Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Kleines Gesetz mit weitreichender Wirkung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Kleines Gesetz mit weitreichender Wirkung

Autor
Dr. Kerstin Bäcker
Dr. Kerstin Bäcker Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, in Kraft. Es setzt eine europäische Richtlinie, den sogenannten European Accessibility Act, um. Dessen Ziel ist es, bestimmte Wirtschaftsbereiche in ganz Europa einheitlich barrierefrei auszugestalten. Viele Unternehmer wissen noch nicht, ob sie vom BFSG betroffen sind und wenn ja, welche Maßnahmen zu treffen sind. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über das BFSG bieten und mögliche Umsetzungsspielräume aufzeigen.

Was regelt das BFSG?

In § 2 BFSG sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen aufgelistet, die ab Mitte 2025 barrierefrei sein müssen. Barrierefreiheit im Sinne des BFSG ist erreicht, wenn die Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Erfasste Produkte sind insbesondere elektronische Geräte. So sind zum Beispiel Computer, Smartphones, aber auch Smart TVs betroffen. Im Dienstleistungsbereich ist hauptsächlich der Online-Bereich berührt: So muss vor allem der gesamte Online-Handel für Verbraucher barrierefrei gestaltet werden. Dasselbe gilt für E-Books und ihre dazugehörigen Reader.

Das BFSG muss hinsichtlich der dort gelisteten Produkte von ihren Herstellern, Importeuren und Händlern umgesetzt werden. Auch die Dienstleistungen selbst müssen komplett barrierefrei sein; zusätzlich müssen bestimmte Informationen zur Barrierefreiheit zusammen mit Produkt und Dienstleistung angeboten werden.

Wie sieht die Umsetzung des BFSG konkret aus?

Das BFSG erlegt keine konkreten Pflichten auf. Es umreißt vielmehr, welche Ziele erreicht werden sollen. Die Unternehmer haben daher bei der konkreten Umsetzung einen gewissen Spielraum.

Besonders anschaulich wird dies am Beispiel des Online-Handels: Eine Website muss von ihrem ersten Öffnen an bis zu dem Zeitpunkt, an dem auf den Bestell-Button gedrückt wird, barrierefrei sein. Ein sehbehinderter Nutzer muss sich also alle Texte mit Hilfe seiner Assistenzsoftware vorlesen lassen können; ein hörbeeinträchtigter Nutzer muss alle Videos mit Untertiteln anzeigen lassen können. Relevant sind auch Punkte wie: Welche Änderungen muss ich an Text, Größe und Schriftart vornehmen? Wie verhält sich die Website auf anderen Geräten, ist sie jeweils einwandfrei lesbar? Sind meine Videos zu lebhaft und müssen sie für epilepsiegefährdete Nutzer farblich verändert werden?

Hinweise für Unternehmen

Die wenigsten Unternehmen dürften sich bisher vertieft mit dem Thema Barrierefreiheit auseinandergesetzt haben. Aber je nach Branche bringt das BFSG enormen Änderungsbedarf mit sich. Manche Berichte schätzen den Programmierungsaufwand für einen Online-Shop auf acht bis zwölf Monate ein und erwarten einen Kostenaufwand im hohen fünfstelligen Bereich. In Anbetracht dessen ist jedes betroffene Unternehmen aktuell gut beraten, sich alsbald mit dem Thema auseinanderzusetzen. Denn bei einem Verstoß gegen die Umsetzungspflichten für Produkte und Dienstleistungen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 €.

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