Kurzarbeit bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall

Kurzarbeit bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Für viele Arbeitgeber stellt sich in der aktuellen Corona-Krise die Frage, welche Möglichkeiten sie haben, wenn sie große Teile der Belegschaft vorläufig nicht oder zumindest nicht mehr im bisherigen Umfang beschäftigen können. In diesem Zusammenhang wird immer wieder der Begriff der Kurzarbeit genannt. Doch was ist das genau und ist Kurzarbeit bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall wirklich eine Option?

Was ist eigentlich Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit wird die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend reduziert oder die Arbeitspflicht sogar ganz aufgehoben (sog. „Kurzarbeit Null“) und der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer*innen verringert sich entsprechend bzw. entfällt ganz. Ein solch tiefgehender Eingriff ist selbstverständlich arbeitsrechtlich nicht ohne Weiteres möglich. Wenn die Arbeitsverträge keine wirksame Anordnungsbefugnis enthalten oder keine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen wird, kann Kurzarbeit nur eingeführt werden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer*innen damit ausdrücklich einverstanden sind.

Um den Entgeltausfall zumindest teilweise zu kompensieren, können die betroffenen Arbeitnehmer*innen unter Umständen für die Dauer von bis zu 12 Monaten Kurzarbeitergeld vom Staat beziehen. Es beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettoentgelt und dem Nettoentgelt, das ohne den Arbeitsausfall gezahlt worden wäre.

Ob die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen (§§ 95 ff. SGB III), ist im Einzelfall zu prüfen.

Ist Kurzarbeit in der Corona-Krise eine Option?

Grundsätzlich ist die Einführung von Kurzarbeit ein denkbares Instrument, um dem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise zu begegnen und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Die Agentur für Arbeit hat in einer Pressemitteilung vom 28. Februar 2020 klargestellt, dass das Corona-Virus grundsätzlich als „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 96 SGB III angesehen werden kann und ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei coronabedingtem Arbeitsausfall denkbar ist.

Ob die Einführung von Kurzarbeit im betroffenen Unternehmen arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist und ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, ist aber sehr individuell und lässt sich nicht pauschal beantworten.

 

Update 13. März 2020: Das heute verabschiedete Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld soll Unternehmen den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtern (vgl. hier).

Weitere Blogeinträge

LAUSEN zählt laut Capital zu den besten Kanzleien für Medien- und Presserecht 2026

LAUSEN zählt laut Capital zu den besten Kanzleien für Medien- und Presserecht 2026

Die Kanzlei LAUSEN wurde vom Wirtschaftsmagazin Capital als eine der „Besten Anwaltskanzleien 2026“ ausgezeichnet. Im aktuellen Ranking zählt unsere Kanzlei im Bereich Medien- und Presserecht zu den führenden Kanzleien Deutschlands. Besonders freuen wir uns darüber, in der Kategorie „überregional“ als eine von nur vier ausgezeichneten Kanzleien bundesweit geführt zu werden. Die Auszeichnung bestätigt unsere langjährige …

Mehr erfahren
Art. 50 Abs. 4 AI Act: Was Unternehmen ab August 2026 als KI-Inhalt kennzeichnen müssen

Art. 50 Abs. 4 AI Act: Was Unternehmen ab August 2026 als KI-Inhalt kennzeichnen müssen

Für Eilige: Am 8. Mai 2026 hat die EU-Kommission den Entwurf der Leitlinien zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 AI Act vorgelegt. Sie konkretisieren erstmals, was Betreiber von KI-Systemen ab dem 2. August 2026 als Deepfake oder als „Text im öffentlichen Interesse“ sichtbar kennzeichnen müssen. Betroffen ist faktisch jedes Unternehmen, das KI beruflich einsetzt …

Mehr erfahren
EuGH „Pelham II“: Was der neue Pastiche- Begriff für Rechteinhaber bedeutet

EuGH „Pelham II“: Was der neue Pastiche- Begriff für Rechteinhaber bedeutet

Was hat der EuGH in „Pelham II“ entschieden? EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 Fast dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Titels „Nur mir“ hat der Europäische Gerichtshof am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 die Pastiche- Schranke des europäischen Urheberrechts erstmals verbindlich konturiert. Die Große Kammer hat dabei zwei …

Mehr erfahren