Keine Nutzungspflicht des Plattform-Meldeverfahrens für Nutzer bei Rechtsverletzungen
KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25
In seiner Entscheidung vom 25.08.2025 hat das Kammergerichts Berlin entschieden, dass ein Nutzer für die Wahrung seiner Rechte nicht verpflichtet ist, das von der Online‑Plattform nach Art. 16 Abs. 1 DSA eingerichtete Meldeverfahren zu nutzen, sondern seine Rechte auch durch außerhalb dieses Verfahrens erfolgende, hinreichend präzise und begründete Mitteilungen wahren kann.
Sachverhalt
Die Antragstellerin sieht sich durch bestimmte Inhalte auf einer von der Antragsgegnerin betriebenen Online‑Plattform in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragt beim LG Berlin II den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung bzw. Entfernung dieser Inhalte. Sie nutzt jedoch nicht das von der Antragsgegnerin nach Art. 16 Abs. 1 DSA bereitgestellte Meldeformular, sondern lässt die beanstandeten Inhalte über andere Kommunikationswege – insbesondere anwaltliche Schreiben bzw. E‑Mails – rügen und verlangt deren Entfernung. Das LG Berlin II weist den Verfügungsantrag (27 O 249/25 eV) mit der Begründung zurück, nur eine Meldung über das DSA‑Meldeverfahren könne der Plattform in zumutbarer Weise tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung verschaffen; abweichende Formen der Kenntnisverschaffung – etwa anwaltliche Schriftsätze oder E‑Mails – seien ungeeignet. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zum Kammergericht, mit der sie geltend macht, das LG habe Art. 16 DSA unionsrechtswidrig dahin ausgelegt, dass Nutzer an das Plattform‑Meldeverfahren gebunden seien, und ihr damit effektiven einstweiligen Rechtsschutz verwehrt.
Gründe
Das Kammergericht bejaht die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO und hebt die Entscheidung des LG Berlin II auf. In unionsautonomer Auslegung stellt es fest, dass Art. 16 Abs. 1 DSA sich seinem Wortlaut nach allein an Online‑Plattformen richtet und diese verpflichtet, ein Meldeverfahren einzurichten, ohne einen Zwang für Nutzer zu begründen, dieses Verfahren für ihre Meldungen zu nutzen. Ein solcher Nutzungszwang lässt sich auch aus Systematik, Zweck, Entstehungsgeschichte sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht herleiten; insbesondere regelt Art. 16 Abs. 3 DSA lediglich die Rechtsfolgen für Meldungen, die im Rahmen des Verfahrens eingehen, ohne andere Kommunikationswege auszuschließen. Aus Art. 16 Abs. 6 DSA und den Erwägungsgründen 22, 53 und 56 ergibt sich lediglich, dass Meldungen hinreichend präzise und begründet sein müssen, nicht aber, dass sie ausschließlich über das Plattformformular erfolgen dürfen. Das Gericht betont, dass auch alternative Kommunikationswege – insbesondere anwaltliche Schriftsätze oder E‑Mails – eine wirksame Kenntnisverschaffung begründen können, sofern sie die inhaltlichen Anforderungen erfüllen, wobei das Risiko unzureichender Präzision beim Nutzer liegt.