Urheberrechtlicher Schutz literarischer Figuren – „Pippi Langstrumpf“

Urheberrechtlicher Schutz literarischer Figuren – „Pippi Langstrumpf“

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Dr. Matthias Lausen
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Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 9.12.2020 – 308 O 431/17 bestätigt, dass literarische Figuren wie „Pippi Langstrumpf“ isoliert, d.h. unabhängig von der Geschichte, in der sie spielen, urheberrechtlich geschützt sein können.

Der Fall

Der Textdichter Dr. W. Fr. erhielt 1969 von deutschen Film-Koproduktionsunternehmen den Auftrag, für die deutsche Synchronfassung des Films „Pippi Longstocking on the run“ den Text für das Titellied zu schreiben. Dieser lautet – auszugsweise – wie folgt:

„Zweimal drei macht vier,

Widewidewitt und drei macht neune,

Ich mach mir die Welt

Widewidewie sie mir gefällt.

…“

Eine Lizenz zur Erstellung dieses Lieds wurde dem Textdichter von den Rechteinhabern nicht erteilt. Deshalb machten diese im Jahr 2017 u.a. einen Unterlassungsanspruch mit der Begründung geltend, der Titelsong verletze die Rechte an der Figur „Pippi Langstrumpf“.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte zunächst fest, dass neben der Fabel auch einzelne Charaktere eines Sprachwerkes selbstständigen Urheberrechtsschutz genießen. Voraussetzung sei, dass sie sich durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen auszeichnen. Somit sind sie zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt und treten jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auf.

Diese Voraussetzungen erfülle „Pippi Langstrumpf“ nach Auffassung des Gerichts ohne Zweifel.

Ferner urteilte das Gericht, dass der Text des Titellieds als abhängige Bearbeitung der Figur „Pippi Langstrumpf“ zu qualifizieren sei. Der Liedtext knüpfe ersichtlich unmittelbar an die von Astrid Lindgren geschaffene Figur an und bringe damit zum Ausdruck, dass die „Pippi Langstrumpf“, die dem Leser bzw. Zuhörer im Liedtext begegnet, eben jene ist, die er bereits aus den Astrid Lindgren-Erzählungen kennt. Dies geschehe dadurch, dass in dem Text und dessen Titel nicht nur der Name „Pippi Langstrumpf“, sondern auch diverse charakteristische Merkmale der Figur aus den Erzählungen Astrid Lindgrens übernommen werden.

Praxishinweis

Nicht nur die fiktive Geschichte insgesamt ist urheberrechtlich geschützt, sondern auch die in ihr wirkenden literarischen Figuren können einen selbstständigen Schutz genießen.

Ein Liedtext, der eine solche Figur namentlich nennt und deren charakteristische Merkmale übernimmt, kann als unfreie Bearbeitung qualifiziert werden.

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