Neuer Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) in Kraft

Neuer Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) in Kraft

Autor
Dr. Thomas Glückstein
Dr. Thomas Glückstein Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Seit dem 1. April 2016 ist der neue „Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS)“ in Kraft. Die Neufassung des TV FFS bringt einige für die Film- und Fernsehproduktion wichtige Änderungen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen.

Der TV FFS hat große praktische Bedeutung für die Anstellungsverträge mit Filmschaffenden. Die Neufassung des TV FFS zum 1. April 2016 bringt im Wesentlichen vier Neuerungen.

Neuregelung Tageshöchstarbeitszeit

Die für Filmproduktionen wichtige Möglichkeit, die Tageshöchstarbeitszeit von 12 auf 13 Stunden zu verlängern (sog. „13. Stunde“), wurde zwar grundsätzlich erhalten. Allerdings wurde die Verlängerungsmöglichkeit eingeschränkt. Zudem wird jetzt mehr als früher nach der Art der Produktion differenziert.

Eine Tätigkeit über die 12. Stunde hinaus ist jetzt nur mehr möglich:

  • in Kinofilmproduktionen in bis zu 60 % der Drehtage (bisher 80 %);
  • in historischen TV-Eventproduktionen in bis zu 80 % der Drehtage (wie bisher);
  • in Fernsehproduktionen, TV-Film und Serien-Produktionen in bis zu 40 % der Drehtage (wie bisher);
  • in non-fiktionalen TV-Produktionen in bis zu 20 % der Drehtage (bisher 40 %);
  • bei hochfrequenten TV-Serien-Produktionen in bis zu 10 % der Drehtage (bisher keine gesonderte Regelung).

Durch die erstmalige ausdrückliche Erwähnung von „Serien-Produktionen“ im TV FFS ist jetzt klargestellt, dass der Tarifvertrag, der in seinem sachlichen Geltungsbereich schlicht die „Herstellung von Filmen“ nennt, auch für die Herstellung von Serien-Produktionen Anwendung findet.

Die Regelungen zur Tageshöchstarbeitszeit, die bisher im TV FFS in einer gesonderten Ziffer geregelt waren („6. Tageshöchstarbeitszeit“), sind jetzt mit den anderen Regelungen zur Arbeitszeit in einer einzigen Ziffer zusammengefasst („5. Arbeitszeit“). Die bisherige Ziffer 6 entfällt. Damit wird der systematische Zusammenhang zwischen der Tageshöchstarbeitszeit und den dafür zu zahlenden Zuschlägen (ebenfalls in Ziffer 5 geregelt) klargestellt.

Die Höhe der Zuschläge für Mehrarbeit blieb unverändert. Ebenso gibt es – anders als von Seite der Filmschaffenden gefordert – keine Änderungen an den Regelungen zu den Arbeitszeitkonten.

Präzisierung der „ständig Beschäftigen“

Eine bislang wenig beachtete Änderung gab es zudem hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs des TV FFS. Dieser gilt wie bisher nicht für „ständig beschäftigte“ Filmschaffende (im Unterschied zu den nur „auf Produktionsdauer beschäftigten“).

Neu ist allerdings, dass der TV FFS künftig bei solchen Filmschaffenden keine Anwendung findet, die durch einen Vertrag sechs Monate während der Dauer eines Jahres beschäftigt sind – und zwar auch dann, wenn diese Beschäftigung nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum, sondern „in Etappen“ über einen Zeitraum von zusammengerechnet sechs Monaten erfolgt. Ebenfalls neu ist, dass der TV FFS auch bei einer Beschäftigung für Tätigkeiten in mindestens drei Filmen durch einen Vertrag – anders als früher – gilt, wenn die Beschäftigung insgesamt nicht mehr als 6 Monate umfasst.

Erhöhung der Gagen

Wie bei Tarifverhandlungen zu erwarten, ging es in den Tarifverhandlungen natürlich auch ums Geld. Die Mindestgagen der Gagentabelle in dem sog. Gagentarifvertrag werden nun auch in zwei Stufen angehoben: Ab 1. April 2016 werden die jeweiligen Wochengagen für alle Berufsbilder pauschal um EUR 30,- erhöht. In einer zweiten Stufe erhöhen sich die Gagen nochmals um 3 % ab 1. Januar 2017.

Fünf neue Berufsbilder in der Gagentabelle

In die Gagentabelle aufgenommen wurden zudem fünf neue Berufsbilder:

  • Herstellungsleitung;
  • Assistenz der Filmgeschäftsführung;
  • Materialassistenz;
  • Data Wrangler (HD);
  • Location Scouting (sofern nicht freiberuflich tätig).

Keine Einigung konnten die Tarifparteien über die Aufnahme der Gewerke „Beleuchtung“ und „Kamerabühne“ in die Gagentabelle erzielen.

Darüber hinaus geben die Tarifparteien eine Honorarempfehlung für selbstständiges Casting als Zuarbeit zu einem leading Castingdirector (z.B. regionaler Cast). Die Tarifparteien halten eine Wochengage von mindestens EUR 1.331,- zzgl. 20 % zur Deckung von Vorsorgekosten für angemessen.

Ausblick

Bislang gilt der TV FFS nur in den Fällen, in denen entweder beide Vertragsparteien tarifgebunden sind (d. h. wenn das Filmproduktionsunternehmen Mitglied der Produzentenallianz und der Filmschaffende Mitglied von ver.di ist) oder wenn in dem Anstellungsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird. Die Tarifparteien streben allerdings weiterhin eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV FFS durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an. In diesem Fall würde der Tarifvertrag auch für nicht-tarifgebundene Produktionsfirmen und Filmschaffende – d.h. für alle – zwingend gelten.

Zudem steht ein neuer Tarifvertrag vor der Tür: ab dem Sommer 2016 soll über einen gesonderten Volontariats-Tarifvertrag für den Filmbereich verhandelt werden.

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