EuGH „rettet“ Urheberrecht im Internet

EuGH „rettet“ Urheberrecht im Internet

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Bernhard Buchner
Bernhard Buchner Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Der EuGH hat in einem Urteil vom gestrigen Tag (Rs. C-161/17) seine Rechtsprechung zur „öffentlichen Wiedergabe“ von Werken im Internet weitergeführt und das Einstellen von Werken in das Internet vom Setzen von Links abgegrenzt. Das befürchtete Ende des Urheberrechts im Internet ist damit (vorerst) abgewendet.

Was war geschehen?

Eine Schülerin hatte für ein Referat ein von einem Fotografen erstelltes Foto der Stadt Cordoba von einer Webseite (einem Reiseportal) heruntergeladen, deren Betreiber der Fotograf eine Lizenz eingeräumt hatte, und das Foto in dem Referat verwendet. Das Referat wurde auch auf die Webseite der Schule eingestellt, wo es – einschließlich des Fotos – für jedermann abrufbar war. Hierfür verlangte der Fotograf nun von der Schule sowie vom Land Nordrhein-Westfalen wegen Verletzung seines Urheberrechts Unterlassung und Schadensersatz.

Beim LG und beim OLG Hamburg hatte der Fotograf (weitgehend) Recht bekommen. Der BGH sah sich jedoch aufgrund früherer Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Linksetzung (Urteil vom 13. Februar 2014, Rs. C-466/12 – Svensson) und des Framing (Urteil vom 21. Oktober 2015, Rs. C-348/13 – Bestwater) veranlasst (siehe dazu auch diesen Beitrag), in dieser Sache den EuGH anzurufen. In seinem Beschluss vom 23. Februar 2017, Az. I ZR 267/15 – Cordoba, stellte der BGH die Frage, ob das Einstellen eines Werkes auf eine eigene Internetseite (mit Erstellung einer Kopie auf dem eigenen Server) in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingreift, wenn das Werk auf einer anderen Seite bereits mit Zustimmung des Rechteinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich gewesen ist.

Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH bejahte diese Frage. Er wies zunächst darauf hin, dass das Einstellen eines Werks in das Internet eine „Zugänglichmachung“ und damit auch eine „Wiedergabe“ darstellt (Rn. 21 des Urteils). Diese Wiedergabe erfolgte auch öffentlich, da damit ein „neues Publikum“ erreicht wird, also ein Publikum, an das der Rechteinhaber nicht gedacht hatte, als er das Einstellen auf der ursprünglichen Webseite erlaubte.

In diesem Zusammenhang stellt der EuGH klar, dass das Publikum der Webseite, auf der das Werk später eingestellt wurde (die Webseite der Schule), gegenüber dem Publikum der Webseite, auf der die Veröffentlichung ursprünglich erfolgt ist (dem Reiseportal), ein neues Publikum darstellt. Denn der Rechteinhaber (der Fotograf) hatte bei der Erteilung seiner Zustimmung nur an das Publikum des Reiseportals gedacht (Rn. 35 des Urteils).

Der EuGH grenzt den vorliegenden Fall, bei das Werk auf den eigenen Server kopiert wurde, dann auch zutreffend vom Fall des bloßen Verlinkens oder Framings ab. Zum einen weist er darauf hin, dass das Einstellen eines Werks auf die eigene Seite nicht in gleichem Maße zum guten Funktionieren des Internet beiträgt, wie das Setzen eines Links (Rn. 40 des Urteils). Zum anderen weist er darauf hin, dass der Rechteinhaber beim Einstellen des Werks auf die eigene Seite – anders als beim Verlinken oder beim Framing – die Kontrolle über sein Werk verliert. Wird das Werk auf der Seite, auf der es mit seiner Zustimmung eingestellt wurde entfernt, geht ein Link ins Leere. Wird das Werk vorher kopiert und dann auf die eigene Seite eingestellt, so bleibt es dort verfügbar, selbst wenn es auf der ursprünglichen Seite entfernt wurde (Rn. 44 des Urteils).

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Es ist sehr zu begrüßen, dass der EuGH der Versuchung widerstanden hat, dem Urheberrecht im Internet nahezu vollständig seine Wirksamkeit zu nehmen.

Wäre er der vom Land Nordrhein-Westfalen (und mit leichten Einschränkungen auch vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 25. April 2018) vertretenen Auffassung gefolgt, dass jedes Werk, das frei zugänglich (zulässigerweise) auf einer Webseite verwendet wurde, nunmehr auch auf jede beliebige andere Webseite eingestellt werden dürfte, hätten die Rechteinhaber im Internet jegliche Kontrolle über ihre Werke im Internet verloren. Um die unkontrollierte Weiterverbreitung im Internet zu verhindern, hätten sie Inhalte dann nicht mehr frei zugänglich in das Internet stellen können, sondern nur noch hinter eine „Paywall“ oder ähnliche Schutzmaßnahmen.

Dadurch dass der EuGH das Verlinken und sogar das Framing von Webseiten, auf denen ein Werk frei zugänglich mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet wird, nicht als Eingriff in das Urheberrecht angesehen hat, hat er den Rechteinhabern bereits einiges zugunsten der Allgemeinheit zugemutet. Diese Grundsätze auch noch auf Fälle zu übertragen, in denen ein Werk auf Grundlage einer Kopie auf dem eigenen Server in das Internet eingestellt wurde, wäre deutlich zu weit gegangen. Dies hätte – mit nur wenig Übertreibung – das Ende des Urheberrechts im Internet bedeutet. Vorerst hat der EuGH das Urheberrecht im Internet aber „gerettet“.

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