Reform des europäischen Designrechts

Reform des europäischen Designrechts

Autor
Kim-Laura Linnenberg
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Am 8. Dezember 2024 traten die geänderte Unionsgeschmacksmuster-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2822) sowie die Neufassung der Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823) in Kraft. Die Reform soll das europäische Designrecht unter anderem modernisieren und harmonisieren.

Im Folgenden stellen wir ausschnittsweise einige der kommenden Änderungen im Designrecht vor.

Änderung der Terminologie

Im Rahmen der Reform wurde zunächst die Terminologie angepasst: Der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wurde durch „Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt. Ursprünglich war der Begriff „Unionsdesign“ geplant, der einheitlich zur folgenden Änderung der Design-Richtlinie gewesen wäre:

Die Design-Richtlinie ersetzt den Begriff „Geschmacksmuster“ durch „Design“. Dies führt im deutschen Designgesetz (DesignG) zu keiner Änderung. Dort besteht der Begriff bereits seit der Reform des Designrechts im Jahr 2014.

Erweiterung der Begriffsbestimmungen für Geschmacksmuster/Designs

Die Definition des Geschmacksmusters/Designs wird um die Begriffe „der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation“ ergänzt. Damit wird klargestellt, dass auch solche Produktmerkmale geschützt werden können.

Erweiterung der Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse

Auch die Definition des „Erzeugnisses“ wird erweitert. So wird zunächst klargestellt, dass das Design nicht zwingend in einem physischen Objekt verkörpert sein oder eine physische Form annehmen muss.

Zudem wurde der Beispielskatalog um Sets von Artikeln, die räumliche Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen und grafische Benutzeroberflächen erweitert. Dies berücksichtigt beispielsweise digitale Räume wie Shopgestaltungen.

Erweiterung der verbotenen Handlungen

Ein weiterer Aspekt der Reform betrifft die Verhinderung der Herstellung und Nutzung von CAD-Dateien zur Ermöglichung des 3D-Drucks von Erzeugnissen, die ein geschütztes Design verkörpern.

Neben den bisherigen Verletzungshandlungen ist nunmehr klargestellt, dass das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen ein Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird, zu ermöglichen, eine Rechtsverletzung darstellt.

Reparaturklausel

Mit einer verbindlichen Reparaturklausel führt die Design-Richtlinie eine bislang nicht überall bestehende Regelung ein. Für das DesignG ergeben sich dadurch keine wesentlichen Änderungen, da dieses bereits eine Reparaturklausel enthält. Die Unionsgeschmacksmuster-Verordnung überarbeitet zudem die im Unionsrecht bestehende Reparaturklausel.

Neue Schrankenregelungen

Die im Vergleich zum Urheberrecht eher eng gefassten Schrankenregelungen im Designrecht werden um zwei weitere Schranken ergänzt.

Künftig stellen auch „Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Geschmacksmusters zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen“ sowie „Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie“ unter den Voraussetzungen der Schrankenregelungen keine Rechtsverletzungen mehr da. Dies kann unter anderem im Bereich der Werbung zu Erleichterungen führen.

Einführung einer Kennzeichnung

Eine weitere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, geschützte Designs durch ein Symbol in Form eines „D“ in einem Kreis zu kennzeichnen.

Ziel der Kennzeichnung ist die Erleichterung der Vermarktung eingetragener Geschmacksmuster/Designs und die Verbesserung der Sichtbarkeit des Geschmacksmusterschutzes.

Anpassung der Gebühren (EUIPO)

Im Hinblick auf Unionsgeschmacksmuster werden zudem die Gebühren angepasst. Dies führt insbesondere zu einer Erhöhung der Verlängerungsgebühren. So werden für die erste Verlängerung künftig EUR 150, für die zweite EUR 250, für die dritte EUR 400 und für die vierte Verlängerung EUR 700 fällig.

Für Rechtsinhaber relevant ist, dass das EUIPO das Datum des Eingangs des Verlängerungsantrags als Stichtag für die Berechnung der Verlängerungsgebühren zugrunde liegt. Hier ist daher zu prüfen, ob Geschmacksmuster bereits vor dem Stichtag verlängert werden können, um noch von den alten Gebühren zu profitieren.

Geltung/Umsetzung

Die Unionsgeschmacksmuster-Verordnung gilt teilweise bereits ab dem 1. Mai 2025, in vollem Umfang dann ab dem 1. Juli 2026. Bis zum 9. Dezember 2027 ist die Design-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Fazit

Durch die Reform werden in Bezug auch das deutsche DesignG nur wenige Änderungen notwendig, da dieses der Design-Richtlinie bereits in großen Teilen entspricht.

Spannend wird insbesondere die Entwicklung der Rechtsprechung zu den neuen Schrankenregelungen, da zu diesen noch einige Einzelheiten zu klären sein werden.

Rechtsinhaber sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen befassen, um Schutzlücken zu vermeiden und sich, insbesondere bei großen Portfolios, auf die geänderte Gebührenstruktur vorzubereiten.

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