Kurzarbeits-Tarifvertrag für Filmbranche

Kurzarbeits-Tarifvertrag für Filmbranche

Autor
Dr. Thomas Glückstein
Dr. Thomas Glückstein Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Vertreter von Filmproduzenten und Filmschaffenden haben am 24. März 2020 einen Kurzarbeits-Tarifvertrag für Filmproduktionen und Filmproduktionsunternehmen vereinbart. Dieser ermöglicht die Anordnung von Kurzarbeit.

Kurzarbeit in Filmbranche bislang vielfach unmöglich

Kurzarbeit gilt als ein wichtiges Instrument zur Bewältigung der Corona-Krise. Der Arbeitgeber erspart sich fortlaufende Lohnzahlungen, der Arbeitnehmer erhält über das Kurzarbeitergeld einen Ausgleich für seine Lohneinbußen (vgl. unseren Beitrag zum neuen Gesetz für Kurzarbeit hier).

Allerdings: Kurzarbeit ist nur möglich, wenn deren Anordnung vertraglich vereinbart ist. Genau daran fehlte es bislang in der Filmbranche: vertragliche Regelungen zur Kurzarbeit waren regelmäßig nicht vorgesehen. Der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) vom 29. Mai 2018 enthielt dazu keine Regelungen. Kurzarbeit war damit in der Filmbranche vielfach nicht möglich.

Kurzarbeits-Tarifvertrag schafft Abhilfe

Diese Lücke versucht der Kurzarbeits-Tarifvertrag nun zu schließen. Danach ist im Fall eines Produktionsabbruchs, einer Produktionsverschiebung oder einer zeitweiligen Stilllegung von Produktionsarbeiten die Anordnung von Kurzarbeit (bis hin zur „Kurzarbeit Null“) möglich. Die Anordnung der Kurzarbeit muss für eine festgelegte Dauer erfolgen. Diese kann auch mehrmals verlängert werden.

Die Folge der Kurzarbeit ist: Die Beschäftigten können Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % (bei Beschäftigten mit Kindern) der vereinbarten Vergütung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich ist das Filmproduktionsunternehmen nach dem neuen Kurzarbeits-Tarifvertrag verpflichtet, bei Crew-Mitgliedern auf netto 100 %, bei Schauspielern auf netto 90 % der vereinbarten Gagen aufzustocken (höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Die Sozialabgaben übernimmt bis zu 80 % der Nettogage die Bundesagentur für Arbeit. Die verbleibenden 20 Prozent teilen sich Filmproduzent und Bundesagentur für Arbeit.

Die Kurzarbeit gibt es für die Produzenten damit nicht zum Nulltarif. Denn sie müssen über die Lohn-Aufstockung bis zu 40 % der Nettogage zahlen. Gleichzeitig erhalten die Produzenten aber eine Möglichkeit, sich nun von der Zahlung von 100 % der vereinbarten Vergütung zu entlasten,

Keine automatische Anwendung des Kurzarbeits-Tarifvertrags

Der Kurzarbeits-Tarifvertrag gilt nicht automatisch, sondern – wie jeder Tarifvertrag – nur, wenn die Parteien entweder tarifgebunden sind oder den Tarifvertrag einzelvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung in den Vertrag einbezogen haben. Nicht tarifgebundene Vertragsparteien müssen daher eine Zusatzvereinbarung schließen, wenn sie die tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit zur Anwendung bringen wollen.

Der Tarifvertrag gilt ab 25. März 2020 und ist bis 31. Dezember 2020 befristet (Kündigung frühestens zum 30. Juni 2020). Sollte ein Produktionsunternehmen schon seit dem 1. März 2020 Kurzarbeit vereinbart oder angeordnet haben, kann es (sofern tarifgebunden) den Kurzarbeits-Tarifvertrag durch einseitige Erklärung zur Anwendung bringen, wenn dies zu einer Besserstellung für den Beschäftigten führt.

Der Tarifvertrag kann hier abgerufen werden.

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