Melde- und Abhilfeverfahren für Hostingdiensteanbieter nach dem Digital Services Act (DSA)

Melde- und Abhilfeverfahren für Hostingdiensteanbieter nach dem Digital Services Act (DSA)

Autor
Dr. Kerstin Bäcker
Dr. Kerstin Bäcker Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Diensteanbieter, die Inhalte im Auftrag der Nutzenden speichern (und damit als Hostingdiensteanbieter unter den DSA fallen), treffen nach Artikel 16 Digital Services Act Pflichten zur Etablierung von Melde- und Abhilfeverfahren in Bezug auf rechtswidrige Inhalte.

Wichtig: Der Anwendungsbereich der Vorschriften des DSA für Hostingdiensteanbieter ist bereits dann eröffnet, wenn auf der Website eines Dienstes Nutzenden die Gelegenheit geboten wird, öffentliche Kommentare, Bewertungen oder sonstige Inhalte zu posten, solange diese Nutzerbeiträge nur eine Nebenfunktion der Website darstellen (kommt diesen eine Hauptfunktion zu, etwa bei sozialen Netzwerken, erfüllt der Dienst sogar die Eigenschaft einer Onlineplattform mit der Folge, dass den Anbieter weitergehende Pflichten treffen). Auch eine Webapp mit der Möglichkeit, Inhalte nur für sich selbst zu speichern (etwa private Lesezeichen oder Notizen zu Inhalten) ist bereits ein Hostingdienst.

1. Meldung/Inhalt der Meldung

Art. 16 Abs. 1 DSA fordert die Einrichtung von leicht zugänglichen und benutzerfreundlichen Melde- und Abhilfeverfahren, nach denen Personen oder Einrichtungen auf elektronischem Weg Informationen melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht.

Berechtigung zur Meldung: Zur Meldung rechtswidriger Inhalte berechtigt sind also nicht nur Nutzer:innen eines Dienstes, sondern jeder beliebige Dritte.

Meldeverfahren: Der Diensteanbieter muss das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern. Für die Meldung auf elektronischem Weg kann ein Online-Formular bereitgestellt werden, in dem für die erforderlichen Elemente gesonderte und entsprechend bezeichnete Felder vorgegeben sind. Alternativ kann man auf einer eigenen Unterseite eine dedizierte E-Mail-Adresse nennen. Dort wird dann erläutert, dass Meldungen die nachfolgend genannten Punkte enthalten müssen:

  • eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrigen Inhalt ansieht;
  • eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse, oder, soweit erforderlich, weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung des rechtswidrigen Inhalts;
  • den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen, d.h. Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung, Kinderpornographie und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke (dann soll auch eine anonyme Meldung möglich sein);
  • eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.

2. Ablauf nach Eingang einer Meldung

Für die Bearbeitung von Meldungen muss der Diensteanbieter interne Prozesse und Zuständigkeiten definieren:

2.1. Zuständige Stelle für die Moderation von Inhalten

Insbesondere muss sichergestellt sein, dass möglichst zeitnah ein:e Mitarbeiter:in die eingegangene Meldung zur Kenntnis nimmt und das Weitere veranlasst. Die zuständigen Mitarbeiter:innen müssen zuverlässig sein und ausreichend instruiert und kontrolliert werden.

2.2. Pflichten nach Eingang einer Meldung:

  • Zunächst muss eine Empfangsbestätigung versendet werden – das kann durch eine automatisierte Antwortmail erfolgen;
  • Die Mitarbeiter:innen, die Eingänge über die Kontaktstelle für Nutzer:innen und über die Schnittstelle für Meldungen überwachen, müssen die als rechtswidrig gemeldete Information prüfen, und die technische Möglichkeit haben, Informationen zu sperren und/oder zu löschen;
  • Dem:r von einer Inhaltemoderation betroffenen Nutzer:in ist die getroffene Maßnahme (Art und Umfang, etwa Löschung oder Sperrung des Inhalts, Sperrung des Nutzerkontos) mitzuteilen, einschließlich einer Begründung (Tatsachengrundlage, maßgebliche Rechtsgrundlage und Erläuterungen), inklusive Hinweis auf die interne Beschwerdemöglichkeit (soweit relevant bzw. vorhanden) und die offenstehenden Rechtsbehelfe (wie etwa gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, einen Inhalt wiederherzustellen). Nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. c DSA muss die Begründung auch darüber informieren, ob „automatisierte Mittel zur Entscheidungsfindung“ eingesetzt wurden, z. B. weil die fraglichen Inhalte mit einem Stichwortfilter oder mit Hilfe künstlicher Intelligenz erkannt wurden.

Für die Entscheidungsfindung sollten interne Protokolle etabliert und für die Begründung interne Vorlagen zur Verfügung gestellt werden.

3. Dokumentation der Meldung/Abhilfe für die Compliance und den Transparenzbericht

Zudem sollten folgende Daten dokumentiert werden, um die Erfüllung der Pflichten zu belegen und später die Angaben für die jährlichen Transparenzberichte leicht ermitteln zu können:

  • die eingehenden Nachrichten;
  • der Bearbeitungsstand; und
  • die getroffenen Maßnahmen und die Antworten an die Personen oder Einrichtungen, die Informationen gemeldet haben; sowie
  • die Nachrichten an die Nutzer:innen, deren Informationen oder die selbst von einer Maßnahme wie Löschung oder Sperrung betroffen sind (d.h. die begründeten Entscheidungen).

 

Zusammenfassend lässt sich der Ablauf des Melde- und Abhilfeverfahrens wie folgt visualisieren:

 

Weitere Blogeinträge

KI-X für Kommunikation: Vortrag zur Bearbeitung von Zeitungscontent mit KI

KI-X für Kommunikation: Vortrag zur Bearbeitung von Zeitungscontent mit KI

Dr. Martin Schippan hält bei der Konferenz KI-X für Kommunikation in Berlin im Rahmen des Moduls „KI & Content“ eine Expert Session zum Thema „Go or No Go: Urheberrechtlich geschützte Inhalte mit KI bearbeiten”. Dienstag, 7. Oktober 2025     11:40 – 12:10 Uhr | E.03             Quadriga Campus Berlin Im Rahmen seines Vortrags schildert er die aktuelle …

Mehr erfahren
TOP Anwalt 2026: Drei LAUSEN-Anwälte für herausragende Expertise ausgezeichnet

TOP Anwalt 2026: Drei LAUSEN-Anwälte für herausragende Expertise ausgezeichnet

Wir freuen uns sehr, dass drei unserer Anwält:innen als „TOP Anwalt 2026“ für ihre herausragende Expertise empfohlen wurden: Dr. Kerstin Bäcker: Urheber- & Medienrecht Dr. Richard Hahn: Urheber- & Medienrecht Dr. Florian Sperling: Arbeitsrecht Die Auszeichnung TOP Anwalt 2026 basiert auf einer umfassenden Analyse von Mandantenbewertungen und Kollegenempfehlungen. Das F.A.Z.-Institut und QuantiQuest ermitteln auf dieser …

Mehr erfahren
LAUSEN unter Deutschlands besten Kanzleien 2025

LAUSEN unter Deutschlands besten Kanzleien 2025

Wir freuen uns, auch im diesjährigen Best Lawyers Ranking, das in Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht wird, als eine der „Besten Kanzleien Deutschlands 2025“ ausgezeichnet zu sein. Die Empfehlung durch Kolleg:innen und Mandant:innen bestätigt unsere starke Position im Medien- und Urheberrecht und unterstreicht das Vertrauen in unsere Expertise. Auch in den Bereichen Medien und Entertainment …

Mehr erfahren