Keine Kündigung am Sonntag!

Keine Kündigung am Sonntag!

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Ein Rechtsanwalt möchte einer Mitarbeiterin während der Probezeit kündigen. Am letzten Tag der Probezeit, einem Sonntag, wirft er das Kündigungsschreiben in deren privaten Briefkasten. Die Mitarbeiterin leert diesen jedoch erst am Montag. Daraufhin macht sie geltend, das Arbeitsverhältnis sei erst nach Ablauf der Probezeit beendet worden. Die Kündigungsfrist betrage deshalb nicht zwei, sondern vier Wochen. Der Arbeitgeber wendet ein, die Mitarbeiterin habe gewusst, dass die Probezeit abläuft und dass in der Kanzlei auch am Sonntag gearbeitet wird. Sie habe deshalb mit der Kündigung rechnen müssen. Wer hat Recht?

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen beendet werden. Voraussetzung ist, dass die Probezeit ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart wurde und nicht mehr als sechs Monate dauert.

Die Kündigung kann dabei grundsätzlich auch noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, sofern sie dem Empfänger noch rechtzeitig an diesem Tag zugeht.

Fällt der letzte Tag der Probezeit auf einen Sonn- oder Feiertag und wird das Kündigungsschreiben erst an diesem Tag in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen, geht die Kündigung erst am Montag und damit nach Ablauf der Probezeit zu. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13. Oktober 2015 klargestellt. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, seinen Briefkasten an einem Sonntag zu leeren. Dies gilt auch dann, wenn bekannt ist, dass der Arbeitgeber am Sonntag arbeitet. Dass am Wochenende auch Wochenblätter eingeworfen werden könnten, ändert ebenfalls nichts. Diese sind mit Briefpost nicht vergleichbar.

Im oben geschilderten Fall hat also ausgerechnet eine Rechtsanwaltskanzlei zu spät gekündigt. Hier ging es für den Arbeitgeber dennoch glimpflich aus. Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit hatte lediglich zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis rund zwei Wochen später endete. Schlimmstenfalls kann der verspätete Zugang der Kündigung zur Folge haben, dass die Kündigung unwirksam ist, weil nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz eingreift.

Endet die Probezeit an einem Sonn- oder Feiertag, sollte die Kündigung also spätestens am vorangehenden Freitag in den Briefkasten eingeworfen werden. Sie geht dann – je nach Einwurfzeitpunkt – spätestens am Samstag und damit noch innerhalb der Probezeit zu.

Fazit:
Eine Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden und darf nicht mehr als sechs Monate dauern. Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Die Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit noch ausgesprochen werden. Ist der letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag genügt aber ein Einwurf in den Briefkasten an diesem Tag nicht mehr. Die Kündigung geht dann erst am nächsten Werktag zu.

Die Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein zum Urteil vom 13. Oktober 2015 (Az. 2 Sa 149/15) ist hier abrufbar.

Weitere Blogeinträge

Reeperbahnfestival – Panel „The State of the AI Dilemma – Protection vs. Music Licensing“

Reeperbahnfestival – Panel „The State of the AI Dilemma – Protection vs. Music Licensing“

Marco Erler, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei LAUSEN, diskutiert auf diesem Panel im Rahmen des Reeperbahn Festivals eines der drängendsten Themen der Musikindustrie: Wie gehen wir mit der Nutzung von Musik im Rahmen von KI um? Freitag, 19. September 2025 13:30 – 14:30 Uhr East Hotel / Amber / HH Im Panel „The State …

Mehr erfahren
Reeperbahn Festival: Das Legal Update 2025 – Was die Musikwirtschaft jetzt wissen muss

Reeperbahn Festival: Das Legal Update 2025 – Was die Musikwirtschaft jetzt wissen muss

Beim Legal Update 2025 gibt Dr. Kerstin Bäcker, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht bei LAUSEN, einen Überblick über die neuesten, relevanten rechtlichen Entwicklungen mit Schwerpunkt auf KI und deren Auswirkungen. Donnerstag, 18. September 2025, 10:30 – 11:30 Uhr East Hotel / Ginger / HH Im Fokus stehen: ▶️ Update zum Stand der wichtigsten Gerichtsverfahren gegen …

Mehr erfahren
Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Bereits bei der Einigung über den TV FFS wurde bekannt gegeben, dass es zusätzlich einen neuen Tarifvertrag für eine betriebliche Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende geben soll (siehe unseren Blogbeitrag hierzu). Dieser tritt nun zum 1. Juli 2025 in Kraft. Darauf haben sich die Produktionsallianz, ver.di und BFFS geeinigt. Die neuen Regelungen sollen eine branchenweit …

Mehr erfahren