitung, freier Benutzung oder Schranke. Das Urteil des EuGH gibt dafür einen klaren Prüfrahmen vor.

Für Rechteinhaber: Für Musikverlage, Tonträgerhersteller, Buchverlage, Filmproduktionen, Fotografen, Softwareanbieter und andere bedeutet Pelham II: Der Schutz ihrer Werke und Leistungen bleibt umfassend. § 51a UrhG schafft keine breite Öffnungsklausel für die Übernahme geschützter Inhalte. Wer erkennt, dass seine Werke ohne Lizenz in neuen Produktionen verarbeitet werden, sollte prüfen lassen, ob tatsächlich alle Pastiche- Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob ein erkennbarer künstlerischer Dialog besteht oder ob es sich um eine zustimmungspflichtige Übernahme handelt.

Für Nutzer und kreative Branchen: Für Medienhäuser, Agenturen, Streamingdienste, Games- Produzenten, KI- Anbieter und andere, die mit geschützten Inhalten arbeiten ist Rechtssicherheit durch klare Lizenzierungsstrategien weiter der sicherste Weg. Die Pastiche- Schranke kann in Einzelfällen helfen; sie ist aber kein Freifahrtschein. Die Einzelfallbeurteilung durch die nationalen Gerichte bleibt unerlässlich.

Wir beraten Rechteinhaber und Nutzer aus allen Branchen zu urheberrechtlichen Fragen – von der Lizenzgestaltung über die Durchsetzung von Schutzrechten bis zu den Auswirkungen von KI auf bestehende Geschäftsmodelle. Sprechen Sie uns an.

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