Europäischer Datenschutz – eine schwere Geburt

Autor
Frank Michael Höfinger
Frank Michael Höfinger Rechtsanwalt Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Die Datenschutz-Grundverordnung kommt. Am 14. April 2016 hat das Europäische Parlament die Verordnung verabschiedet, die in erheblichem Umfang das nationale Datenschutzrecht ersetzen wird. Der neue Rahmen muss nun an einigen Stellen noch weiter ausgefüllt werden, vieles im nationalen Datenschutzrecht muss angepasst werden, und die Unternehmen müssen sich auf teilweise neue Pflichten einstellen. Dafür haben sie jetzt gut zwei Jahre Zeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung.

Am 14. April 2016 hat das Europäische Parlament der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zugestimmt. Angestoßen hatte die Schaffung eines europaweit einheitlichen Datenschutzrechts Anfang 2012 die damalige Justiz-Kommissarin Viviane Reding. Zwei Jahre der politischen Diskussion und des Ringens der Lobbyisten hinter den Kulissen dokumentiert der Film „Democracy – Im Rausch der Daten“.

Insgesamt hat sich das ungewöhnlich kontroverse Gesetzgebungsverfahren über vier Jahre hingezogen. Am Ende ging es dann sehr schnell: Wenige Tage nach dem Rat, der Vertretung der EU-Mitgliedstaaten, hat jetzt auch das Parlament die Verordnung verabschiedet.

Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt und einer zweijährigen Übergangsfrist wird die Verordnung Mitte 2018 in Kraft treten. Die Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahr 1995, die den nationalen Datenschutzgesetzen der Mitgliedstaaten eher grobe Vorgaben macht, wird dann abgelöst. Stattdessen gilt künftig in allen Mitgliedstaaten in vielen Fragen dasselbe Datenschutzgesetz, nämlich die europäische Verordnung. Das Bundesdatenschutzgesetz wird in weiten Teilen obsolet werden, weil viele Fragen durch die Verordnung abschließend geregelt sind. Die Verordnung schreibt durch Regelungen wie das „Recht auf Vergessenwerden“, neue Transparenzpflichten und anderes mehr ein hohes Datenschutzniveau fest. Das europäische Recht wird auch dann anwendbar sein, wenn Daten von EU-Bürgern außerhalb der EU verarbeitet werden.

Abgeschlossen ist die Rechtsentwicklung durch die Verabschiedung der DS-GVO noch lange nicht: An verschiedenen Stellen haben die Mitgliedstaaten Spielräume, z.B. bei der Frage, ab welchem Alter Jugendliche wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen können, und anderen Stellen ist die EU-Kommission ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den deutschen Gesetzgeber beginnt jetzt die große Arbeit, während der Übergangsfrist alle bestehenden Datenschutzvorschriften durchzumustern und erforderlichenfalls aufzuheben oder zu ändern. Unternehmen müssen sich rechtzeitig darauf vorbereiten, dass sie demnächst neue Pflichten haben.

Der Rat hat auch eine amtliche deutsche Fassung der Verordnung veröffentlicht.

Weitere Blogeinträge

LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

Wir freuen uns, dass gleich drei Anwältinnen und Anwälte von LAUSEN im aktuellen Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ empfohlen werden. Das Ranking wird jährlich in Zusammenarbeit mit Best Lawyers erstellt und zählt zu den renommiertesten Auszeichnungen im deutschen Rechtsmarkt. Die Empfehlungen bestätigen die besondere Expertise unserer Kanzlei in den Bereichen Urheber- und Medienrecht, Entertainment-Recht und …

Mehr erfahren
Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was heißt das für Arbeitgeber?

Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was heißt das für Arbeitgeber?

Die Umsetzungsfrist der EU‑Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Bis dahin hätte ein deutsches Gesetz die Vorgaben der Richtlinie (siehe unseren Blogbeitrag hierzu) in nationales Recht umsetzen müssen. Diese Umsetzungsfrist hat die Bundesregierung nun verpasst und eine Umsetzung wird erst 2027 erwartet. Für Arbeitgeber bedeutet dies allerdings nicht, dass die Vorgaben …

Mehr erfahren
Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH

Erkennbarkeit in der Berichterstattung – Widerspruch gegen die zu großzügige Linie des BGH

Bei vielen äußerungsrechtlichen Streitigkeiten stellt sich die Frage: Ist die betroffene Person erkennbar oder nicht? Und: Für wen ist sie erkennbar? Dabei gibt es vielfache Erscheinungsformen: Die Erwähnung von Alter, Beruf, Wohnort oder die Nennung des Unternehmens, in dem der Betroffene arbeitet, die Verwendung von verfremdeten Namen oder Namenskürzeln oder die Abbildung eines Fotos, das …

Mehr erfahren