EuGH fällt Grundsatzurteil zur Haftung von Internetplattformen

EuGH fällt Grundsatzurteil zur Haftung von Internetplattformen

Autor
Dr. Kerstin Bäcker
Dr. Kerstin Bäcker Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. Juni 2021 seine lang erwartete Entscheidung zur Verantwortung von Internet-Plattformen veröffentlicht.

Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens waren die Video-Sharing-Plattform YouTube und die Sharehosting-Plattform Uploaded. Der EuGH hat zwei Vorlageverfahren des Bundesgerichtshofs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden:

In dem Rechtsstreit, der der ersten Rechtssache (C-682/18) zugrunde liegt, geht ein Musikproduzent gegen YouTube wegen der unerlaubten Veröffentlichung von Tonaufnahmen und Konzertmitschnitten auf YouTube vor.

In dem Rechtsstreit, der der zweiten Rechtssache (C-683/18) zugrunde liegt, geht ein Wissenschaftsverlag gegen den Betreiber der Sharehosting-Plattform Uploaded vor, da E-Books unerlaubt auf Uploaded abgerufen werden konnten.

Der Bundesgerichtshof, der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um u.a. klären zu lassen, inwieweit die Betreiber von Internet-Plattformen haften, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Nutzern unbefugt auf diese Plattformen hochgeladen werden.

Entscheidung
Die wesentlichen Aussagen zur Haftung der Internet-Plattformen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Betreiber einer Internet-Plattform nimmt grundsätzlich keine eigene öffentliche Wiedergabe vor, es sei denn die Plattform erfüllt bestimmte Gesichtspunkte, die zu einem eigenen Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens und damit zu einer eigenen öffentlichen Wiedergabe führen. Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen

  • die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie
  • die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist,
  • auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder
  • ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Ob diese Kriterien in den Fällen von YouTube und Uploaded erfüllt werden, obliegt der Beurteilung des nationalen Gerichts, allerdings gibt der EuGH einige konkrete Hinweise für die vorgelegten Fälle. Danach sieht der EuGH die Verantwortlichkeit der streitgegenständlichen Plattformen wie folgt:

  • Eine Haftung von YouTube ist eher abzulehnen, da keine Beteiligung an der Einstellung und Auswahl der Inhalte vorliegt. Der Vorgang erfolgt vielmehr automatisiert ohne Sichtung und Kontrolle. Die Nutzungsbedingungen/ Communityregeln von YouTube erlauben keine Urheberrechtsverletzungen. YouTube trifft außerdem umfassende technische Vorkehrungen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern (z.B. Content ID). Insbesondere baut das Geschäftsmodell von YouTube nicht hauptsächlich auf dem unerlaubten Teilen geschützter Inhalte auf.
  • Für Uploaded/Cyando lässt der EuGH eher die Möglichkeit einer Haftung erkennen. Zwar liegt auch hier kein Erstellen, Auswählen, Sichten, Kontrollieren von Inhalten durch den Betreiber selbst vor. Auch werden Urheberrechtsverstöße in den Nutzungsbedingungen untersagt und allein die hochladenden Nutzer entscheiden, ob der individuelle Downloadlink zu einem Inhalt geteilt (und damit der Inhalt überhaupt veröffentlicht) wird.
    Aber: Ein sehr hoher Anteil von rechtsverletzenden Inhalten oder die Verleitung der Nutzer, rechtsverletzende Inhalte zugunsten des Geschäftsmodells des Betreibers zu teilen würde zu einer Vorsätzlichkeit bzgl. der rechtswidrigen Verfügbarkeit der Inhalte führen und damit zu der Bejahung einer öffentlichen Wiedergabe durch die Betreiber selbst.

Praxishinweis
Der EuGH hat die Haftung der Internet-Plattformen anhand der zur maßgeblichen Zeit bestehenden Rechtslage geprüft, die sich aus der Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht, der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergibt. Die Vorlagefragen betreffen nicht die später anwendbar gewordene Regelung, die durch Artikel 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt eingeführt wurde, welcher ausdrücklich eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit für „Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten“ sowie einen besonderen Enthaftungsmechanismus bei Einhaltung bestimmter Compliance Anforderungen vorsieht und ausgestaltet. Artikel 17 der Richtlinie 2019/790 wurde seit 7. Juni 2021 im Urheberrechtsdienste-Anbieter-Gesetz umgesetzt, welches am 1. August 2021 in Kraft treten wird.

Die Rechtsprechung des EuGH ist jedoch relevant für alle Rechtsverletzungen, die noch unter der alten Rechtslage festgestellt wurden und wird auch in Zukunft für solche Plattformen relevant sein, die nicht unter die Definition Online Content Sharing Service Provider nach Artikel 17 bzw. nach UrhDaG fallen.

Die vollständigen Urteilsgründe finden Sie hier.

 

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