Panoramafreiheit und Drohnenaufnahmen
Nach § 59 Abs. 1 UrhG dürfen Werke, die bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen liegen, ohne Zustimmung des Urhebers aufgenommen und diese Aufnahmen genutzt werden (sogenannte Panoramafreiheit). Dies gilt unzweifelhaft, wenn die Aufnahmen von öffentlichen Orten aus mit einer Kamera angefertigt werden. Umstritten ist seit jeher, ob Hilfsmittel wie Leitern für die Aufnahme …