Keine Kündigung am Sonntag!

Keine Kündigung am Sonntag!

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Ein Rechtsanwalt möchte einer Mitarbeiterin während der Probezeit kündigen. Am letzten Tag der Probezeit, einem Sonntag, wirft er das Kündigungsschreiben in deren privaten Briefkasten. Die Mitarbeiterin leert diesen jedoch erst am Montag. Daraufhin macht sie geltend, das Arbeitsverhältnis sei erst nach Ablauf der Probezeit beendet worden. Die Kündigungsfrist betrage deshalb nicht zwei, sondern vier Wochen. Der Arbeitgeber wendet ein, die Mitarbeiterin habe gewusst, dass die Probezeit abläuft und dass in der Kanzlei auch am Sonntag gearbeitet wird. Sie habe deshalb mit der Kündigung rechnen müssen. Wer hat Recht?

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen beendet werden. Voraussetzung ist, dass die Probezeit ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart wurde und nicht mehr als sechs Monate dauert.

Die Kündigung kann dabei grundsätzlich auch noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, sofern sie dem Empfänger noch rechtzeitig an diesem Tag zugeht.

Fällt der letzte Tag der Probezeit auf einen Sonn- oder Feiertag und wird das Kündigungsschreiben erst an diesem Tag in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen, geht die Kündigung erst am Montag und damit nach Ablauf der Probezeit zu. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 13. Oktober 2015 klargestellt. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, seinen Briefkasten an einem Sonntag zu leeren. Dies gilt auch dann, wenn bekannt ist, dass der Arbeitgeber am Sonntag arbeitet. Dass am Wochenende auch Wochenblätter eingeworfen werden könnten, ändert ebenfalls nichts. Diese sind mit Briefpost nicht vergleichbar.

Im oben geschilderten Fall hat also ausgerechnet eine Rechtsanwaltskanzlei zu spät gekündigt. Hier ging es für den Arbeitgeber dennoch glimpflich aus. Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit hatte lediglich zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis rund zwei Wochen später endete. Schlimmstenfalls kann der verspätete Zugang der Kündigung zur Folge haben, dass die Kündigung unwirksam ist, weil nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz eingreift.

Endet die Probezeit an einem Sonn- oder Feiertag, sollte die Kündigung also spätestens am vorangehenden Freitag in den Briefkasten eingeworfen werden. Sie geht dann – je nach Einwurfzeitpunkt – spätestens am Samstag und damit noch innerhalb der Probezeit zu.

Fazit:
Eine Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden und darf nicht mehr als sechs Monate dauern. Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Die Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit noch ausgesprochen werden. Ist der letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag genügt aber ein Einwurf in den Briefkasten an diesem Tag nicht mehr. Die Kündigung geht dann erst am nächsten Werktag zu.

Die Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein zum Urteil vom 13. Oktober 2015 (Az. 2 Sa 149/15) ist hier abrufbar.

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