Die neuen Auskunftspflichten nach §32d und § 32e UrhG – Teil III: Inhalt der Auskunftspflicht

Die neuen Auskunftspflichten nach §32d und § 32e UrhG – Teil III: Inhalt der Auskunftspflicht

Autor
Dr. Kerstin Bäcker
Dr. Kerstin Bäcker Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 7. Juni 2021 hat den Auskunftsanspruch des § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) neu ausgestaltet: Mindestens einmal pro Jahr ist nunmehr seitens des Vertragspartners im Falle der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts gegenüber Urhebern und ausübenden Künstlern Auskunft zu erteilen über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Nach der Übergangsvorschrift (§ 133 Abs. 3 UrhG) sind nun spätestens ab 7. Juni 2023 diese Auskunftspflichten proaktiv umzusetzen.

Die Auskunft ist laut § 32d Abs. 1 und 2 UrhG über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen und erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhanden sind.


Umfang der Auskunft

Unter dem Umfang der Werknutzung sind detaillierte Angaben über den räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzung des jeweiligen Werkes zu verstehen. Einzubeziehen sind dabei Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Werknutzung. Alle Nutzungsarten sollen nach DSM-Richtlinie erfasst sein, einschließlich der Einnahmen aus Merchandising (Erwägungsgrund 75 der DSM-Richtlinie). Darunter fallen auch vorübergehende Nutzungen und bislang unbekannte Nutzungsarten. Zu den üblichen Angaben zählen beispielsweise die Stückzahlen verkaufter Exemplare, Zeit und Ort von Wiederholungssendungen und die Anzahl von Aufführungen und Downloads.

Da das Werk auch durch die Vergabe von Lizenzen oder durch die Weiterübertragung von Rechten genutzt wird, fallen auch Angaben zur Nutzung durch Lizenznehmer unter die Auskunftspflicht, sofern der Vertragspartner über Informationen hierüber verfügt. Artikel 19 Abs. 1 DSM-Richtlinie bezieht sich explizit auf sämtliche erzielten Einnahmen und die fälligen Forderungen gegenüber denjenigen, denen der auskunftspflichtige Vertragspartner des Urhebers/Künstlers Lizenzen eingeräumt oder  Nutzungsrechte übertragen hat.


Erträge und Vorteile aus der Werknutzung

Zu den Erträgen zählen alle relevanten Einnahmequellen einschließlich Lizenzeinnahmen. Dabei handelt es sich nicht nur um finanzielle Erträge, sondern auch um geldwerte Vorteile aus weiteren Nutzungen, wie etwa Fördergelder, Werbe- und Sponsoringentgelte und Werbeeinnahmen, wenn man die Vorgaben der Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach alter Rechtslage zugrunde legt. Gerade im Hinblick auf Lizenzeinnahmen ist die Offenlegungspflicht nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, sondern betrifft die weltweiten Einnahmen.

Bezüglich der finanziellen Erträge sind darunter die mit der Werknutzung erzielten Bruttoeinnahmen (abzüglich der Umsatzsteuer) zu verstehen (siehe BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33, 89 – Das Boot). Die Erträge schmälernden Kosten und Aufwendungen sind bei der Auskunftserteilung zunächst nicht von Bedeutung. Eventuell empfiehlt sich deren Angabe dennoch, da diese Aufwendungen im Rahmen der Bewertung des Vorliegens einer unverhältnismäßig niedrigen Vergütung des Urhebers im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der „gesamten Beziehungen des Urhebers“ zum Verwerter eine Rolle spielen. Es kann daher unter Umständen sinnvoll sein, dem Urheber auch Auskunft über Aufwendungen und Kosten zu erteilen, um eine hohe Erwartungshaltung und möglichen Ansprüchen auf Vertragsanpassung und Nachvergütung entgegenzutreten.


Üblicherweise vorhandene Informationen

Die Auskunftspflicht umfasst unverändert nur solche Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhanden sind. Grundsätzlich besteht daher keine Beschaffungspflicht für den Vertragspartner, soweit diese Daten nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs vorhanden sein müssten. Die Üblichkeit ist anhand der jeweiligen Branchenübung, also anhand eines objektiven Maßstabs, zu beurteilen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest solche Informationen aus Unterlagen vorliegen müssen, zu deren Aufbewahrung der Vertragspartner nach gesetzlichen Bestimmungen, v.a. nach dem Handels- und Steuerrecht, verpflichtet ist, da die Einhaltung dieser Aufbewahrungspflichten zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zählt.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung erfasst zunächst nur Angaben zu dem Umfang der Nutzung und den Erträgen und Vorteilen selbst, auch wenn diese aus Drittgeschäften stammen. Angaben zu Namen und Anschriften der weiteren Lizenznehmer des Vertragspartners sind hingegen nur auf Verlangen des Urhebers/Künstlers zu erteilen (siehe § 32 d Abs. 1 a UrhG).


Praxistipp:

Prüfen Sie ihre vorhandenen Datensätze aus Geschäftsberichten und Produktaufstellungen, ob diese bereits ausreichende Informationen für die Erfüllung der Auskunftspflicht enthalten und setzen Sie unternehmensintern einheitliche Formblätter auf. So vermeiden Sie vor allem angreifbar zu sein, weil keine kongruente Auskunftserteilung erfolgt. Inhalt und Umfang der Auskunftserteilung sind im Vorfeld gut zu überlegen und festzulegen, da es schwierig wird, einmal getätigte Auskünfte in künftigen Jahren zu korrigieren.

 

Nächster Teil der Reihe
Teil IV – Form der Auskunftserteilung

Vorherige Beiträge
Teil I – Auskunftsberechtigte und -verpflichtete
Teil II – Ausnahmen von der Auskunftspflicht

 

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