Anbieten eines IPTV-Diensts mit Online-Videorecorder

Anbieten eines IPTV-Diensts mit Online-Videorecorder

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
Dr. Lorenz Haidinger Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Der EuGH befasste sich mit dem Angebot eines IPTV-Diensts mit Online-Videorecorder in Österreich (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2023, Az. C-426/21 – Ocilion).

Sachverhalt

Die Sendeunternehmen Seven.One und Puls 4 TV klagten in Österreich gegen Ocilion. Ocilion bot Netzbetreibern einen „IPTV-Dienst“ an. Der „IPTV-Dienst“ bestand aus zwei Formen:

  • Einer „On-Premises-Lösung“, bei der Ocilion den Netzbetreibern die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellte und die technische Unterstützung leistete.
  • Einer „Cloud-Hosting-Lösung“, die von Ocilion direkt verwaltet wurde.

Zusätzlich bot Ocilion auch die Möglichkeit, die Fernsehprogramme der Seven.One und Puls 4 TV über einen „Online-Videorecorder“ zeitversetzt anzusehen. Der „Online-Videorecorder“ ermöglichte die gezielte Aufnahme einer bestimmten Sendung oder die Aufnahme der Gesamtheit der vom Endnutzer, dem Kunden des Netzbetreibers, ausgewählten Programme. Unabhängig davon, ob es sich um die „On-Premises-Lösung“ oder um die „Cloud-Hosting-Lösung“ handelt, ging die Initiative für jede Aufnahme in der Praxis grundsätzlich vom Endnutzer aus, der die Online-Aufnahmefunktion selbst aktiviert und den aufzuzeichnenden Inhalt auswählt. Sobald ein Programm von einem ersten Endnutzer ausgewählt worden ist, wurde die Aufnahme von Ocilion auch jedem anderen Endnutzer zur Verfügung gestellt, der den aufgezeichneten Inhalt ansehen möchte.

Entscheidung

1. Der EuGH entschied, dass der von Ocilion angebotene „IPTV-Dienst“ keine öffentliche Wiedergabe vornehme und damit die Rechte von Seven.One und Puls 4 TV nicht verletze. Ocilion nehme schon keine „Wiedergabe“ vor, da es an der Verbindung zum Endnutzer fehle. Ocilion gewähre keinen Zugang zu einem geschützten Werk; dies erfolge vielmehr durch die Netzbetreiber. Zudem habe Ocilion auch keine „zentrale Rolle“, da der Netzbetreiber tätig werde, um den Endnutzern Zugang zu den gesendeten Inhalten zu gewähren.

2. Dagegen verletzte aus Sicht des EuGH der von Ocilion angebotene „Online-Videorecorder“ das Vervielfältigungsrecht der Seven.One und Puls 4 TV.

Zunächst stellt der EuGH klar, dass der angebotene „Online-Videorecorder“ eine Vervielfältigung von geschützten Inhalten vornehme.

Die „Privatkopie-Ausnahme“ sei vorliegend nicht einschlägig. Erstens handle es sich nicht um einen eigenständigen Dienst; vielmehr hänge der „Online-Videorecorder“ von dem ebenfalls angebotenen „IPTV-Dienst“ ab. Zweitens werde die jeweilige Kopie von Ocilion nicht nur dem einzelnen Nutzer, der die Aufzeichnung veranlasst hat, sondern mehreren Nutzern zur Verfügung gestellt. Ocilion gewähre damit einer unbestimmten Zahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werks.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH überrascht nicht. Die „Bereitstellung von Einrichtungen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH keine öffentliche Wiedergabe (vgl. https://www.lausen.com/blog/oeffentliche-wiedergabe-in-flugzeugen-und-zuegen/ sowie https://www.lausen.com/blog/keine-grosse-musik-rechnung-fuer-sixt-avis-co/). Für die Bereitstellung eines Online-Videorecorders, mittels dessen sich der Anbieter einer von einem Nutzer erstellten Kopie als „Master-Kopie“ bedient, hat das OLG München bereits im Jahr 2014 entschieden, dass sich der Anbieter nicht auf die Privatkopie-Ausnahme berufen könne (vgl. OLG München, Urteil vom 19. September 2013, Az. 29 U 3989/12). Der EuGH bestätigt damit die bestehende Rechtsprechung.

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