KI-Einsatz in Filmproduktionen – Erste Tarifregelung

KI-Einsatz in Filmproduktionen – Erste Tarifregelung

Autor
Dr. Thomas Glückstein
Dr. Thomas Glückstein Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Digitale Replikate und KI-generierte Veränderungen von Schauspielerinnen werden rechtlich einfacher möglich. Nach zähen Verhandlungen einigten sich die Schauspielgewerkschaft BFFS, ver.di und die Produktionsallianz auf die erste tarifvertragliche Regelung zum Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz in Filmproduktionen.

Grundsatz: Einwilligungserfordernis

Geprägt waren die Verhandlungen von Sorgen der Schauspielerinnen, durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz ganz oder teilweise ersetzt zu werden. Entsprechend sieht die neue Regelung vor, dass die Nutzung digitaler Veränderungen und digitaler Replikate („digitale Doppelgänger“) in der Regel nur mit Einwilligung der betroffenen Schauspielerin erfolgen darf.

KI-Einsatz in Filmproduktionen auch ohne Einwilligung möglich

Ohne Einwilligung der Schauspielerinnen möglich sind hingegen übliche Anpassungen in der Postproduktion. Keiner Einwilligung bedürfen auch KI-Veränderungen im Rahmen der Nachsychronisierung (Dubbing) und der Synchronisierung in eine andere Sprache. Sonstige Veränderungen der Darbietung, etwa von Aussehen und Stimme, sind möglich, wenn diese dem Sinngehalt oder der Rolle des Drehbuchs folgen.

Der Einsatz vollständiger digitaler Doppelgänger ohne gesonderte Einwilligung kommt in Betracht, wenn die Schauspielerin z. B. aufgrund Erkrankung verhindert ist und die Nutzung der digitalen Nachbildung nicht wesentlich über den Umfang der vertraglich vereinbarten realen Mitwirkung der Schauspielerin hinausgeht.

Beschränkungen bei Folgenutzungen

Strenge Anforderungen stellt die Neuregelung an die Nutzung von digitalen Replikaten im Fall einer Weiterverwendung in anderen Produktionen (z. B. Sequels). Hierfür bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die die beabsichtigte anderweitige Verwendung der Digitalen Nachbildung bestimmt darlegt und ein gesondertes Entgelt festlegt. Regelmäßig ist das Engagement der Schauspielerin für die Folgeproduktion auch in Person erforderlich.

Vergütung für KI-Einsatz

Regelmäßig ist eine zusätzliche Vergütung für den Einsatz von digitalen Doppelgängern und digitalen Teilverkörperungen notwendig. Die Vergütung richtet sich dabei nach der Anzahl der „fiktiven Drehtage“, die für eine reale Herstellung (ohne Einsatz der KI) erforderlich gewesen wären. Digitale Veränderungen sind hingegen vergütungsfrei.

Fazit

Die erste tarifvertragliche Regelung zum KI-Einsatz schafft mehr Rechtsklarheit beim Einsatz von generativer künstlicher Intelligenz in Filmproduktionen. Das erleichtert es Filmproduzenten, mit der rasanten technischen Entwicklung Schritt halten zu können und ihre Wettbewerbsfähigkeit auch im internationalen Vergleich zu erhalten. Schauspielerinnen profitieren von den Vergütungsregeln und werden durch die strengen Vorgaben bei der Nutzung von digitalen Nachbildungen in Folgeproduktionen geschützt.

Die neue Regelung tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt ausschließlich für schauspielerische Darbietungen. Andere Gewerke, bei denen ebenfalls ein KI-Einsatz denkbar ist, werden von der tarifvertraglichen Regelung nicht umfasst. Das letzte Wort dürfte mit der jetzt erzielten Tarifeinigung damit nicht gesprochen sein.

Weitere Blogeinträge

KI-X für Kommunikation: Vortrag zur Bearbeitung von Zeitungscontent mit KI

KI-X für Kommunikation: Vortrag zur Bearbeitung von Zeitungscontent mit KI

Dr. Martin Schippan hält bei der Konferenz KI-X für Kommunikation in Berlin im Rahmen des Moduls „KI & Content“ eine Expert Session zum Thema „Go or No Go: Urheberrechtlich geschützte Inhalte mit KI bearbeiten”. Dienstag, 7. Oktober 2025     11:40 – 12:10 Uhr | E.03             Quadriga Campus Berlin Im Rahmen seines Vortrags schildert er die aktuelle …

Mehr erfahren
TOP Anwalt 2026: Drei LAUSEN-Anwälte für herausragende Expertise ausgezeichnet

TOP Anwalt 2026: Drei LAUSEN-Anwälte für herausragende Expertise ausgezeichnet

Wir freuen uns sehr, dass drei unserer Anwält:innen als „TOP Anwalt 2026“ für ihre herausragende Expertise empfohlen wurden: Dr. Kerstin Bäcker: Urheber- & Medienrecht Dr. Richard Hahn: Urheber- & Medienrecht Dr. Florian Sperling: Arbeitsrecht Die Auszeichnung TOP Anwalt 2026 basiert auf einer umfassenden Analyse von Mandantenbewertungen und Kollegenempfehlungen. Das F.A.Z.-Institut und QuantiQuest ermitteln auf dieser …

Mehr erfahren
LAUSEN unter Deutschlands besten Kanzleien 2025

LAUSEN unter Deutschlands besten Kanzleien 2025

Wir freuen uns, auch im diesjährigen Best Lawyers Ranking, das in Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht wird, als eine der „Besten Kanzleien Deutschlands 2025“ ausgezeichnet zu sein. Die Empfehlung durch Kolleg:innen und Mandant:innen bestätigt unsere starke Position im Medien- und Urheberrecht und unterstreicht das Vertrauen in unsere Expertise. Auch in den Bereichen Medien und Entertainment …

Mehr erfahren