Design von Sneakern: Instagram-Posts verhindern Schutz

Design von Sneakern: Instagram-Posts verhindern Schutz

Autor
Kim-Laura Linnenberg
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Instagram-Posts von Rihanna, auf denen diese Puma-Sneaker trägt, verhindern den späteren Schutz eines entsprechenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Sachverhalt

2014 wurde Rihanna zur Kreativdirektorin vom Puma ernannt. Im Dezember 2014 wurden dazu Fotos ihrer Vertragsunterzeichnung, insbesondere auf Rihannas Instagram-Profil „badgalriri“, veröffentlicht. Auf diesen Fotos trägt Rihanna weiße Puma-Sneaker mit einer dicken, schwarzen Sohle.

Im Juli 2016, und damit rund eineinhalb Jahre nach der Veröffentlichung der Fotos, meldete Puma ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, das zu dem auf den veröffentlichten Fotos gezeigten Schuhen nahezu identisch ist. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trug das Gemeinschaftsgeschmackmuster zunächst ein. Die Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ werden dabei grundsätzlich nicht durch das Amt geprüft. Gegen die Eintragung wendete sich ein niederländisches Unternehmen mit einem Antrag auf Nichtigerklärung.

Das EUIPO erklärte das Gemeinschaftsgeschmackmuster daraufhin für nichtig. Gegen diese Entscheidung klagte Puma.

Entscheidung

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt die Entscheidung des EUIPO. Auch nach Ansicht des Gerichts stellen die veröffentlichten Fotos eine Offenbarungshandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GGV dar.

Die auf den Fotos gezeigten Schuhe wiesen ein älteres Geschmacksmuster mit den gleichen Merkmalen wie das eingetragene Geschmacksmuster auf. Dieses sei mehr als zwölf Monate vor Einreichung der Anmeldung offenbart worden, weshalb die sogenannte Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten nicht greife.

Auch die Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs hätten durch die Fotos Kenntnis von der Offenbarung gehabt. Auf den Fotos seien alle wesentlichen Merkmale des älteren Geschmacksmusters mit bloßem Auge oder mithilfe einer Vergrößerung erkennbar gewesen.

Puma argumentierte noch, dass im Dezember 2014 niemand Interesse an den Schuhen von Rihanna gehabt hätte.

Dies überzeugt das Gericht jedoch nicht: Bereits im Jahr 2014 sei Rihanna ein weltweit bekannter Popstar gewesen. Ihre Fans und die Fachkreise im Modebereich, die hier den betreffenden Wirtschaftszweig darstellen, hätten daher ein besonderes Interesse an den Schuhen gehabt, die Rihanna bei der Vertragsunterzeichnung trug.

Praxishinweis

Wenn möglich, sollten Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor Anmeldung unter Verschluss gehalten werden – dies gilt auch für deutsche Designs.

Falls sie zu Testzwecken dennoch vorab veröffentlicht werden sollen, gilt: Der Tag der Offenbarung ist zu dokumentieren. Zudem sollte der Ablauf der Neuheitsschonfrist notiert werden, damit eine spätere Anmeldung innerhalb der Frist erfolgen kann.

Das Urteil des EuG ist hier abrufbar.

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