Design von Möbeln: Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der Brexit

Design von Möbeln: Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der Brexit

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Kim-Laura Linnenberg
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Der Brexit trifft die Möbelindustrie hart. Der Exportmarkt in das Vereinigte Königreich ist beträchtlich und muss sich nun neuen Gegebenheiten anpassen. Neben neuen Regelungen zum Handel stellt sich die Frage, welche Folgen der Brexit für Möbeldesigns und dazu eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat. Droht ein Verlust des Schutzes im Vereinigten Königreich?

Die Auswirkungen des Brexits für im Hinblick auf Möbeldesigns eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Inhaber eines bereits eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind im Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 automatisch – und ohne zusätzliche Kosten – Inhaber eines eingetragenen Designs für dasselbe Geschmacksmuster geworden. Dieses wird dort als „re-registered design“ bezeichnet. Geregelt wird dies im „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ (im Folgenden kurz „Austrittsabkommen“).

Damit ist man nunmehr Inhaber zweier separater Schutzrechte: Des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (das im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt) und des re-registered designs. Letzteres besteht zunächst für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Gemäß Artikel 54 Abs. 4 des Austrittsabkommens haben die auf diese Art entstandenen re-registered designs als erstes Verlängerungsdatum das Verlängerungsdatum des entsprechenden eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Wenn man das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verlängert, gilt diese Verlängerung jedoch nicht automatisch für das jeweilige re-registered design. Die Verlängerung des re-registered designs muss vielmehr losgelöst von dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim UKIPO (Intellectual Property Office of the UK) beantragt werden, soweit der Schutz auch im Vereinigten Königreich weiter bestehen soll. Dabei sind die Fristen des UKIPO einzuhalten.

Fazit und Praxishinweis

Ein akuter Verlust des Schutzes von Möbeldesigns im Vereinigten Königreich besteht nicht. Trotz Brexit sind eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Möbeldesigns weiterhin geschützt. Will man den Schutz des Möbeldesigns als dort entstandenes re-registered design jedoch erhalten, sind die Verlängerungsregelungen für eingetragene britische Designs zu beachten und entsprechende Fristen zu berücksichtigen.

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