Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Autor
Marlene Urek
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Bereits bei der Einigung über den TV FFS wurde bekannt gegeben, dass es zusätzlich einen neuen Tarifvertrag für eine betriebliche Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende geben soll (siehe unseren Blogbeitrag hierzu). Dieser tritt nun zum 1. Juli 2025 in Kraft. Darauf haben sich die Produktionsallianz, ver.di und BFFS geeinigt. Die neuen Regelungen sollen eine branchenweit gesicherte Altersversorgung ermöglichen. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erfolgt über die Pensionskasse Rundfunk VVaG.

Entgeltumwandlungsmodell

Die Tarifvertragsparteien haben in dem neuen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung ein Entgeltumwandlungssystem vorgesehen. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber zu der Versorgungsleistung verpflichtet sind, wenn sich der jeweilige Arbeitnehmer für eine Entgeltumwandlung entscheidet und eine Mitgliedschaft der Pensionskasse Rundfunk erwirbt oder fortführt.

Praktisch bedeutet dies: Der Arbeitgeber muss den Film- und Fernsehschaffenden ab Beginn der Tätigkeit eine Teilnahme an der Entgeltumwandlung anbieten. Hierfür stellt der Tarifvertrag eine Musterregelung zur Verfügung. Stimmt der Filmschaffende der Entgeltumwandlung zu, behält der Arbeitgeber 4% des Arbeitsentgelts ein und führt dies stattdessen als Beitrag an die Pensionskasse Rundfunk VVaG ab. Der Arbeitgeber hat dann zusätzlich noch den Anstaltsbeitrag in Höhe von ebenfalls 4% des Arbeitsentgelts zu leisten. Erhält der Arbeitgeber hierfür jedoch keine teilweise oder vollständige Erstattung, ist das Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit monatlich 8.050,00 EUR für das Jahr 2025) zu berücksichtigen.

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung als Meilenstein

Die Tarifvertragsparteien feiern den Abschluss als Meilenstein für die Absicherung der Filmschaffenden. Hierdurch bleibe die Branche attraktiv und zukunftsfähig. Die soziale Absicherung der Filmschaffenden werde deutlich vorangetrieben. Altersarmut könne hierdurch effektiv bekämpft werden. Die betriebliche Altersversorgung werde gefördert, auch wenn nicht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beteiligt sind, bei denen schon bislang die sogenannte „Limburger Lösung“ galt. Die Pensionskasse Rundfunk VVaG soll dabei ein bedeutender Partner der Tarifvertragsparteien sein und für eine bürokratiearme Umsetzung sorgen. Daher verweist der Tarifvertrag hinsichtlich der Einzelheiten zu den Versorgungsleistungen auf die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse Rundfunk VVaG. Ebenso soll die Musterklausel für eine unkomplizierte Etablierung der Entgeltumwandlung sorgen.

Anwendungsbereich

Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung verweist auf den Anwendungsbereich des TV FFS. Explizit ausgenommen werden Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend Entertainment-, Werbe- oder Dokumentarfilmprojekte herstellen. Außerdem sind ständig Beschäftigte nach Tz. 1.5. des TV FFS nicht von der Regelung umfasst. Wie üblich gilt der Tarifvertrag nur für tarifgebundene Mitglieder oder bei Einbeziehung des Tarifvertrages in den Arbeitsvertrag. Die Tarifvertragsparteien planen allerdings ein gemeinsames Verfahren zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages. Dies könnte dafür sorgen, dass der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung branchenweit gilt, ohne dass es auf etwaige Mitgliedschaften bei den Tarifvertragsparteien ankommt.

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