Keine Kündigung am Sonntag!

Keine Kündigung am Sonntag!

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Ein Rechtsanwalt möchte einer Mitarbeiterin während der Probezeit kündigen. Am letzten Tag der Probezeit, einem Sonntag, wirft er das Kündigungsschreiben in deren privaten Briefkasten. Die Mitarbeiterin leert diesen jedoch erst am Montag. Daraufhin macht sie geltend, das Arbeitsverhältnis sei erst nach Ablauf der Probezeit beendet worden. Die Kündigungsfrist betrage deshalb nicht zwei, sondern vier Wochen. Der Arbeitgeber wendet ein, die Mitarbeiterin habe gewusst, dass die Probezeit abläuft und dass in der Kanzlei auch am Sonntag gearbeitet wird. Sie habe deshalb mit der Kündigung rechnen müssen. Wer hat Recht?

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen beendet werden. Voraussetzung ist, dass die Probezeit ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart wurde und nicht mehr als sechs Monate dauert.

Die Kündigung kann dabei grundsätzlich auch noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, sofern sie dem Empfänger noch rechtzeitig an diesem Tag zugeht.

Fällt der letzte Tag der Probezeit auf einen Sonn- oder Feiertag und wird das Kündigungsschreiben erst an diesem Tag in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen, geht die Kündigung erst am Montag und damit nach Ablauf der Probezeit zu. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13. Oktober 2015 klargestellt. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, seinen Briefkasten an einem Sonntag zu leeren. Dies gilt auch dann, wenn bekannt ist, dass der Arbeitgeber am Sonntag arbeitet. Dass am Wochenende auch Wochenblätter eingeworfen werden könnten, ändert ebenfalls nichts. Diese sind mit Briefpost nicht vergleichbar.

Im oben geschilderten Fall hat also ausgerechnet eine Rechtsanwaltskanzlei zu spät gekündigt. Hier ging es für den Arbeitgeber dennoch glimpflich aus. Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit hatte lediglich zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis rund zwei Wochen später endete. Schlimmstenfalls kann der verspätete Zugang der Kündigung zur Folge haben, dass die Kündigung unwirksam ist, weil nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz eingreift.

Endet die Probezeit an einem Sonn- oder Feiertag, sollte die Kündigung also spätestens am vorangehenden Freitag in den Briefkasten eingeworfen werden. Sie geht dann – je nach Einwurfzeitpunkt – spätestens am Samstag und damit noch innerhalb der Probezeit zu.

Fazit:
Eine Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden und darf nicht mehr als sechs Monate dauern. Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Die Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit noch ausgesprochen werden. Ist der letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag genügt aber ein Einwurf in den Briefkasten an diesem Tag nicht mehr. Die Kündigung geht dann erst am nächsten Werktag zu.

Die Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein zum Urteil vom 13. Oktober 2015 (Az. 2 Sa 149/15) ist hier abrufbar.

Weitere Blogeinträge

BAG: Paarvergleich für die Vermutung einer Entgeltdiskriminierung ausreichend

BAG: Paarvergleich für die Vermutung einer Entgeltdiskriminierung ausreichend

Nicht nur die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie sorgt für Wirbel beim Thema Entgeltgleichheit, sondern auch ein aktuelles Urteil des BAG (Urteil vom 23. Oktober 2025, Az.: 300/24). Das BAG hat entschieden, dass für die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts die Darlegung ausreichend ist, dass das Entgelt eines Kollegen des anderen Geschlechts, der die gleiche oder …

Mehr erfahren
LAUSEN im Legal 500 Deutschland 2026 Ranking erneut als Top-Kanzlei für Medien- und Presserecht ausgezeichnet

LAUSEN im Legal 500 Deutschland 2026 Ranking erneut als Top-Kanzlei für Medien- und Presserecht ausgezeichnet

Die Kanzlei LAUSEN zählt erneut zu den führenden Kanzleien für Medien– und Presserecht im Legal 500 Deutschland 2026 Ranking. Im Bereich Medien/Entertainment wird LAUSEN in Tier 2 geführt und damit wiederholt als eine der renommiertesten Kanzleien in diesem Marktsegment ausgezeichnet. Hervorzuheben ist die Platzierung im Bereich Medien/Urheberrechtliche Streitigkeiten, in dem LAUSEN zu den Top-8-Kanzleien in …

Mehr erfahren
EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

„Über Geld spricht man nicht“ heißt es in Deutschland gerne. Gespräche über Gehälter sind meist selbst innerhalb der Familie oder im Freundeskreis ein Tabu. Arbeitsverträge verpflichten Beschäftigte zur Verschwiegenheit über die Entgelthöhe. Das dürfte sich bald gravierend ändern. Die Höhe des Gehalts und insbesondere der Vergleich zwischen den Gehältern von Männern und Frauen für gleiche …

Mehr erfahren