Werbung auf Instagram: Zuständigkeit deutscher Gerichte

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
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Werbung auf Instagram bleibt ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.09.2019, Az. 15 U 48/19) hatte sich zuletzt mit der Frage zu befassen, wann sich deutsche Gerichte mit wettbewerbswidriger Werbung auf Instagram aufgrund internationaler Zuständigkeit überhaupt befassen.

Der Sachverhalt

Der Geschäftsführer eines Herstellers für Zigarettenpapier postete ein Video in englischer Sprache auf seinem weltweit abrufbaren Instagram-Kanal. Der Hersteller des Zigarettenpapiers verwies auf seinem Instagram-Kanal in einem Hastag auf das von dem Geschäftsführer gepostete Video. Sowohl der Hersteller des Zigarettenpapiers als auch sein Geschäftsführer hatten ihren Sitz weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU noch in einem Vertragsstaat des Lugano-II-Übereinkommen. Ein Verband von Mitbewerbern beantragte gegen den Hersteller des Zigarettenpapiers und den Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG. Das gepostete Video enthielt negative Äußerungen über die Produkte von Wettbewerbern.

Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf sieht deutsche Gerichte als international zuständig an.

Der klagende Mitbewerberverband hat ein Klagerecht auch an dem Ort, an dem der Erfolg der Verletzungshandlung eingetreten ist. Im Wettbewerbsrecht liegt der Erfolgsort der Verletzung in Deutschland, wenn dort die Interessen der Wettbewerber miteinander kollidieren. Dies ist bei einem wettbewerbsrechtlich relevanten Post auf Instagram dann der Fall, wenn der Post zum Abruf in Deutschland bestimmt ist.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf kann auch ein Video, das in englischer Sprache von einem nicht in Deutschland ansässigen Nutzer auf Instagram gepostet wird, zum Abruf in Deutschland bestimmt sein. Im vorliegenden Fall sieht das OLG Düsseldorf als maßgeblich an, dass der wettbewerbswidrig Handelnde einen Teil seines weltweiten Umsatzes in Deutschland erzielt (in der vorliegenden Entscheidung 8 %) und das Video keinen Disclaimer für den deutschen Markt enthält. Außerdem habe der Durchschnittsinteressent in Deutschland jedenfalls Grundkenntnisse im Englischen. Unerheblich sei, ob das Video in Englisch mit amerikanischem Akzent gehalten sei. Amerikanische Akzente seien nicht schlechter verständlich als britische Akzente.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil des OLG Düsseldorf behält die Linie der bisherigen Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Handlungen im Internet bei. Danach sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken soll. Wann eine solche Auswirkung gegeben ist, ist aus den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Der Umstand, dass ein Post auf Instagram in englischer Sprache abgefasst ist, schließt jedenfalls die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht aus.

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