DSA – Kurze Checkliste für Hostingdiensteanbieter

DSA – Kurze Checkliste für Hostingdiensteanbieter

Autor
Dr. Kerstin Bäcker
Dr. Kerstin Bäcker Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Hostingdiensteanbieter treffen nach dem Digital Services Act ab 17. Februar 2024 eine ganze Reihe an Verpflichtungen.

Die Eigenschaft als Hostingdiensteanbieter ist relativ schnell erfüllt, nämlich dann, wenn von Nutzer:innen bereitgestellte Informationen in deren Auftrag gespeichert werden. Das ist etwa schon dann der Fall, wenn Nutzer:innen auf einer Website Kommentare oder Bewertungen abgeben können (und diese Elemente nur Nebenfunktionen des Dienstes darstellen).

Hier eine kurze Checkliste der To-Dos für die Praxis:

  • Aktualisierung Impressum – Ergänzung Kontaktstellen
  • Erstellung Landingpage und/oder Einrichtung einer E-Mail-Adresse zur Meldung rechtswidriger Inhalte und Verstöße gegen AGB
  • Ergänzung AGB/Nutzungsbedingungen bezüglich unerwünschter Inhalte und Angaben zur Inhaltemoderation
  • Interne Benennung und Briefing Mitarbeitende als Ansprechpartner für Melde-/Abhilfeverfahren
  • Dokumentation Meldungen und Abhilfe für den Transparenzbericht
  • Regelmäßige Kontrolle der Mitarbeitenden, etwa durch den Compliance-Beauftragten oder eine ähnliche Stelle, z.B. der intern für die Online-Dienste hauptverantwortlichen Mitarbeitenden
  • Jährliche Veröffentlichung Transparenzbericht

Zu Einzelheiten siehe bitte hier.

 

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