OLG Dresden: Haftung von Jameda als unmittelbarer Störer

OLG Dresden: Haftung von Jameda als unmittelbarer Störer

Autor
Kim-Laura Linnenberg
Kim-Laura Linnenberg Rechtsanwältin Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Ein Arzt begehrte von Jameda die Löschung einer rufschädigenden Bewertung. Jameda lehnte dies mit der Begründung ab, die beanstandete Bewertung „bereits geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt“ zu haben.

Mit Urteil vom 6. März 2018 (Az. 4 U 1403/17) hat das OLG Dresden eine Haftung von Jameda für die rechtswidrigen Äußerungen aus folgenden Gründen bejaht:

Jameda hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht und ist damit als unmittelbarer Störer anzusehen.

Ein Zu-Eigen-Machen ist anzunehmen, wenn der Betreiber eines Portals nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortlichkeit für die auf seinem Portal veröffentlichten Inhalte übernommen hat.

Jameda hat sich die Äußerungen hier zu eigen gemacht, indem das Portal die Bewertung nach Hinweis des Arztes inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat. Damit hat Jameda die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen.

Fazit:

Laut OLG Dresden besteht eine Haftung von Jameda als unmittelbarer Störer, wenn das Portal Bewertungen nach Hinweis prüft und bearbeitet und sie sich dadurch zu eigen macht.

 

Weitere Informationen zum Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen finden Sie unter www.falsch-bewertet.de.

Das Urteil des OLG Dresden ist im Volltext hier abrufbar.

Weitere Blogeinträge

LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

Wir freuen uns, dass gleich drei Anwältinnen und Anwälte von LAUSEN im aktuellen Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ empfohlen werden. Das Ranking wird jährlich in Zusammenarbeit mit Best Lawyers erstellt und zählt zu den renommiertesten Auszeichnungen im deutschen Rechtsmarkt. Die Empfehlungen bestätigen die besondere Expertise unserer Kanzlei in den Bereichen Urheber- und Medienrecht, Entertainment-Recht und …

Mehr erfahren
Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was heißt das für Arbeitgeber?

Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was heißt das für Arbeitgeber?

Die Umsetzungsfrist der EU‑Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Bis dahin hätte ein deutsches Gesetz die Vorgaben der Richtlinie (siehe unseren Blogbeitrag hierzu) in nationales Recht umsetzen müssen. Diese Umsetzungsfrist hat die Bundesregierung nun verpasst und eine Umsetzung wird erst 2027 erwartet. Für Arbeitgeber bedeutet dies allerdings nicht, dass die Vorgaben …

Mehr erfahren
Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH

Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH

Bei vielen äußerungsrechtlichen Streitigkeiten stellt sich die Frage: Ist die betroffene Person erkennbar oder nicht? Und: Für wen ist sie erkennbar? Dabei gibt es vielfache Erscheinungsformen: Die Erwähnung von Alter, Beruf, Wohnort oder die Nennung des Unternehmens, in dem der Betroffene arbeitet, die Verwendung von verfremdeten Namen oder Namenskürzeln oder die Abbildung eines Fotos, das …

Mehr erfahren