Update Coaching-Recht

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Dr. Tim Kraft
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Der Markt für Coaching boomt – immer mehr Menschen nehmen Beratung in Anspruch um sich fort- und auszubilden. Die Themen sind so vielfältig wie das Leben selbst: es gibt Life-Coaches, Business-Coaches und Kurse für jedwedes Interesse. Ob Fitness, Marketing oder Geldanlage, man wird sicherlich einen Coach oder eine Coachesse für seine Bedürfnisse finden.

Spätestens seit „Corona“ und der weitreichenden Verbreitung von Software wie MS Teams, Zoom oder BigBlueButton werden diese Coachings vielfach als Online-Lehrgänge durchgeführt.  Doch die allerwenigsten Anbieter wissen, dass ihre Online-Lehrgänge dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterliegen können!

Die deutschen Gerichte haben sich im Jahr 2023 mehrfach mit Online-Coachings beschäftigt – und dabei die Coaching-Verträge nicht selten für nichtig erklärt! Warum, erklären wir in diesem Beitrag.

Was ist das FernUSG?

Das FernUSG trat erstmals 1976 in Kraft. Es wurde ursprünglich zur Regulierung des damals neuartigen Phänomens „Fernunterricht“ geschaffen. Der Gesetzgeber wollte die Qualität der schon damals postalisch angebotenen Fernlehrgänge qualitativ sichern und seriöse Geschäftsmethoden fördern.

Das FernUSG stellt eine Reihe von Regeln auf, die Anbieter von „Fernunterricht“ einzuhalten haben. Die wichtigste davon ist: bietet man „Fernunterricht“ im Sinn des FernUSG an, ist dies nur zulässig, wenn man eine Zulassung der zuständigen Behörde (der „ZfU“) vorweisen kann, § 12 FernUSG. Ohne diese Zulassung sind alle Verträge über „Fernunterricht“ von Anfang an nichtig, § 7 Abs. 1 FernUSG. Was nicht weniger bedeutet, als: die Teilnehmenden können die Kursgebühr stets in voller Höhe zurückfordern, auch nach dem Kurs und auch wenn sie den Kurs vollständig absolviert haben.

In einer Reihe von Urteilen haben die deutschen Gerichte in 2023 das FernUSG auf Online-Coachings für anwendbar erklärt – Grund genug für alle Coaches, sich die Frage zu stellen, ob ihre Angebote die Anforderungen des FernUSG erfüllen müssen.

Wann liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor?

§ 1 FernUSG definiert, wann ein Fernunterrichtsvertrag vorliegt: Notwendig ist eine Kenntnisvermittlung, bei der Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Wie man diese Tatbestandsmerkmale verstehen muss war Gegenstand einiger Verfahren vor deutschen Gerichten.

Was bedeutet „räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden“?

Die zuständige Behörde (die „ZfU“) und auch die wohl herrschende Meinung im Schrifttum gingen bislang davon aus, dass „räumliche Trennung“ im Sinn des FernUSG nur vorliegt, wenn die Wissensvermittlung überwiegend asynchron erfolgt. Das ist der Fall, wenn der Großteil des Coachings nicht zeitgleich im Rahmen von direktem Unterricht erfolgt, in dem Lehrender und Lernender ohne zeitliche Verzögerung unmittelbar miteinander kommunizieren können.

Das LG Hamburg hat den Begriff „räumlich getrennt“ jedoch anders ausgelegt: es meint, man müsse den Begriff streng wörtlich zu verstehen. Eine „räumliche Trennung“ sei schon dann gegeben, wenn Lehrender und Lernender sich nicht im gleichen Raum aufhalten. Das ist bei Online-Coachings naturgemäß der Fall.  Entsprechend gelangte das LG Hamburg zu dem Ergebnis, dass bei einem über Zoom-Calls gehaltenen Coaching eine räumliche Trennung vorlag. Der Coach hätte für seinen Kurs also eine Zulassung nach , § 12 Abs. 1 FernUSG benötigt. Da er diese nicht vorweisen konnte entschied das LG Hamburg, dass der Coaching-Vertrag nichtig war und der Coach die Vergütung vollständig zurückzahlen musste.

Was bedeutet „Lernerfolg überwachen“?

Der BGH hat sich bereits in 2009 zu diesem Merkmal geäußert: Auch eine einmalige Überwachung des Lernerfolges reiche aus, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dies sei auch schon dann der Fall, wenn der Lernende nach dem Vertrag den grundsätzlichen Anspruch hat, Fragen zum erlangten Stoff zu stellen und seinen Kenntnisstand damit selber zu prüfen. Dieser Ansatz ist unbestritten und wird von allen Gerichten auch einheitlich angewendet.

Setzt man dieses Verständnis nun auf Online-Coaching um, ist zu erkennen, dass bei Nutzung eines Online-Konferenztools naturgemäß immer eine Kommunikation zwischen Lehrendem und Lernenden möglich sein wird. Mit anderen Worten: wer als Coach Software wie zum Beispiel Zoom für sein Coaching-Angebot nutzt, wird immer auch den „Lernerfolg überwachen“.

Gilt das FernUSG auch für Unternehmer?

Ob das FernUSG nur für Verbraucher oder auch für Unternehmer gilt, ist zwischen den Gerichten umstritten. Dies ist nicht trivial: sehr viele Coachings werden im geschäftlichen Kontext oder zur beruflichen Weiterbildung durchgeführt. Würde das FernUSG nur für Verbraucher gelten, wäre es in diesen Fällen regelmäßig nicht anwendbar.

Dagegen spricht die Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich „Verbraucherschutz“ als Zweck genannt wird. Für die Anwendung auf reine B2B-Verträge spricht aber der Wortlaut des FernUSG selbst. Dort wird beinahe ausschließlich von „Lehrenden“ und „Lernenden“, aber nicht von „Verbrauchern“ gesprochen. Ein Urteil des OLG Celle aus diesem Jahr, das sich zugunsten der Anwendbarkeit im B2B-Bereich ausspricht, ist nun beim BGH rechtshängig. Wir rechnen damit, dass er sich vermutlich im kommenden Jahr erstmalig zu dieser Frage äußern wird.

Was ist jetzt zu tun?

Die Rechtslage ist im Fluss. Gerade deshalb ist es wichtig, als Veranstalter von Lehrgängen, Unterrichtskursen und Coachings das eigene Lernkonzept zu hinterfragen. Die Gestaltung des Unterrichts entscheidet maßgeblich darüber, ob eine Zulassung nach dem FernUSG erworben werden muss oder nicht – und sollte deshalb in jedem Fall geprüft werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

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