Kurzarbeit bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall

Kurzarbeit bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Für viele Arbeitgeber stellt sich in der aktuellen Corona-Krise die Frage, welche Möglichkeiten sie haben, wenn sie große Teile der Belegschaft vorläufig nicht oder zumindest nicht mehr im bisherigen Umfang beschäftigen können. In diesem Zusammenhang wird immer wieder der Begriff der Kurzarbeit genannt. Doch was ist das genau und ist Kurzarbeit bei Corona-bedingtem Arbeitsausfall wirklich eine Option?

Was ist eigentlich Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit wird die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend reduziert oder die Arbeitspflicht sogar ganz aufgehoben (sog. „Kurzarbeit Null“) und der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer*innen verringert sich entsprechend bzw. entfällt ganz. Ein solch tiefgehender Eingriff ist selbstverständlich arbeitsrechtlich nicht ohne Weiteres möglich. Wenn die Arbeitsverträge keine wirksame Anordnungsbefugnis enthalten oder keine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen wird, kann Kurzarbeit nur eingeführt werden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer*innen damit ausdrücklich einverstanden sind.

Um den Entgeltausfall zumindest teilweise zu kompensieren, können die betroffenen Arbeitnehmer*innen unter Umständen für die Dauer von bis zu 12 Monaten Kurzarbeitergeld vom Staat beziehen. Es beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettoentgelt und dem Nettoentgelt, das ohne den Arbeitsausfall gezahlt worden wäre.

Ob die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen (§§ 95 ff. SGB III), ist im Einzelfall zu prüfen.

Ist Kurzarbeit in der Corona-Krise eine Option?

Grundsätzlich ist die Einführung von Kurzarbeit ein denkbares Instrument, um dem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise zu begegnen und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Die Agentur für Arbeit hat in einer Pressemitteilung vom 28. Februar 2020 klargestellt, dass das Corona-Virus grundsätzlich als „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 96 SGB III angesehen werden kann und ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei coronabedingtem Arbeitsausfall denkbar ist.

Ob die Einführung von Kurzarbeit im betroffenen Unternehmen arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist und ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, ist aber sehr individuell und lässt sich nicht pauschal beantworten.

 

Update 13. März 2020: Das heute verabschiedete Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld soll Unternehmen den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtern (vgl. hier).

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