Bezeichnung eines Sängers als Antisemiten

Bezeichnung eines Sängers als Antisemiten

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Marei Adam
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2021 (Az.: 1 BvR 11/20) zwei fachgerichtliche Verurteilungen aufgehoben, die die Unterlassung der Bezeichnung eines deutschen Sängers als Antisemiten zum Gegenstand hatten. Die Entscheidungen des LG Regensburg und des OLG Nürnberg verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen müsse hier zurücktreten.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall ging es um eine Äußerung der Beschwerdeführerin, die diese – als Fachreferentin – im Rahmen eines Vortrags zum Thema „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ machte. Zu dem Kläger des Ausgangsverfahrens, bei dem es sich um Xavier Naidoo, einen bekannten deutschen Sänger, handelt, äußerte sie sich wie folgt:

„Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“

Mit Urteil vom 17. Juli 2018 untersagte das LG Regensburg der Beschwerdeführerin, die streitgegenständliche Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, da der Sänger durch die Bezeichnung als Antisemit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt würde. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 wies das OLG Nürnberg auch die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung zurück.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hob die Verurteilung auf und verwies die Entscheidung zurück. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt, die im Rahmen der zivilrechtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB vor allem in § 193 StGB Ausdruck findet.

Bei der Äußerung der Beschwerdeführerin handele es sich um eine auf Tatsachen aufbauende, zulässige Meinungsäußerung. Die Äußerung sei – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht mehrdeutig. Aus diesem Grund war im Hinblick auf die Bezeichnung als Antisemiten, für den es keine offizielle Definition gibt, nicht diejenige Auslegungsmöglichkeit zugrunde zu legen, die den Kläger am schwersten beeinträchtigt (sog. Stolpe-Rechtsprechung). Vielmehr konnte im Wege einer Gesamtbetrachtung der konkrete Sinngehalt der streitgegenständlichen Äußerung ermittelt werden. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Einschätzung u.a. mit Liedtexten und einer Rede des Sängers bei einer Versammlung von „Reichsbürgern“.

Die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sei besonders groß. Anders als das Berufungsgericht betonte das Bundesverfassungsgericht, dass derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf Anlass zu einem abwertenden Urteil gegeben hat, eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen müsse, wenn sie das Ansehen mindert. Die Gewährung eines – vom Berufungsgericht geforderten – besonderen Schutzes würde in der Konsequenz bedeuten, eine Kritik an den durch den Sänger verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Meinungsfreiheit, sofern es um gesellschaftlich relevante, die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen geht, wie dies im Hinblick auf die Diskussion über die politische Einordnung bestimmter Aussagen der Fall ist. Auch bzw. gerade die Auseinandersetzung mit antisemitischen Äußerungen muss dem öffentlichen Diskurs zugänglich sein. Entsprechend muss dies auch für etwaige Presseberichterstattungen gelten. Natürlich kommt es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung als Antisemiten jedoch auf den konkreten Einzelfall an.

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