Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Profil ansehen
Bei vielen äußerungsrechtlichen Streitigkeiten stellt sich die Frage: Ist die betroffene Person erkennbar oder nicht? Und: Für wen ist sie erkennbar? Dabei gibt es vielfache Erscheinungsformen: Die Erwähnung von Alter, Beruf, Wohnort oder die Nennung des Unternehmens, in dem der Betroffene arbeitet, die Verwendung von verfremdeten Namen oder Namenskürzeln oder die Abbildung eines Fotos, das Personen oder Orte zeigt, mit denen der Betroffene in Verbindung gebracht werden kann.
Der BGH folgt bei der Bejahung einer Erkennbarkeit von nicht genannten Personen in der Berichterstattung der Presse einer sehr großzügigen Linie. Dabei lässt er ein „müheloses Ermitteln“ ausreichen und bezieht auch Informationen und Erkenntnisse mit ein, die sich nicht aus der Berichterstattung selbst ergeben, sondern erst durch weitere Recherchen. Wenn jedoch Internetsuchen, Anwendungen der Künstlichen Intelligenz und Berichterstattungen in anderen Medien in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden, erweitert dies die Haftung der Presse in bedenklicher Weise. Richtigerweise sollte die Presse aber nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie eine bewusste und eigene Entscheidung in ihrer Berichterstattung selbst trifft, Betroffene erkennbar zu machen.
Mehr dazu im Beitrag „Die Erkennbarkeit von Personen in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die Linie des BGH im Lichte der Pressefreiheit“, ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) 2026, 427 ff., sowie – ggf. kostenpflichtig – bei beck online.