Das Jahres-Update zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Jahres-Update zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Autor
Svenja Schumann
Svenja Schumann Rechtsanwältin Profil ansehen

Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG). Es verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen ab diesem Datum barrierefrei anzubieten. Seit unserem letzten Beitrag zu dem Thema (wir berichteten hier) gibt es neue Entwicklungen, zu denen wir Sie informieren möchten.

1.        Wer ist betroffen?

Das BFSG listet die Produkte und Dienste, die ab Inkrafttreten barrierefrei sein müssen, abschließend auf. Es sind also nicht alle Arten von Produkten betroffen. Relevant sind vor allem E-Books und Websites.

2.        E-Books

Ein E-Book im Sinne des BFSG ist ein „Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung ermöglichen“. Wichtig ist vor allem, dass eine elektronische Fassung eines Buchs vorliegt. Wo die Abgrenzung zu anderen Schriftwerken wie Zeitschriften und Zeitungen gezogen wird, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Es kommt daher auf eine Prüfung im Einzelfall an. Mögliche Kriterien können sein, ob das Werk regelmäßig oder einmalig erscheint, oder welchen Umfang es hat.

3.        Websites und Apps

Das BFSG erfasst sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Es handelt sich dabei um Websites und Apps, auf denen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers der Abschluss eines Verbrauchervertrags angeboten wird. Zentrales Merkmal ist, ob einem Verbraucher der Abschluss eines Vertrags angeboten wird. Das ist bei einem Online-Shop zweifelsfrei gegeben. Es liegt aber auch vor, wenn ein Verbraucher sich einen Termin in einem Unternehmenskalender buchen kann und sogar bei einer Newsletteranmeldung.

4.        Gibt es Ausnahmen?

Das BFSG sieht zwei Ausnahmen vor. Ein solcher Exit kann vorliegen, weil das BFSG zu „grundlegenden Veränderungen der Wesensmerkmale“ führen würde. Das ist der Fall, wenn das Produkt oder die Dienstleistung nicht mehr so wie ursprünglich beabsichtigt verwendet werden kann. Beispielsweise kann ein Bild in einem Schulbuch nicht mehr zweckdienlich sein, wenn aus Gründen der Barrierefreiheit vollständige Bildbeschreibungen hinzugefügt werden.

Der zweite Exit liegt vor, wenn eine barrierefreie Gestaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmens führt. Es kommt folglich auf finanzielle Kriterien an, die näher in Anlage 4 des BFSG beschrieben werden.

In jedem Fall muss das Unternehmen im Rahmen einer Selbstbeurteilung entscheiden, ob ein solcher Exit gegeben ist, und diese Beurteilung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde mitteilen. Welche Behörde das ist, wird in den kommenden Monaten verkündet.

5.        Was ist zu tun?

Wer Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die vom BFSG erfasst werden, muss diese barrierefrei gestalten. Was das genau bedeutet, wird in der Verordnung zum BFSG (kurz BFSGV) für die einzelnen Produkte und Dienste näher erklärt.

Ein E-Book muss zum Beispiel gemäß § 18 BFSGV zehn verschiedene Kriterien erfüllen, die unter anderem den Zugang zum E-Book mittels assistiver Technologien betreffen. Websites hingegen gelten als barrierefrei, wenn sie die „europäischen Normungen“ einhalten. Darin wird ein Verweis auf die Normung EN 301 549 in ihrer aktuellen Version V.3.2.1 verstanden. Diese wiederum verweist auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1. Dabei handelt sich um konkrete Vorgaben für das Design einer Website, um diese barrierefrei zu gestalten.

6.        To Do Liste

Unternehmen müssen folglich

  • Prüfen, ob ihre Produkte oder Dienstleistungen dem BFSG unterfallen
  • Prüfen, ob ein Exit anwendbar ist
  • Falls kein Exit anwendbar ist: Die konkreten Pflichten aus BFSGV und ggf. weiterführenden Normungen herausarbeiten und die Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten

Weitere Blogeinträge

LAUSEN zählt laut Capital zu den besten Kanzleien für Medien- und Presserecht 2026

LAUSEN zählt laut Capital zu den besten Kanzleien für Medien- und Presserecht 2026

Die Kanzlei LAUSEN wurde vom Wirtschaftsmagazin Capital als eine der „Besten Anwaltskanzleien 2026“ ausgezeichnet. Im aktuellen Ranking zählt unsere Kanzlei im Bereich Medien- und Presserecht zu den führenden Kanzleien Deutschlands. Besonders freuen wir uns darüber, in der Kategorie „überregional“ als eine von nur vier ausgezeichneten Kanzleien bundesweit geführt zu werden. Die Auszeichnung bestätigt unsere langjährige …

Mehr erfahren
Art. 50 Abs. 4 AI Act: Was Unternehmen ab August 2026 als KI-Inhalt kennzeichnen müssen

Art. 50 Abs. 4 AI Act: Was Unternehmen ab August 2026 als KI-Inhalt kennzeichnen müssen

Für Eilige: Am 8. Mai 2026 hat die EU-Kommission den Entwurf der Leitlinien zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 AI Act vorgelegt. Sie konkretisieren erstmals, was Betreiber von KI-Systemen ab dem 2. August 2026 als Deepfake oder als „Text im öffentlichen Interesse“ sichtbar kennzeichnen müssen. Betroffen ist faktisch jedes Unternehmen, das KI beruflich einsetzt …

Mehr erfahren
EuGH „Pelham II“: Was der neue Pastiche- Begriff für Rechteinhaber bedeutet

EuGH „Pelham II“: Was der neue Pastiche- Begriff für Rechteinhaber bedeutet

Was hat der EuGH in „Pelham II“ entschieden? EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 Fast dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Titels „Nur mir“ hat der Europäische Gerichtshof am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 die Pastiche- Schranke des europäischen Urheberrechts erstmals verbindlich konturiert. Die Große Kammer hat dabei zwei …

Mehr erfahren