Weiterleitung des Sendesignals in Senioreneinrichtung

Weiterleitung des Sendesignals in Senioreneinrichtung

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
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In einer aktuellen Entscheidung hat sich das OLG Dresden mit der Frage der Voraussetzungen der Weitersendung in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2023, Az. 14 U 1307/22).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum mit 146 Einzel- und 20 Doppelzimmern in Chemnitz. Sie empfängt mit einer eigenen Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme. Die Rundfunksignale leitet sie über eine Verteileranlage, in der die Signale umgewandelt werden, kabelgebunden an die vorhandenen Anschlüsse für TV/Hörfunk weiter. Die Beklagte verlangt für die Weiterleitung der Sendesignale ein Entgelt. Von der Klägerin hat die Beklagte keine Lizenz erworben.

Entscheidung

Das OLG Dresden sah hierin eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe, §§ 15 Abs. 2, 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG. Das Weitersenderecht sei ein Teil des Senderechts und setze damit eine „öffentliche Wiedergabe“ voraus. Die Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe lägen vor:

Die Weiterleitung von Hör- und Fernsehrundfunksendungen mittels einer Verteileranlage stelle eine taugliche Wiedergabehandlung dar.

Die Öffentlichkeit sei gegeben, da die Mindestschwelle bei 180 – 186 Bewohnern (insbesondere durch den Bewohnerwechsel) überschritten sei und in der Gruppe der Bewohner eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten zu sehen sei; Bewohner des Senioren- und Pflegezentrums seien keine private Gruppe.

Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über eine Verteileranlage mittels Kabel an die Zimmer seien zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben; damit liege auch ein neues technisches Verfahren vor.

Ein Erwerbszweck der Beklagten sei jedenfalls deswegen gegeben, da die Beklagte für Weiterleitung der Sendesignale ein Entgelt verlangt.

Hinweis für die Praxis

Das OLG Dresden bestätigt die stehende Rechtsprechung des BGH und führt diese fort. Dabei präzisiert das OLG Dresden die Anforderungen an das Vorliegen einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten im Rahmen der Öffentlichkeit.

 

– Update –

In einem sehr ähnlich gelagerten Fall, der ebenfalls die Weiterleitung von Fernsehsignalen in einem Senioren- und Pflegezentrum betraf, hat das OLG Zweibrücken (Urteil vom 26.01.2023, Az. 4 U 101/22) sich nun ausdrücklich gegen die Entscheidung des OLG Dresden gestellt: Nach Ansicht des OLG Zweibrücken fehle es an der Öffentlichkeit, da sich in einem Senioren- und Pflegezentrum die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränke, da sie nur für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen werde. Die Bewohner eines Senioren- und Pflegezentrums würden einen strukturell sehr homogenen und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteten stabilen Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation bilden.

Da die rechtliche Beurteilung des OLG Zweibrücken in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Dresden sowie einer früheren Entscheidung des Kammergericht (Beschluss vom 10.06.2020, Az. 24 U 164/19) steht, hat das OLG Zweibrücken die Revision zum BGH zugelassen. Man darf daher gespannt sein, wie der BGH insoweit entscheiden wird.

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