Veranstalter wider Willen

Autor
Marco Jung, LL.M.
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Schon die Übernahme der Bewirtung und eine milde Form der Werbung durch Aufnahme in den eigenen Veranstaltungskalender können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Spielstätte wie ein Theater oder einen Club zum Veranstalter des Abends machen – selbst, wenn auf das eigentliche Programm, sei es Konzert, Comedy oder Poetry-Slam, keinerlei Einfluss genommen wird.

Als Veranstalter hat man Rechtspflichten. Beispielsweise kann man von der GEMA für die Wiedergabe von Musik in Anspruch genommen werden oder im Einzelfall einer Haftung auf Schadensersatz ausgesetzt sein, sollte sich ein Besucher verletzen.

Nachdem die genauen Voraussetzungen der Veranstaltereigenschaft lange unklar waren, hat sich der BGH nun für eine Gesamtbetrachtung der organisatorischen Beiträge zu der Veranstaltung ausgesprochen. Wer beauftragt den Künstler? Wer bewirtet und kassiert die Einnahmen? Wer bewahrt die Garderobe auf? Wer bestimmt das Programm? Wer verkauft die Eintrittskarten? All dies sind Einzelbeiträge, die typischerweise vom Veranstalter wahrgenommen werden. Je mehr dieser Beiträge man übernimmt, desto eher ist man Veranstalter. Werden die Beiträge aufgeteilt, etwa zwischen einem Produktionsunternehmen und einer Spielstätte, können auch beide (Mit-)Veranstalter sein. Die Schwelle hierzu liegt, wie der entschiedene Fall deutlich zeigt, überraschend niedrig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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