BGH stärkt Panoramafreiheit
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Köln zum „AIDA-Kussmund“ bestätigt (siehe dazu Blog-Beitrag vom 10. April 2016). Die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erstrecke sich auch auf Kunstwerke, die nicht ortsfest sind. Sie erfasse daher auch Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei könne es sich …