Rechteinhaber können das Framing ihrer Inhalte im Netz untersagen

Rechteinhaber können das Framing ihrer Inhalte im Netz untersagen

Autor
Dr. Matthias Lausen
Dr. Matthias Lausen Rechtsanwalt, Partner Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9.3.2021 – C-392/19 festgestellt, dass Rechteinhaber das Framing ihrer Inhalte im Netz untersagen können. Voraussetzung ist, dass das Nutzungsrecht der öffentlichen Wiedergabe im Netz technisch so beschränkt wird, dass das Framing unmöglich ist.

 

Der Fall

Die VG Bild-Kunst machte den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK (Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek) über die Nutzung ihres Repertoires davon abhängig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird. Demnach sollte sich die Lizenznehmerin verpflichten, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing durch Dritte anzuwenden.

Da die SPK eine solche Vertragsbedingung nicht für angemessen hielt, erhob sie vor dem Landgericht Berlin Klage auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, der SPK diese Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung solcher technischen Maßnahmen zu stellen.

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dieses Urteil hob das Kammergericht Berlin auf. Mit ihrer Revision verfolgt die VG Bild-Kunst ihren auf Abweisung der Klage der SPK gerichteten Antrag weiter.

Der BGH hat dem EuGH daraufhin die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Der EuGH hat dies bejaht. Grund sei, dass die unbeschränkte und die technisch beschränkte öffentliche Wiedergabe im Netz unterschiedliche Nutzungsarten darstellen.

 

Praxishinweis

Im Ergebnis ging es in diesem Rechtsstreit um die Frage, ob das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken im Netz technisch so beschränkt werden kann, dass das Framing ausgeschlossen ist. Nach der Entscheidung des EuGH kann man diese technische Beschränkung in den Lizenzverträgen nun als eigenständige Nutzungsart abbilden.

Weitere Blogeinträge

EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

„Über Geld spricht man nicht“ heißt es in Deutschland gerne. Gespräche über Gehälter sind meist selbst innerhalb der Familie oder im Freundeskreis ein Tabu. Arbeitsverträge verpflichten Beschäftigte zur Verschwiegenheit über die Entgelthöhe. Das dürfte sich bald gravierend ändern. Die Höhe des Gehalts und insbesondere der Vergleich zwischen den Gehältern von Männern und Frauen für gleiche …

Mehr erfahren
KI-X für Kommunikation: Vortrag zur Bearbeitung von Zeitungscontent mit KI

KI-X für Kommunikation: Vortrag zur Bearbeitung von Zeitungscontent mit KI

Dr. Martin Schippan hält bei der Konferenz KI-X für Kommunikation in Berlin im Rahmen des Moduls „KI & Content“ eine Expert Session zum Thema „Go or No Go: Urheberrechtlich geschützte Inhalte mit KI bearbeiten”. Dienstag, 7. Oktober 2025     11:40 – 12:10 Uhr | E.03             Quadriga Campus Berlin Im Rahmen seines Vortrags schildert er die aktuelle …

Mehr erfahren
TOP Anwalt 2026: Drei LAUSEN-Anwälte für herausragende Expertise ausgezeichnet

TOP Anwalt 2026: Drei LAUSEN-Anwälte für herausragende Expertise ausgezeichnet

Wir freuen uns sehr, dass drei unserer Anwält:innen als „TOP Anwalt 2026“ für ihre herausragende Expertise empfohlen wurden: Dr. Kerstin Bäcker: Urheber- & Medienrecht Dr. Richard Hahn: Urheber- & Medienrecht Dr. Florian Sperling: Arbeitsrecht Die Auszeichnung TOP Anwalt 2026 basiert auf einer umfassenden Analyse von Mandantenbewertungen und Kollegenempfehlungen. Das F.A.Z.-Institut und QuantiQuest ermitteln auf dieser …

Mehr erfahren