Verurteilt: TikTok haftet für nichtlizenzierte Inhalte!

Verurteilt: TikTok haftet für nichtlizenzierte Inhalte!

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Dr. Matthias Lausen
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Gute Nachrichten für alle Rechteinhaber: Lausen Rechtsanwälte erstreitet für seinen Mandanten, den Berliner Filmrechtevertrieb und Betreiber von YouTube-Kanälen Nikita Ventures GmbH, vor dem Landgericht München I eine wegweisende Entscheidung gegen TikTok. Jetzt ist gerichtlich festgestellt, dass TikTok für die nichtlizenzierte Nutzung von Inhalten haftet (vgl. Urteil vom 09. Februar 2024, Az. 42 O 10792/22)!

Die Entscheidung führt dazu, dass TikTok nun offenlegen muss:

– wie oft Nutzer die nichtlizenzierten Inhalte abgerufen / gestreamt haben,
– wie oft Nutzer die nichtlizenzierten Inhalte hochgeladen haben, und
– welche Einnahmen und Gewinne TikTok aus der nichtlizenzierten Nutzung gezogen hat.

Zudem stellt das Landgericht München I fest, dass TikTok für die nichtlizenzierte Nutzung Schadensersatz zahlen und die nichtlizenzierte Nutzung unterlassen muss.

Das Landgericht München I verurteilt TikTok nach den neuen Grundsätzen des sog. UrhDaG; das UrhDaG setzt Art. 17 der DSM-Richtlinie in Deutschland um: TikTok sei ein Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhDaG und falle daher unter das UrhDaG. TikTok verschaffe der Öffentlichkeit über die Plattform Zugang zu den nichtlizenzierten Inhalten und nehme daher eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 1 Abs. 1 UrhDaG vor. Auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 UrhDaG könne sich TikTok im vorliegenden Fall nicht berufen, da TikTok gegen seine Lizenzobliegenheit aus § 4 Abs. 1 UrhDaG verstoßen habe. Da TikTok gegen seine Lizenzobliegenheiten verstoßen habe, komme es auf eventuell getroffene Maßnahmen zur qualifizierten Blockierung (§ 7 UrhDaG) und zur einfachen Blockierung (§ 8 UrhDaG) nicht an.

Geschäftsführer von Nikita Ventures, Antoine Schmidt-Roy: „Hinter uns liegt ein langer Zeitraum frustrierender Versuche, zu ernsthaften Verhandlungen mit TikTok über die Lizenzierung der von uns vertriebenen Filmproduktionen zu gelangen. Zuvor hatten wir festgestellt, dass diese in großer Zahl auf TikTok hochgeladen wurden und dort sehr beträchtliche Abrufzahlen erzielt haben. Betroffen ist vor allem unsere Kurzfilmsparte, aber auch Dokus, TV-Shows und Musikkonzerte – kurzum: alles was auch auf unseren YouTube-Kanälen erfolgreich ist. Mit Lausen Rechtsanwälte haben wir hervorragende Partner an unserer Seite. Unsere Lizenzgeber haben die Entscheidung, Klage einzureichen, voll und ganz unterstützt.“

RAe Dr. Matthias Lausen und Dr. Lorenz Haidinger: „Die Rechtslage ist eindeutig: Plattformen wie TikTok haften für die Verbreitung von Inhalten. Diese Plattformen, die weltweit operieren und riesige Umsätze gerade auch durch die Nutzung fremder Inhalte erzielen, haben Rechteinhabern eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung ihrer Inhalte zu zahlen. Dies ist nun auch gerichtlich durch das Landgericht München I festgestellt.“ Die Pressemitteilung des LG München I finden Sie hier.

 

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