HelloFresh ist nicht „klimaneutral“

HelloFresh ist nicht „klimaneutral“

Autor
Svenja Schumann
Svenja Schumann Rechtsanwältin Profil ansehen

Das Landgericht Berlin hat dem Kochbox-Unternehmen HelloFresh mit Urteil vom 10. Oktober 2023 (Az.: 102 O 15/23) verboten, mit Green Claims zu werben.

Sachverhalt

HelloFresh bietet Kochboxen, also Pakete mit abgewogenen Zutaten und einem dazu passenden Rezept, an. Im November 2022 warb das Unternehmen mit folgenden Aussagen auf seiner Website:

„Das erste globale klimaneutrale Kochbox-Unternehmen“

und

„Wir kompensieren 100% unserer direkten CO-Emissionen“

Gegen diese Claims richtet sich die Klage der Deutsche Umwelthilfe (DUH); sie seien irreführend.

HelloFresh stütze seine Aussagen zur Klimaneutralität unter anderem auf die Kompensation von CO₂-Emissionen durch Investitionen in „grüne Initiativen“. Dazu kaufte das Unternehmen zum Beispiel Kohlenstoff-Zertifikate ein, die ein Waldschutzprojekt fördern sollten. Dieses Projekt ist laut DUH jedoch unzureichend für eine CO2-Kompensation, denn es endet bereits im Jahr 2034. Eine so kurze Laufzeit reiche nicht aus, um die freigesetzten Treibhausgase des Unternehmens bilanziell auszugleichen.

Weiterhin stelle HelloFresh nur unzureichende Informationen für die Verbraucher:innen zur Verfügung.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Berlin hat der Klage der DUH in vollem Umfang stattgegeben und die in Rede stehenden Green Claims von HelloFresh verboten.

Kompensationsleistungen

Das Landgericht Berlin stellte klar: Die beworbene Klimaneutralität könne nicht durch den Erwerb von Zertifikaten des in Rede stehenden Waldschutzprojektes erzielt werden. Somit sei die Aussage „klimaneutral“ irreführend.

Klimaneutral bedeute eine ausgeglichene Bilanz der CO₂-Emissionen, wobei Neutralität grundsätzlich sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensation erreicht werden könne. Das von HelloFresh gewählte Waldschutzprojekt könne jedoch keine langfristige Kompensation darstellen.

HelloFresh dürfe auch nicht einfach darauf vertrauen, dass der Erwerb eines CO₂-Zertifikats die vollständige Kompensation der Emissionen bedeute. Vielmehr müsse ein Unternehmen sich vor der Schaltung einer Werbung vergewissern, ob die damit verbundene Behauptung in der Sache auch gerechtfertigt ist.

Unzureichende Informationen

Das Gericht kritisierte zudem die unzureichenden Informationen, die HelloFresh den Verbraucher:innen zur Verfügung stellte.

HelloFresh träfen weitgehende Informationspflichten, da umweltbezogene Aussagen eine starke emotionale Werbekraft hätten. Verbraucher:innen hätten in diesem Zusammenhang ein großes Interesse an transparenter Information. So stehe der Zertifikatehandel aus Verbrauchersicht im Verdacht, eine reine Greenwashing-Maßnahme zu sein. Ob und wie Klimaschutz dadurch verbessert würde, müsse ein Unternehmen aktiv nachweisen.

Aus diesem Grund fehle es bei den beiden Green Claims an aufklärenden Informationen: Unter anderem sei unklar, was mit „direkten“ CO₂-Emissionen gemeint sei. Zudem gebe es neben dem Waldschutzprojekt noch weitere Schutzprojekte, die im Rahmen der Werbung spezifisch hervorgehoben worden seien, zu denen jedoch Informationen fehlten.

Praxishinweise

Das Urteil des Landgerichts Berlin reiht sich in die aktuelle Rechtsprechung zu Green Claims (wir berichteten zuletzt hier) ein. Die Kammer betont – im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung – dass Klimaneutralität grundsätzlich durch Einsparung oder durch Kompensation erreicht werden kann. Unternehmen müssen sich jedoch genauestens informieren, ob die versprochene Kompensation durch das erworbene Zertifikat auch wirklich erreicht wird, bevor sie mit entsprechenden Green Claims werben.

Auch hinsichtlich der notwendigen Informationen, die Unternehmen zur Verfügung stellen müssen, trifft das Gericht konkretisierende Feststellungen. Auch wenn der Durchschnittsverbraucher – in der Regel aus Zeitgründen – keine Möglichkeit hat, komplexe Sachverhalte wie die bilanzielle Kompensation von CO₂-Emissionen zu analysieren, müssen alle dafür notwendigen Informationen bereitgehalten werden. Das Landgericht Berlin fasst es so zusammen: „Es obliegt jedenfalls nicht der Entscheidung des werbenden Unternehmens, ob und in welchem Umfang er dem Verbraucher Zugriff auf die Informationen erteilt, welche seiner Auffassung nach seine Werbeaussage stützen.“

Weitere Artikel

Die neuen CRA-Leitlinien der EU-Kommission: Was bei der „wesentlichen Veränderung“ jetzt gilt

Die neuen CRA-Leitlinien der EU-Kommission: Was bei der „wesentlichen Veränderung“ jetzt gilt

Mit 81 Seiten ist der Cyber Resilience Act (CRA) ein echtes Brett an Regulatorik für die digitale Produktsicherheit. Vollständig anzuwenden ist der CRA zwar erst ab dem 11. Dezember 2027, trotzdem sollten sich betroffene Unternehmen bereits jetzt auf die neuen Anforderungen einstellen. Die EU-Kommission versucht, mit ihren frisch veröffentlichten Leitlinien zum CRA mehr Klarheit zu …

Mehr erfahren
Art. 50 Abs. 4 AI Act: Die finalen Leitlinien zu den Kennzeichnungspflichten liegen vor – Was sich für die Kennzeichnung von KI-Inhalten ändert

Art. 50 Abs. 4 AI Act: Die finalen Leitlinien zu den Kennzeichnungspflichten liegen vor – Was sich für die Kennzeichnung von KI-Inhalten ändert

Für Eilige Am 20. Juli 2026 hat die EU-Kommission die finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act veröffentlicht, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_1653. Sie lösen den Entwurf vom 8. Mai 2026 ab und sollen vor allem Orientierungshilfe zu den Definitionen des Artikel 50 AI Act geben (wir berichteten hier). Die AI Act Kennzeichnungspflichten für …

Mehr erfahren
LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

Wir freuen uns, dass gleich drei Anwältinnen und Anwälte von LAUSEN im aktuellen Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ empfohlen werden. Das Ranking wird jährlich in Zusammenarbeit mit Best Lawyers erstellt und zählt zu den renommiertesten Auszeichnungen im deutschen Rechtsmarkt. Die Empfehlungen bestätigen die besondere Expertise unserer Kanzlei in den Bereichen Urheber- und Medienrecht, Entertainment-Recht und …

Mehr erfahren