Simply The Fälschung – Teil II: Werbung mit Prominenten für Tribute Shows

Simply The Fälschung – Teil II: Werbung mit Prominenten für Tribute Shows

Autor
Marco Jung, LL.M.
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Tribute Shows, bei denen Sänger und Darsteller im Gewand äußerst prominenter Musiker wie Elvis Presley, Freddy Mercury oder Tina Turner auftreten, haben in Deutschland – jedenfalls vor Corona-Zeiten – wirtschaftlich große Erfolge gefeiert. Dass diese Shows als reine Lookalike-Konzerte von der Kunstfreiheit geschützt werden und auch ohne Autorisierung der prominenten Person gespielt werden dürfen, ist rechtlich geklärt. Umstritten ist aber nach wie vor die zulässige Werbung für solcherlei Auftritte. Eine jüngere Entscheidung des OLG Köln in einem Verfahren, das keine geringere als Tina Turner zur Klägerin hatte, hat die Sachlage jedoch nur auf den ersten Blick für Produzenten vereinfacht.

Die Vorgeschichte

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln hatte sich Tina Turner noch gegen die COFO Entertainment GmbH & Co. KG durchgesetzt (siehe hierzu der damalige Blogbeitrag). Nach Ansicht des Landgerichts war die Produzentin in ihrer Plakatwerbung zu weit gegangen. In der Show „Simply The Best – Die Tina-Turner-Story“ trat zweifelsohne nicht die echte Tina Turner, sondern eine rund 50 Jahre jüngere, aber dennoch täuschend Turner-hafte Sängerin namens Coco Fletcher auf. Dennoch warb COFO lediglich mit dem Titel der Show und einem Bild der jungen Darstellerin im Turner-Outfit. Flüchtige Betrachter könnten aufgrund der Plakatdarstellung zu der falschen Annahme gelangen, Tina Turner höchstselbst könnte in der beworbenen Veranstaltung auftreten. Deshalb sah das Landgericht die Rock-Diva in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Dem erteilte nun das Oberlandesgericht Köln eine Absage.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung der unteren Instanz auf und wies die Klage Tina Turners ab. Es führte aus, dass die Kunstfreiheit nicht nur das Kunstwerk selbst schütze, sondern auch die Verbreitung und den Absatz desselben, den sogenannten Wirkbereich. Wenn das Kunstwerk geschützt sei, müsse daher auch eine Werbung für dieses zulässig sein. Und für eine Tina-Turner Tribute-Show lässt sich nun einmal schlecht werben, wenn weder der Name noch das Bildnis Tina Turners genutzt werden dürfen. Anders als noch das Landgericht sah das OLG keinen Ansatzpunkt für Täuschungshandlungen der Produzentin. Durchschnittsbetrachter wüssten, dass Tina Turner mittlerweile über 80 Jahre alt ist und ihre aktive Karriere lange beendet hat. Zudem spiele die Tribute Show in kleineren Spielstätten, was auch auf den Plakaten zu sehen sei. Dass eine Musikikone wie Tina Turner in kleinen Spielstätten persönlich auftrete, sei derart fernliegend, dass sich der Durchschnittsbetrachter hiervon nicht täuschen lassen würde.

Lehren für die Praxis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts fällt diametral entgegengesetzt zur Vorinstanz aus. Da die Revision jedoch zugelassen wurde, ist mit einem klärenden Wort aus Karlsruhe zu rechnen. Aufgrund der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit ist Produzenten von Tribute Shows nach wie vor geraten, der Werbung zumindest einen klarstellenden Hinweis beizufügen (z. B. „mit Coco Fletcher als Tina Turner“). Denn die Ansicht des Oberlandesgeirchts ist rechtlich keinesfalls zwingend. Der Schutz des Wirkbereichs der Kunstfreiheit ist weniger absolut als die Lektüre des Urteils dies nahelegt. Natürlich ist die Kunstfreiheit der Abwägung mit anderen Grundrechten zugänglich, darunter hier in erster Linie das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Diese Abwägung hat der entscheidende Senat hier nur sehr rudimentär vorgenommen. Zudem ist fraglich, ob Durchschnittsbetrachtern tatsächlich ein so fulminantes Wissen über die Karriereplanung prominenter Musiker zuzutrauen ist. Die Argumente für eine gegenteilige Entscheidung und damit zumindest eine Einschränkung der Werbefreiheit der Produzenten, liegen somit bereit. Ob der Bundesgerichtshof sie aufgreift, wird abzuwarten sein.

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