Urheberrechtsschutz für KI-generierte Bilder

Urheberrechtsschutz für KI-generierte Bilder

Autor
Dr. Kerstin Bäcker
Dr. Kerstin Bäcker Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Das U.S. Copyright Office (USCO) hat zuletzt zwei Bilder, die KI-generierte Elemente enthalten, als urheberrechtlich schutzfähige Werke anerkannt.

Ausgangspunkt: Bericht des USCO vom 29. Januar 2025

Ausgangspunkt ist zunächst der zweite Bericht des U.S. Copyright Office vom 29. Januar 2025, der sich ausführlich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte befasst.

Zusammengefasst kommt der Bericht zu folgenden Ergebnissen:

•      Fragen der Urheberrechtsfähigkeit und KI können nach geltendem Recht geklärt werden, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedarf. Es bestehen nach aktuellem Stand keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit für ein zusätzliches Urheberrecht oder einen sui generis-Schutz für KI-generierte Inhalte.

•      Das Urheberrecht schützt den ursprünglichen Ausdruck in einem von einem menschlichen Autor geschaffenen Werk selbst dann, wenn das Werk auch KI-generiertes Material enthält.

•      Das Urheberrecht erstreckt sich hingegen nicht auf rein KI-generiertes Material oder auf Material, bei dem die menschliche Kontrolle über die Ausdruckselemente unzureichend ist.

•      Ob menschliche Beiträge zu KI-generierten Ergebnissen ausreichen, um eine Urheberschaft zu begründen, muss von Fall zu Fall analysiert werden.

•      Auf der Grundlage der Funktionsweise der derzeit allgemein verfügbaren Technologie bieten Prompts allein keine ausreichende Kontrolle.

•      Denn Prompts sind Anweisungen, die nicht schützbare Ideen vermitteln. Auch wenn sehr detaillierte Prompts die gewünschten Ausdruckselemente des Benutzers enthalten können, steuern sie derzeit nicht, wie das KI-System sie bei der Generierung des Outputs verarbeitet. Insbesondere die Tatsache, dass identische Prompts zu mehreren unterschiedlichen Ergebnissen führen können, deutet nach Ansicht des USCO weiter auf einen Mangel an menschlicher Kontrolle hin.

•      Ein Urheberrecht menschliche Urheber im Zusammenhang mit KI-generierten Werken kann sich jedoch in folgenden Konstellationen ergeben:

  • ­   Von Menschen geschaffene geschützte Werke, wie Bilder, werden als Prompt in ein KI-System geladen und sind in dem KI-Output (weiterhin) erkennbar; oder
  • ­   KI-Output wird von Menschen mit ausreichender Originalität verändert mit der Folge, dass diese menschlichen Bearbeitungselemente geschützt sind; oder
  • ­   Menschen treffen eine schöpferische Auswahl, Koordinierung oder Anordnung von Material (wie KI-Elementen) und erlangen somit urheberrechtlichen Schutz an der Gesamtkomposition.

Als Beispiel für ein im Einzelfall mögliches menschliches Urheberrecht auf Grund der schöpferischen Auswahl, Koordinierung oder Anordnung nennt der Bericht ein häufig auch als „Inpainting“ bezeichnetes KI-Tool, welches eine konkrete Auswahl und Platzierung einzelner kreativer Elemente ermöglicht. Bei Midjourney ist das etwa die Funktionalität „Vary Region and Remix“, bei Photoshop „Generative Fill“. Im Gegensatz zu bloßen Prompts, die keine ausreichende Steuerung des KI-Outputs ermöglichen, können solche KI-Tools nach Ansicht des USCO die Auswahl und Platzierung einzelner kreativer Elemente (ausreichend) steuern. Ob solche Veränderungen einen für urheberrechtlichen Schutz ausreichenden Mindeststandard an Originalität erfüllen, sei laut USCO sodann jedoch eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.

Entscheidungen des USCO

In einer Entscheidung vom 30. Januar 2025 erkannte das Copyright Office für das Bild „A Single Piece of American Cheese” nunmehr urheberrechtlichen Schutz für ein gezielt zusammen gestelltes Gesamtbildnis aus KI-Elementen an. Zwar waren sämtliche Einzelelemente des Bildes KI-generiert und damit per se nicht dem Urheberechtsschutz zugänglich. Dennoch zuerkannt wurde dem beantragenden Unternehmen, Invoke AI, Inc., der urheberrechtliche Schutz als „visuelles Material“ mit dem Argument der Schutzwürdigkeit der ausreichend originellen Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen KI-Elemente. Der Eintrag in das Register lautet daher auch „selection, coordination, and arrangement of material generated by artificial intelligence”. Ausdrücklich von der Schutzfähigkeit ausgeschlossen sind laut Registrierung hingegen die einzelnen KI-generierten Bildkomponenten.

Quelle: https://44037860.fs1.hubspotusercontent-na1.net/hubfs/44037860/Invoke-First-Copyright-Image-AI-Generated-Material-Report.pdf

In diese Argumentation reiht sich auch das zweite als „visuelles Material“ geschützte Werk „A Collection of Objects Which Do Not Exist“ eines anonymen Künstlers ein, welches im Februar 2025 vom USCO eingetragen wurde. Als Eintragungsgrund angegeben wird hier „collage, selection and arrangement“, wobei erneut KI-generierte Bildelemente vom Urheberrechtsschutz explizit ausgeschlossen sind.

Bedeutung und Praxistipp

Die Schutzfähigkeit KI-generierten Outputs ist nicht komplett schwarz und weiß, sondern bedarf der Einzelfallbetrachtung. Während rein KI-generierter Output keinen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhG für sich beanspruchen kann, kann dies in Teilen gegeben sein, wenn in dem Output Elemente menschlichen Ursprungs noch erkennbar enthalten sind oder der Output bearbeitete menschliche Elemente, die ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, enthält.

Weiter kann im Einzelfall die Auswahl und Anordnung KI-generierter Elemente eine eigene Schöpfungshöhe aufweisen. Dies hatte bereits das Hanseatische Oberlandesgericht, ZUM-RD 2013, 121, im Hinblick auf die Schutzfähigkeit von Collagen entschieden, wenn die Form der Gestaltung der Collage als solche eine entsprechende Eigenartigkeit und Gestaltungshöhe aufweist.

In der Praxis besonders wichtig ist es vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen ein hohes Maß an Transparenz im Entstehungsprozess von Inhalten zu schaffen, bei welchen KI zur Inhaltegenerierung eingesetzt wurde. Dabei geht es vor allem darum, Art und Umfang der Einbindung von KI-Tools sowie den menschlichen Beitrag im Erstellungsprozess zu dokumentieren.

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