Öffentliche Wiedergabe in Flugzeugen und Zügen

Öffentliche Wiedergabe in Flugzeugen und Zügen

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
Dr. Lorenz Haidinger Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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EuGH, Urteil vom 20.4.2023 – C-775/21 und C-826/21 – Blue Air Aviation SA/UCMR-ADA und UPFR/SNTFC

Sachverhalt

Die UCMR – ADA, eine rumänische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte im Musikbereich, klagte gegen das Luftfahrtunternehmen Blue Air auf Zahlung von ausstehender Vergütung sowie von Vertragsstrafen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken, für die Blue Air keine Lizenz erhalten habe, an Bord der von Blue Air betriebenen Flugzeuge. Nach Aussage von Blue Air betreibt Blue Air 28 Flugzeuge: 22 Flugzeuge haben die für die Ausstrahlung von Musikwerken erforderliche Software, aber nur in 14 Flugzeugen sei ein einziges Musikwerk als Hintergrundmusik nach Erhalt der entsprechenden Lizenz öffentlich wiedergegeben worden.

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass die konkrete Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel wie einem Flugzeug eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Eine Wiedergabehandlung liege in dem Verschaffen des Zugangs zu einem geschützten Werk für die Kunden durch den Betreiber, und zwar insbesondere dann, wenn die Kunden ohne dieses Tätigwerden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten. Die in Rede stehende Öffentlichkeit bestehe aus sämtlichen Gruppen von Fluggästen, die die Flüge gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch genommen haben.

Aus Sicht des EuGH hat es keine maßgebliche Bedeutung, dass bei der Ausstrahlung von Auszügen aus Musikwerken als Hintergrundmusik an alle Fluggäste eines Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt des Starts, der Landung oder zu jedem anderen Zeitpunkt während des Fluges der Erwerbszweck einer solchen Wiedergabe sehr fraglich sei. Ein solcher Erwerbszweck ist nicht eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe.

Dagegen ist die Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen, nach Ansicht des EuGH keine öffentliche Wiedergabe. Es handelt sich um eine bloße Bereitstellung von Einrichtungen.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung stellt eine Fortführung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zur Thematik der „Bereitstellung von Einrichtungen“ dar. Der EuGH hat bereits in der Entscheidung EuGH, Urteil vom 02.04.2020, Az. C-753/18 – STIM und SAMI entschieden, dass in der Vermietung von mit Radiogeräten ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe liege. Die Bereitstellung eines Radiogeräts, das in ein Mietfahrzeug eingebaut ist, stelle keine taugliche Wiedergabehandlung des Mietwagenanbieters dar (vgl. auch unseren Blogbeitrag hier: Keine große Musik-Rechnung für Sixt, Avis & Co.).

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