Anbieten eines IPTV-Diensts mit Online-Videorecorder

Anbieten eines IPTV-Diensts mit Online-Videorecorder

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
Dr. Lorenz Haidinger Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Profil ansehen

Der EuGH befasste sich mit dem Angebot eines IPTV-Diensts mit Online-Videorecorder in Österreich (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2023, Az. C-426/21 – Ocilion).

Sachverhalt

Die Sendeunternehmen Seven.One und Puls 4 TV klagten in Österreich gegen Ocilion. Ocilion bot Netzbetreibern einen „IPTV-Dienst“ an. Der „IPTV-Dienst“ bestand aus zwei Formen:

  • Einer „On-Premises-Lösung“, bei der Ocilion den Netzbetreibern die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellte und die technische Unterstützung leistete.
  • Einer „Cloud-Hosting-Lösung“, die von Ocilion direkt verwaltet wurde.

Zusätzlich bot Ocilion auch die Möglichkeit, die Fernsehprogramme der Seven.One und Puls 4 TV über einen „Online-Videorecorder“ zeitversetzt anzusehen. Der „Online-Videorecorder“ ermöglichte die gezielte Aufnahme einer bestimmten Sendung oder die Aufnahme der Gesamtheit der vom Endnutzer, dem Kunden des Netzbetreibers, ausgewählten Programme. Unabhängig davon, ob es sich um die „On-Premises-Lösung“ oder um die „Cloud-Hosting-Lösung“ handelt, ging die Initiative für jede Aufnahme in der Praxis grundsätzlich vom Endnutzer aus, der die Online-Aufnahmefunktion selbst aktiviert und den aufzuzeichnenden Inhalt auswählt. Sobald ein Programm von einem ersten Endnutzer ausgewählt worden ist, wurde die Aufnahme von Ocilion auch jedem anderen Endnutzer zur Verfügung gestellt, der den aufgezeichneten Inhalt ansehen möchte.

Entscheidung

1. Der EuGH entschied, dass der von Ocilion angebotene „IPTV-Dienst“ keine öffentliche Wiedergabe vornehme und damit die Rechte von Seven.One und Puls 4 TV nicht verletze. Ocilion nehme schon keine „Wiedergabe“ vor, da es an der Verbindung zum Endnutzer fehle. Ocilion gewähre keinen Zugang zu einem geschützten Werk; dies erfolge vielmehr durch die Netzbetreiber. Zudem habe Ocilion auch keine „zentrale Rolle“, da der Netzbetreiber tätig werde, um den Endnutzern Zugang zu den gesendeten Inhalten zu gewähren.

2. Dagegen verletzte aus Sicht des EuGH der von Ocilion angebotene „Online-Videorecorder“ das Vervielfältigungsrecht der Seven.One und Puls 4 TV.

Zunächst stellt der EuGH klar, dass der angebotene „Online-Videorecorder“ eine Vervielfältigung von geschützten Inhalten vornehme.

Die „Privatkopie-Ausnahme“ sei vorliegend nicht einschlägig. Erstens handle es sich nicht um einen eigenständigen Dienst; vielmehr hänge der „Online-Videorecorder“ von dem ebenfalls angebotenen „IPTV-Dienst“ ab. Zweitens werde die jeweilige Kopie von Ocilion nicht nur dem einzelnen Nutzer, der die Aufzeichnung veranlasst hat, sondern mehreren Nutzern zur Verfügung gestellt. Ocilion gewähre damit einer unbestimmten Zahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werks.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH überrascht nicht. Die „Bereitstellung von Einrichtungen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH keine öffentliche Wiedergabe (vgl. https://www.lausen.com/blog/oeffentliche-wiedergabe-in-flugzeugen-und-zuegen/ sowie https://www.lausen.com/blog/keine-grosse-musik-rechnung-fuer-sixt-avis-co/). Für die Bereitstellung eines Online-Videorecorders, mittels dessen sich der Anbieter einer von einem Nutzer erstellten Kopie als „Master-Kopie“ bedient, hat das OLG München bereits im Jahr 2014 entschieden, dass sich der Anbieter nicht auf die Privatkopie-Ausnahme berufen könne (vgl. OLG München, Urteil vom 19. September 2013, Az. 29 U 3989/12). Der EuGH bestätigt damit die bestehende Rechtsprechung.

Weitere Blogeinträge

LAUSEN zählt laut Capital zu den besten Kanzleien für Medien- und Presserecht 2026

LAUSEN zählt laut Capital zu den besten Kanzleien für Medien- und Presserecht 2026

Die Kanzlei LAUSEN wurde vom Wirtschaftsmagazin Capital als eine der „Besten Anwaltskanzleien 2026“ ausgezeichnet. Im aktuellen Ranking zählt unsere Kanzlei im Bereich Medien- und Presserecht zu den führenden Kanzleien Deutschlands. Besonders freuen wir uns darüber, in der Kategorie „überregional“ als eine von nur vier ausgezeichneten Kanzleien bundesweit geführt zu werden. Die Auszeichnung bestätigt unsere langjährige …

Mehr erfahren
Art. 50 Abs. 4 AI Act: Was Unternehmen ab August 2026 als KI-Inhalt kennzeichnen müssen

Art. 50 Abs. 4 AI Act: Was Unternehmen ab August 2026 als KI-Inhalt kennzeichnen müssen

Für Eilige: Am 8. Mai 2026 hat die EU-Kommission den Entwurf der Leitlinien zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 AI Act vorgelegt. Sie konkretisieren erstmals, was Betreiber von KI-Systemen ab dem 2. August 2026 als Deepfake oder als „Text im öffentlichen Interesse“ sichtbar kennzeichnen müssen. Betroffen ist faktisch jedes Unternehmen, das KI beruflich einsetzt …

Mehr erfahren
EuGH „Pelham II“: Was der neue Pastiche- Begriff für Rechteinhaber bedeutet

EuGH „Pelham II“: Was der neue Pastiche- Begriff für Rechteinhaber bedeutet

Was hat der EuGH in „Pelham II“ entschieden? EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 Fast dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Titels „Nur mir“ hat der Europäische Gerichtshof am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 die Pastiche- Schranke des europäischen Urheberrechts erstmals verbindlich konturiert. Die Große Kammer hat dabei zwei …

Mehr erfahren