Kult ≠ Kunst: Birkenstock-Sandalen nicht urheberrechtlich geschützt

Kult ≠ Kunst: Birkenstock-Sandalen nicht urheberrechtlich geschützt

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Kim-Laura Linnenberg
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Das Image der Birkenstock-Sandalen hat sich von „Öko-Tretern“ zu Kult-Sandalen entwickelt. Aber sind sie deshalb auch Werke der angewandten Kunst? Nein, sagt der BGH in mit Spannung erwarteten Entscheidungen zu den Sandalen aus dem Hause Birkenstock.

Sachverhalt

Die zur Birkenstock-Gruppe gehörende Klägerin geht gegen den Vertrieb von Nachahmungen ihrer Sandalenmodelle vor. Im hier besprochenen Fall der Modelle „Madrid“ und „Arizona“. Sie sieht in deren Angebot eine Verletzung ihrer Urheberrechte.

Bei den streitgegenständlichen Birkenstock-Sandalen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke: Bei der Gestaltung der Sohlenform, dem nicht verblendeten Sohlenschnitt und der Materialwahl bestünden zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die der Schöpfer der Modelle individuell ausgefüllt habe.

Das LG Köln hatte den Urheberrechtsschutz noch bejaht. Das OLG Köln hat die Klage dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle verneint.

Entscheidung

Diese Entscheidung bestätigt der BGH und verneint ebenfalls einen Urheberrechtsschutz der Sandalenmodelle.

Grundsätzlich führt er aus, dass ein Urheberrechtsschutz voraussetze, dass ein gestalterischer Freiraum bestehe und dieser in künstlerischer Weise genutzt werde. Ein freies und kreatives Schaffen sei dann ausgeschlossen, wenn technische Erfordernisse, Regeln oder sonstige Zwänge die Gestaltung bestimmen.

Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes der angewandten Kunst sei eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Dies entspreche den Anforderungen an andere Werkarten. Ein rein handwerkliches Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente genüge demnach nicht. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder eine gestalterische Wahlmöglichkeit entstehe noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk. Hierfür müsse vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lasse. Bei Gebrauchsgegenständen sei dabei insbesondere relevant, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet seien.

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trage die Klägerin, die den Urheberrechtsschutz beansprucht, die Darlegungslast. Insbesondere für die konkreten Gestaltungselemente, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll.

Das OLG Köln habe sich auch mit sämtlichen von der Klägerin dazu vorgetragenen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt und sei in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der vorhandene Gestaltungsspielraum im notwendigen Maße künstlerisch ausgeschöpft worden sei. Es sei nicht feststellbar, dass sich die Sandalen in künstlerischer Hinsicht von gewöhnlichen Gestaltungen schon damals bekannter Gesundheitssandalen abheben.

Auch mit der Ausstellung der Sandalenmodelle in Designmuseen und -ausstellungen sowie der Verleihung von Designpreisen habe sich das OLG Köln auseinandergesetzt. Es habe daraus jedoch keine Rückschlüsse auf eine künstlerische Leistung im Sinne des Ausdrucks einer freien kreativen Entscheidung ihres Schöpfers ziehen können.

Unter anderem deswegen sei eine Aussetzung wegen der beiden beim EuGH anhängigen Vorlagen („USM Haller“ und „Mio“) nicht veranlasst: Das OLG Köln habe sowohl die vorgenannten nach der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände als auch die subjektive Sicht des Schöpfers berücksichtigt.

Praxishinweis

Urheberrechtsschutz bietet im Gegensatz zum Designschutz insbesondere eine deutlich längere Schutzdauer. Wer sich darauf beruft, sollte umfangreich zum Designprozess und den dabei getroffenen künstlerischen Designentscheidungen vortragen. Bei Gebrauchsgegenständen ist detailliert darzulegen, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.

Wer das Risiko der Verneinung des Urheberrechtsschutzes vermeiden möchte, dem verbleibt die Möglichkeit des Designschutzes. Hierbei ist schon innerhalb der Neuheitsschonfrist zu denken. In diesem Fall ist die Schutzdauer mit 25 Jahren jedoch gravierend kürzer – ein Grund, warum sich Unternehmen stattdessen immer wieder auf das Urheberrecht berufen.

Auch zukünftig bleibt das Thema spannend: Mit den beiden EuGH-Vorlagen stehen weitere Entscheidungen bevor, die auf präzisere Segelanweisungen hoffen lassen.

 

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