Weiterbeschäftigungsangebot bei fristloser Kündigung

Weiterbeschäftigungsangebot bei fristloser Kündigung

Autor
Marlene Urek
Marlene Urek Rechtsanwältin Profil ansehen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. März 2023 (Az. 5 AZR 255/22) entschieden, dass Arbeitgeber sich widersprüchlich verhalten, wenn sie eine außerordentliche Kündigung mit einem Weiterbeschäftigungsangebot verbinden. Der Arbeitgeber gerät daher auch dann in Annahmeverzug, wenn der/die Mitarbeitende das Weiterbeschäftigungsangebot ausschlägt.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 16. August 2018 bei der Beklagten als technischer Leiter mit einem Bruttomonatsverdienst von 5.250,00 EUR beschäftigt. Am 2. Dezember 2019 erklärte die Beklagte eine fristlose Änderungskündigung mit dem Angebot, den Kläger künftig als Softwareentwickler mit einem Bruttomonatsverdienst von 3.750,00 EUR zu beschäftigen. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger auf, ab dem 5. Dezember 2019 wieder zur Arbeit zu erscheinen, falls er das Angebot und die außerordentliche Kündigung ablehne. Der Kläger lehnte das Angebot ab und erschien nicht mehr zur Arbeit.

Am 14. Dezember 2019 sprach die Beklagte erneut eine fristlose Kündigung aus, die wieder mit der Aufforderung verbunden war, bei Ablehnung wie gewohnt am Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch dem leistete der Kläger keine Folge.

Im Kündigungsschutzprozess beantragte der Kläger eine vorläufige Weiterbeschäftigung. In dem Kündigungsschutzprozess wurde festgestellt, dass beide außerordentlichen Kündigungen unwirksam waren.

Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Annahmeverzugslohn. Er ist der Auffassung, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, während des laufenden Kündigungsschutzprozesses bei der Beklagten tätig zu sein. Bei der Begründung der Kündigungen sei ihm nämlich vielfaches Fehlverhalten vorgeworfen und seine Person herabgewürdigt worden.

Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht erfolglos.

Entscheidung

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht nahm an, dass sich die Beklagte aufgrund der außerordentlichen Kündigungen im Annahmeverzug befand, auch wenn der Kläger seine Arbeit nicht angeboten hatte.

Die Beklagte verhält sich nämlich widersprüchlich, wenn sie einerseits davon ausgeht, dass eine Weiterbeschäftigung für sie unzumutbar ist, andererseits aber eine solche Weiterbeschäftigung anbietet. Daher wird in diesem Fall tatsächlich vermutet, dass das Angebot auf Weiterbeschäftigung nicht ernst gemeint war.

Dies gilt auch dann, wenn der Kläger selbst im Kündigungsschutzprozess die Weiterbeschäftigung beantragt. Dieser Antrag ist nämlich auf die Weiterbeschäftigung nach der Rehabilitation durch ein erstinstanzliches Urteil und nicht – wie das Angebot der Beklagten – auf die Weiterbeschäftigung während des laufenden Kündigungsschutzprozesses gerichtet.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass Arbeitgeber in keinem Fall eine außerordentliche Kündigung mit einem Weiterbeschäftigungsangebot verbinden sollten.

Zum einen besteht hier die Gefahr, dass aufgrund der außerordentlichen Kündigung ein Weiterbeschäftigungsangebot als widersprüchlich angesehen und der Annahmeverzug dadurch nicht verhindert werden kann.

Zum anderen besteht ebenfalls das Risiko, dass die außerordentliche Kündigung aufgrund des Weiterbeschäftigungsangebots als unwirksam erachtet wird. Eine außerordentliche Kündigung ist nämlich nur dann wirksam, wenn die Weiterbeschäftigung des Mitarbeitenden unzumutbar ist. Ein Weiterbeschäftigungsangebot spricht jedoch entschieden gegen die Unzumutbarkeit.

Weitere Artikel

GEMA gegen Suno: Was das Münchner KI-Urteil für die vier Nutzungsphasen von KI-Modellen bedeutet

GEMA gegen Suno: Was das Münchner KI-Urteil für die vier Nutzungsphasen von KI-Modellen bedeutet

Am 31. Juli 2026 hat das Landgericht München I im Verfahren GEMA gegen Suno (Az. 42 O 763/25) sein zweites KI-Grundsatzurteil verkündet. Nach GEMA gegen OpenAI (Urteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24), in dem es um Liedtexte ging, hatte die 42. Zivilkammer nun über einen KI-Musikgenerator zu entscheiden. Das Ergebnis ist deutlich: …

Mehr erfahren
FOCUS Business empfiehlt LAUSEN als Top-Wirtschaftskanzlei 2026 im Bereich Medien und Presse

FOCUS Business empfiehlt LAUSEN als Top-Wirtschaftskanzlei 2026 im Bereich Medien und Presse

Erneute Empfehlung als Top-Wirtschaftskanzlei Wir freuen uns über die erneute Empfehlung von FOCUS Business: LAUSEN gehört auch 2026 zu den Top-Wirtschaftskanzleien in Deutschland im Bereich Medien und Presse. Für die Erhebung werden in Deutschland ansässige Wirtschaftskanzleien berücksichtigt. In bis zu 24 Fachgebieten können die Befragten jeweils maximal 20 Kanzleien empfehlen. Die Top-Wirtschaftskanzleien 2026 werden anhand …

Mehr erfahren
Die neuen CRA-Leitlinien der EU-Kommission: Was bei der „wesentlichen Veränderung“ jetzt gilt

Die neuen CRA-Leitlinien der EU-Kommission: Was bei der „wesentlichen Veränderung“ jetzt gilt

Für Eilige Die EU-Kommission hat jüngst Leitlinien zum CRA veröffentlicht. Die Leitlinien zeigen betroffenen Unternehmen zahlreiche Stolperfallen. Eine kontinuierliche CRA-Governance mit klaren Prozessen und Verantwortlichkeiten wird unverzichtbar. Mit 81 Seiten ist der Cyber Resilience Act (CRA) ein echtes Brett an Regulatorik für die digitale Produktsicherheit. Vollständig anzuwenden ist der CRA zwar erst ab dem 11. …

Mehr erfahren