Anhängen bei Amazon: Köln vs. München

Anhängen bei Amazon: Köln vs. München

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
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Die Frage, ob Online-Händler im Rahmen des „Anhängens“ auf dem Amazon-Marketplace wegen Urheberrechtsverletzungen an Bildern haften können, schien schon lange geklärt zu sein. Das OLG München (Urteil vom 10.03.2016, Az. 29 U 4077/15) entschied im Jahr 2016, dass ein Online-Händler, dessen Produktangebot auf dem Amazon-Marketplace mit von diesem nicht eingestellten Bildern erscheint, nicht wegen rechtswidriger öffentlicher Zugänglichmachung der Bilder in Anspruch genommen werden kann.

Nun der Paukenschlag aus Köln: Das LG Köln (Urteil vom 22.08.2022, Az. 14 O 327/21) stellt sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des OLG München und bejaht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Online-Händlern in solchen Fällen.

Worum geht es?

In dem Verfahren vor dem LG Köln klagte eine Fotografin gegen einen Online-Händler, der unter anderem Bücher über den Amazon-Marketplace verkauft. Auf dem Amazon-Marketplace verkaufte der beklagte Online-Händler ein Buch, für das sich der Online-Händler an ein bereits vorhandenes Angebot bei Amazon „herangehängt“ hat. Zur Bewerbung des Buchs auf Amazon wurden zwei Bilder der Klägerin als Produktbilder verwendet, ohne dass die Bilder lizenziert wurden.

Die Bilder sind nicht von dem beklagten Online-Händler hochgeladen worden; vielmehr waren sie bereits auf der Plattform vorhanden. Die Besonderheit des „Amazon-Marketplace“ ist, dass es für Online-Händler, die sich an ein bestehendes Angebot „heranhängen“, nicht möglich ist, selbst Änderungen an der unter einer bestimmten ASIN hinterlegten Produktseite vorzunehmen. Dies kann nur Amazon als Plattformbetreiber oder derjenige, der eine ASIN erstmals angelegt hat.

Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln entschied, dass der Online-Händler für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung der beiden Bilder als Täter haftet.

In der Begründung beruft sich das LG Köln auf Entscheidungen des BGH zum UWG (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 110/15) und Markenrecht (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14), in denen der BGH eine Haftung der Online-Händler in Fällen des „Anhängens an Amazon Angebote“ angenommen hat. Nach Ansicht des LG Köln sind die Entscheidungen auf das Urheberrecht zu übertragen. Der Online-Händler lasse auf einer Internethandelsplattform in eigenem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen, obwohl dieser dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrsche, weil dem Plattformbetreiber die Auswahl und Änderung der Bilder vorbehalten ist. Als Tatbeitrag genüge das Einstellen eines eigenen Verkaufsangebots.

Hinweis für die Praxis

Die Bedeutung des Urteils des LG Köln für die Praxis ist erheblich: Die Rechtsposition der Fotografinnen und Fotografen wird hierdurch deutlich gestärkt. Online-Händler müssen nun viel häufiger als bisher damit rechnen, von Fotografinnen und Fotografen für Urheberrechtsverletzungen auf Online-Marktplätzen wie Amazon in Anspruch genommen zu werden.

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