Rückabwicklung von durch die GEMA ausgeschütteten Verlagsanteilen

Rückabwicklung von durch die GEMA ausgeschütteten Verlagsanteilen

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
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LG Köln, Urteil vom 25.02.2022, Az. 14 O 252/19

Die Frage der Verlegerbeteiligung geht vor dem LG Köln in die nächste Runde. Zur Erinnerung: Der BGH entschied im Jahr 2016, dass die pauschale Beteiligung von Verlagen durch die VG Wort rechtswidrig und der Verteilungsplan der VG Wort insoweit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 – Verlegeranteil). In der Folge entschied das Kammergericht, dass auch die Praxis der pauschalen Beteiligung von Musikverlagen durch die GEMA rechtswidrig und auch der Verteilungsplan der GEMA insoweit unwirksam ist (vgl. KG, Urteil vom 14.11.2016, Az. 24 U 96/14).

Vor dem LG Köln (Urteil vom 25.02.2022, Az. 14 O 252/19) ging es nun um die Rückabwicklung von Geldern, die die GEMA an einen Musikverlag ausgeschüttet hatte.

Sachverhalt

Die GEMA forderte von einem Musikverlag, der seit GEMA-Gründung ein Mitglied der GEMA ist, die Rückzahlung ausgeschütteter Verlagsanteile.

Um Musikverlagen die Möglichkeit zum Nachweis der Berechtigung ihrer Beteiligung zu geben und um eine vollständige Rückabwicklung der Ausschüttungen der Verlagsanteile zu vermeiden, entwickelte die GEMA das sog. „Elektronische Bestätigungsverfahren“ („EBV“). Musikverlage konnten bis zum 13.01.2018 der GEMA Informationen über die Berechtigung ihrer Beteiligung für jedes verlegte Werk zur Verfügung stellen. Hat der entsprechende Musikverlag die Informationen der GEMA zur Verfügung gestellt, erhielten die beteiligten Urheber von der GEMA eine Information über die Registrierung. Hiergegen konnten die Urheber Einspruch einlegen. Erfolgte kein Widerspruch, nahm die GEMA bei Vorlage hinreichender Nachweise für die Verlegerbeteiligung keine Rückabwicklung vor.

Der am Verfahren vor dem LG Köln beteiligte Musikverlag nahm am „EBV“ der GEMA nicht Teil.

Entscheidung

Das LG Köln entschied, dass die GEMA von dem Musikverlag die Rückzahlung der ausgeschütteten Verlagsanteile verlangen kann. Der GEMA stehe gegen den Musikverlag ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Die GEMA habe auf eine vermeintliche vertragliche Forderung des Musikverlags geleistet, sodass die GEMA auch zur Rückforderung berechtigt sei. Die Stellung der GEMA als Treuhänderin der Urheberinnen und Urheber ändere hieran nichts.

Der Ausschüttung der Verlagsanteile durch die GEMA fehle der Rechtsgrund. Denn die Verteilungspläne der GEMA waren unwirksam und ein anderer Rechtsgrund für die Zahlung liege nicht vor. Insbesondere sei die GEMA mangels Teilnahme des Musikverlags am „EBV“ daran gehindert, eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen. Denn jede Leistungsbestimmung ohne Mitwirkung des Musikverlags wäre nicht nach billigem Ermessen und damit nicht willkürfrei gegenüber den übrigen Mitgliedern und Ausschüttungsberechtigten der GEMA gewesen. Auch aus Billigkeitserwägungen ergebe sich kein Rechtsgrund.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung weist zwei für die Praxis interessante Aspekte auf:

1. Eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA ist bereicherungsrechtlich zur Rückforderung ausgeschütteter Gelder berechtigt. Die Ausschüttung einer Verwertungsgesellschaft an ihre Mitglieder ist eine „Leistung“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Verlage können sich auch im Rahmen der Rückabwicklung nicht auf Billigkeitserwägungen stützen. Fehlt es an einem Rechtsgrund, haben sie die Gelder zurückzuzahlen.

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