Urheberrechtsverletzung durch „The Real Badman & Robben“

Urheberrechtsverletzung durch „The Real Badman & Robben“

Autor
Bernhard Buchner
Bernhard Buchner Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Sportlich läuft es beim FC Bayern München in der letzten Zeit wunderbar. An der juristischen Front musste der Verein – bzw. die AG, in welche die professionelle Fußballabteilung ausgelagert wurde – jedoch kürzlich vor dem Landgericht München I eine Niederlage hinnehmen. In seinem Urteil vom 9. September 2020, Az. 21 O 15821/19, entschied das Gericht nämlich, dass Merchandising-Artikel des FC Bayern mit dem Thema „The Real Badman & Robben“ eine Urheberrechtsverletzung darstellen würden. Dem klagenden Grafikdesigner stehen daher Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu.

Sachverhalt

Der Kläger schuf eine Zeichnung, in der er die Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben des FC Bayern München als die bekannten Figuren Batman und Robin darstellte und mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ bezeichnete. Diese Zeichnung stellte er dem FC Bayern vor, zu einer Zusammenarbeit kam es nicht. Die Zeichnung kam jedoch im Rahmen eines Fußballspiels des FC Bayern (gegen Borussia Dortmund) als Fan-Choreographie zum Einsatz.

 

 

 

 

 

 

Zeichnung von Sikander Goldau; Quelle: Urteil des LG München I vom 9. September 2020, Az. 21 O 15821/19

 

Seit Mai 2019 bot der FC Bayern Merchandising-Artikel in seinen Fanshops an, die eine von ihm selbst gestaltete Zeichnung zeigen. Diese Zeichnung zeigte ebenfalls Franck Ribéry und Arjen Robben als Batman und Robin sowie den Slogan „The Real Badman & Robben“.

 

 

 

 

 

vom FC Bayern erstellte Zeichnung; Quelle: Urteil des LG München I vom 9. September 2020, Az. 21 O 15821/19

 

Darin sah der Kläger eine Verletzung seines Urheberrechts und verklagte die FC Bayern München AG vor dem Landgericht München I auf Erteilung von Auskunft über den mit dem Verkauf der Merchandising-Artikel erzielten Gewinn. Daneben beantragte er die Feststellung der Verpflichtung der FC Bayern München AG zur Zahlung von Schadensersatz und machte Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

Entscheidung

Das Landgericht München I gab dem Kläger recht.

Die Zeichnung des Klägers stellt in Zusammenschau mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk dar. Die schöpferische Leistung besteht nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger die Eigenschaften der bekannten Figuren Batman und Robin mit denen der Spieler verwoben hat und dadurch neue Figuren geschaffen hat. Die Verbindung von Batman mit Ribéry bzw. Robin mit Robben führt zu einer Schöpfung neuer Charaktere mit eigenen Eigenschaften, Fähigkeiten und äußeren Attributen.

In der auf den Merchandising-Artikeln verwendeten Zeichnung ist eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG zu sehen. Ein ausreichender innerer Abstand zu Zeichnung des Klägers wird nicht eingehalten. Es liegt auch keine Parodie der klägerischen Zeichnung vor. Vielmehr werden die den Gesamteindruck prägenden Elemente der Zeichnung des Klägers übernommen.

Diese prägenden Elemente sieht das Gericht in der Darstellung der Spieler Ribéry und Robben als Batman und Robben. Auch verschiedene Gestaltungsmerkmale wie der Umhang sowie die Masken werden übernommen, genauso wie der Slogan „The Real Badman & Robben“.

Demgegenüber sind die Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der Figuren nach Auffassung des Gerichts nicht von Bedeutung. Dies gilt genausowenig für den abweichenden Hintergrund und die andere Schriftart von „The Real Badman & Robben“. Diese Unterschiede treten im Gesamteindruck gegenüber den Übereinstimmungen zurück.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des Landgerichts München I berührt die Frage der Abgrenzung einer urheberrechtlich nicht schutzfähigen Idee und einer unfreien (zustimmungspflichtigen) Bearbeitung eines geschützten Werks. Diese Frage ist in der Praxis nicht immer trennscharf zu beantworten. Im vorliegenden Fall hätte man sicherlich auch gut begründen können, dass lediglich eine Idee übernommen worden ist und daher keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Nichtsdestotrotz birgt die ungefragte Übernahme fremder Leistungen stets das Risiko, dass eine Rechtsverletzung festgestellt wird. Es ist anzunehmen, dass der FC Bayern München die Frage, ob eine Erlaubnis des Grafikdesigners erforderlich ist, vorab geprüft hat. Möglicherweise hat man sich daraufhin entschieden, das Risiko einzugehen. Wenn sich das Risiko dann – wie hier – verwirklicht, sind die wirtschaftlichen Konsequenzen allerdings erheblich.

Es wird im Übrigen abzuwarten sein, ob das Urteil des Landgericht München I Bestand hat oder ob der FC Bayern Berufung einlegt.

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