Corona-Hilfsprogramm der Filmförderungen von Bund und Ländern

Corona-Hilfsprogramm der Filmförderungen von Bund und Ländern

Autor
Dr. Thomas Glückstein
Dr. Thomas Glückstein Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Die Filmförderungen des Bundes und der Länder haben nun das bereits angekündigte Corona-Hilfsprogramm (vgl. unser Blogbeitrag hier) konkretisiert. Das Corona-Hilfsprogramm der Filmförderungen hat ein Volumen von EUR 15 Mio. und umfasst Maßnahmen im Bereich Produktion, Verleih und Kino.

Die Hilfen richten sich an alle von verschiedenen Fördereinrichtungen gemeinsam geförderten Projekte und sollen dort greifen, wo alle anderen im Kontext der Corona-Krise ergriffenen Hilfsmaßnahmen und Förderprogramme des Bundes und der Länder nicht in Anspruch genommen werden können.

Für den Bereich Produktion umfasst das Hilfsprogramm beispielsweise die folgenden Maßnahmen:

  • Hilfen für Projekte mit geplantem Produktionsbeginn bis zum 30.06.2020, für die bis zum 18.03.2020 bereits eine schriftliche Förderzusage bzw. ein Bewilligungsbescheid vorlag.
  • Verzicht auf Rückforderung bereits ausgezahlter, zweckgemäß verausgabter Mittel bei pandemiebedingtem Abbruch der Dreharbeiten.
  • Sonderhilfen für Mehrkosten bei pandemie‐bedingter Unterbrechung und Verschiebung von Dreharbeiten.
  • Mehrkostenförderung als bedingt‐rückzahlbares zinsloses Darlehen, Nachbewilligungen der BKM werden als Zuschüsse ausgereicht.
  • (Teil‐)Verzicht auf Eigenanteil im begründeten Fall.
  • Regionaleffekte auf Mehrkostenförderung nur soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll.
  • Zur Finanzierung der Maßnahmen wird ein virtueller Fonds in Höhe von 10 Mio. Euro gebildet werden, zu dem Bundes‐ und Länderförderer anteilig beitragen.
  • Die Mehrkosten können bis zu 30% der ursprünglich kalkulierten, anerkennungsfähigen Herstellungskosten des deutschen Produzenten gefördert werden. Die Berechnungsgrundlage erfolgt unter Abzug der anteiligen Senderbeteiligung. Die Förderung der Mehrkosten werden die projektbeteiligten Förderer in der Regel bis max. 30% ihrer ursprünglichen Fördersumme tragen.
  • Allen projektbeteiligten Förderern ist zeitgleich ein gleichlautender Antrag vorzulegen. Der Hauptländerförderer wird für die anderen beteiligten Länderförderer eine Plausibilitätsprüfung der Mehrkosten vornehmen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, 80 % nach Plausibilitätsprüfung und 20 % nach Prüfung der Schlussabrechnung.
  • Sperrfristen sollen reduziert werden können, wenn die Partner hierüber Einvernehmen erzielen.

Weitere Einzelheiten des Programms finden sich hier.

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