KI-Einsatz bei der Verarbeitung von journalistischen Inhalten – Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle erforderlich

KI-Einsatz bei der Verarbeitung von journalistischen Inhalten – Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle erforderlich

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Dr. Martin Schippan
Dr. Martin Schippan Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Künstliche Intelligenz ist auch im Bereich des Journalismus unverzichtbar. Dies gilt nicht nur für den Einsatz im redaktionellen Alltag, sondern auch für die Beschaffung, die Aufbereitung und den Vertrieb von journalistischen Inhalten. Kommerzielle Anbieter wie Medienbeobachter oder Datenbankbetreiber nutzen KI, um etwa aus einem Datenbestand mit journalistischem Content die für ihre Kunden relevanten Treffer zu finden und daraus dann – in generativer Weise und gegebenenfalls unter Übernahme urheberrechtlich geschützter Werkteile – Medienanalysen, Abstracts, Zusammenfassungen, Pressespiegel oder ähnliche Formate zu erstellen.

Trotz vieler Ansatzpunkte und Diskussionen scheidet die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG für das kommerzielle Text und Data Mining als gesetzliche Grundlage für viele der in diesem Zusammenhang urheberrechtlich relevanten Nutzungen aus. Auch die zwischen den Marktteilnehmern bestehenden vertraglichen Vereinbarungen berechtigen Portale, Aggregatoren und Medienbeobachter in aller Regel nicht dazu, bei der Verarbeitung von journalistischen Inhalten KI einzusetzen.

Im Interesse aller Beteiligten – Verlagen, Aggregatoren, Kunden und natürlich auch Urhebern – ist es daher nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr erforderlich, einen One-Stop-Shop, also eine zentrale Anlaufstelle, für den Erwerb einer „Presse-KI-Lizenz“ zu etablieren.

Mehr dazu im Beitrag „Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Verarbeitung von journalistischen Inhalten“, ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) 2024, 670 ff., sowie – ggf. kostenpflichtig – bei beck online.

 

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